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Samstag, 5. März 2016

Bundesverfassungsgericht Klage - Anarchie - Bürgerkrieg

An
Bundesverfassungsgericht                                                                       Norman  Bies
AR 1746/16   -Aktenzeichen-                                                                                                                  

                                                                                                                         
Schlossbezirk  3                                                                                  
76131 Karlsruhe
                                                                                                           Telefon 
 Telefax (07 21) 91 01  - 3 82                                                            04. 03.2016 – No 140101
Eilantrag
vorab via Telefax

                                       V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e
                           
                                                           des  Beschwerdeführers
    
                                                                                                                   
     
                                                                      g e g e n

 Einen gesetzesgleichen oder quasi-gesetzlichen Realakt als sogenannter Führererlaß  auf schriftlicher Anweisung  der Bundesregierung  auf einem  „Status  sui generis „

welcher den Beschwerdeführer und Antragsteller sein Recht auf  das Rechtsstaatsprinzip Artikel 20 Abs.1- 3 GG verletzt, desweiteren durch einen
schriftlichen Erlaß der Bundesregierung auf einem Status  sui generis  der  schriftlich erlassen und angeordnet wurde  und von allgemeiner Bedeutung ist und den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht) verstößt,  sich auf seinem grundrechtsgleichen Recht auf Widerstand Artikel 20 Abs. 4 GG beruft und in seinem grundrechts-gleichen „Recht auf Rechtsstaatlichkeit“ Artikel 20 Abs. 1- 3 GG verletzt ist in Verbindung mit Artikel 93 Abs. 4a und in Verbindung ,im   weiterem Stützung    auf das Recht von Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands auf Grund des Art. 38 Abs. 1 S. 2 Art.   als Grundrecht zusteht. Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht
auf Wahrung der Verfassungsidentität  Artikel (116 GG ,146GG), zu der gehört, daß Deutschland deutsch bleibt und nicht durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und schriftlichen Erlaß auf einem Status sui generis der „ Bundesregierung „, das gesamte  Grundgesetz ausser  Kraft  gesetzt  wird nach Artikel 20 Abs. 1- 3   zu einem Einwanderungsland umgewandelt wird in Verbindung mit der Unabänderlichkeit nach Artikel 79 Abs. 3  der Ewigkeitsklausel und der Unabänderlichkeit sowie auf Artikel 146 des GG und sein Recht auf„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG  eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des deutschen Volkes   (Artikel 116 GG ) nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen:
die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteien-prinzip und die Chancen - gleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
– BVerfGE 2, 1 (Ls. 2, 12 f.)

ein eklatanter  Grundgesetz und  Verfassungbruch  darstellt .

Grundsätzlich weiter stützt sich der Beschwerdeführer und Antragsteller auch auf das Recht  im  Grundgesetz  Artikel 5, Abs. 1  gegen welches jetzt seit  September 2015  massiv  auf einen Status sui generis verstoßen  wird .( Zensur in allen Belangen der Meinungsfreiheit mit allen Mitteln  )
 
Aber diesbezüglich gibt das Widerstandsrecht  Artikel 20 Abs. 4 GG und trägt die
Zulässigkeit und  Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, ebenso wie das
Menschenwürdegrundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG.
diesbezüglich  auch das Recht  auf das mildeste  Mittel nach   GG  Artikel 20 Abs. 4 die
Suspendierung der Amtswalter von ihren Ämtern, die die schweren systematischen Verstöße gegen den Rechtsstaat zu verantworten haben ( Handlung auf sui generis ), nämlich als andere Abhilfe, die, weil das Parlament seiner Pflicht, durch konstruktives Mißtrauensvotum die Regierung neu zu wählen, trotz des geradezu diktatorischen Staatsversagens ( sui generis )  nicht nachkommt, und dieses nur noch das Bundesverfassungsgericht leisten kann, aber auch leisten darf und muß, um die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen die Personen zu verteidigen, die diese Ordnung zu beseitigen unternommen haben. Gewaltsamer Widerstand soll so erübrigt werden. Ein Bürgerkrieg der sich in der Bundesrepublik durch diese ungesetzliche Handlung anbahnt wäre ein nicht zu  heilendes Unglück , dem  Sie  hohes Gericht Einhalt gebieten  können und  dazu von Gesetzeskraft durch das Grundgesetz auch in der Lage und verpflichtet  und  ermächtigt sind geeignete Maßnahmen anzuordnen  nach Artikel 20 Abs 4 die Grundgesetzliche Demokratische und Grundgesetzliche Rechtstaatliche Grundordnung  wiederherzustellen . ( Verletzung Artikel 20 Abs. 1 – 3 GG)
Sollte weitere Unterdrückung, Aufhebung des Grundgesetzes und der verfassungsgemäßen Ordnung  und weitere Handlungen wie  ( Verbrechen, wie Vergewaltigungen an Minderjährigen Mädchen , Frauen und Kindern , Raub , Morde ,Plünderungen, Vandalismus ,Gewaltaufrufe zu Mord an der deutschen Bevölkerung in Anwesenheit von Polizei , inbegriffen), die im Zusammenhang mit der illegalen Millionenfachen Einwanderung von Migranten  , Ausländern deren Straftaten  verschwiegen wurden und noch werden , unterdrückt vertuscht und nicht strafverfolgt werden und die außer Kraft Setzung desGrundgesetzes  nach Artikel 20 Abs. 1 – 3  zu einem Bürgerkrieg und Anarchie  führen, werde ich mich auf das innerstaatliche Konventionsrecht bei der EMRK  und EGMR berufen und dieses in Anspruch nehmen .

Sie haben die Macht . Sie haben die Befugnis , sie haben die Pflicht diesen unheilvollen Verlauf zu beenden und und die  Grundgesetzliche Grundordnung  wieder herzustellen

 Im weiteren beantragt der Beschwerdeführer ebenso die :

Herstellung der Ordnung nach Legaldefinitionen im  Sinne der Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetze  -  Zur freiheitlichen demokratischenGrundordnung,  dazu zählen im Einzelnen:
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt  in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben:
1.    die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
2.    das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
3.    die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, und dem Volk
4.    die Unabhängigkeit der Gerichte,
5.    der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
6.    die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Die Bundesrepublik Deutschland selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot oder die Verwirkung von Grundrechten. Als ultima ratio zur Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht gemäß Art.20 Abs.4 GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht zu.







                                        





                                                             Hohes Gericht!

                                 




                                        Hiermit erhebe ich Verfassungsbeschwerde  

                         

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Handlungen und Unterlassungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der illegalen Einreise sogenannter Flüchtlinge, Asylbewerber und anderer Ausländer, insbesondere durch Verbreitung gerade  auch eines schriftlichen  „  Erlasses der Bundesregierung auf einem Status  Sui generis“ und dieses einen gravierenden Verstoß gegen Rechtsstaatlichkeit und Grundgesetz und eklatanten Verfassungsbruch und Politikversagen  darstellt.
Durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und schriftlichen Erlaß auf einem Status sui generis der „ Bundesregierung „, das gesamte  Grundgesetz ausser  Kraft " gesetzt hat  - das deutsche Volk –  Artikel 116 GG  jeglicher Rechte beraubt , durch einen Realakt der wie ein Gesetz wirkt und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 20 Abs. 1- 3 speziell außer Kraft gesetzt hat.


                                                                      P r o l o g .

Wenn die Bundesregierung geltendes einfaches und Verfassungs- und Grundgesetz  Recht nicht nur im Einzelfall nicht anwendet, sondern generell schriftlich außer Kraft setzt durch Erlaß   eines Ermächtigungsgesetzes und Führerbefehles   - sui generis , dann hat dieser willkürliche Realakt die gesetzesgleiche oder quasi-gesetzliche Konsequenz der Änderung oder Abschaffung des nach dem grundgesetzlich verfassungsgemäßen geschützten Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs.1- 3 GG) geltenden und anzuwendenden Rechtes. Dieses betrifft  die gesamte  Rechtsstaatlichkeit, Demoratie und Explizit die Gewaltenteilung  insbesonder die Exikutive , Judikative und alle Verwaltungsakte einschließich der vollziehenden Gewalt und Rechtssprechung . Desweiteren in gravierenden Maße das Sozialstaatsprinzip . Gegen einen solchen staatlichen Realakt von allgemeiner Bedeutung, der wie ein Gesetz wirkt, ist die Verfassungsbeschwerde unmittelbar zulässig. Nach Artikel 20 Abs. 4 GG .

                                                            Z u m S a c h v e r h a l t .

 Am 04.09. 2015  erging eine  Rund E. Mail diese ist durch eine undichte Stelle "geleakte "Mail an alle Innensenatoren , Minister und Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland  ergangen auf „ Anweisung der Bundesregierung „mit Wissen und Billigung der Bundesregierung und der Länder  und diese Mail , nicht nur an den Innen Senator Neumann von Hamburg ( hier  geleakt ) wie hier zu sehen ist, denn es betrifft in dieser Mail  schon die Flüchtlinge von  aus über  Österreich und Ungarn   die begangenen und angewiesenen   illegalen Grenzübertritte und Einreise welche schon auf diesen Status sui generis eingereist und auch hier diese schon  nicht strafrechtlich  zu verfolgen  sind , ohne Pässe ohne jeglicher Kontrolle ohne  Festellung der Identitität die zwar so nicht im Gesetz vorgesehen sind aber „gleichwohl  ist die  Billigung der Bundesregierung eine Erlaubnis  sui generis  dieses schließe eine Strafverfolgung aus angesichts der politischen Ansage der Bundesregierung  . 
Im  gleichen Kontext  die „Flüchtlinge „ ( welche keine sind ) und andere Ausländer  werden ohne Pass usw. in alle Bundesländer verteilt  ( geschleußt ) auf schriftliche Anweisung sui generis der Bundesregierung !
Auf Nachfrage des Medienrechtlers Herrn Steinhöfel  und meinerseits an den Sprecher Hauke Carsten wurde diese E mail bestätigt .


Screenshot als Anlage anbei

(1)    Durch Anweisung auf einem Status  sui generis die in Hamburg geleakt und mit der Polizeilichen Vollzugsanweisung , die selbstverständlich  vollstreckt wurde :
Justitiariat der Hamburger Polizei , die Vollzugsinformation J 211/22.21-3, 12 v. 8.9.2015 nämlich.
Diese Vollzugsinformation wurde am 08. September um 09:14 Uhr morgens an alle relevanten „Vollzugsdienststellen der Polizei auftragsgemäß“ verbreitet. Bundesweit , sie erging an alle Bundes – Länder. Gegenstand ist „die nachstehende E-Mail der Bundesregierung an die  Behördenleitung vom 07.09.2015 (18:30 Uhr) zur Kenntnis
(2)    Nötigung von Verfassungsorganen zum Nachteil der Landesregierungen (insbesondere des Freistaates Bayern) gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 3 StGB
(3)    Durch Anweisung auf einem Status  sui generis die in Hamburg geleakt und mit der Polizeilichen Vollzugsanweisung

(4)     Wer 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
(5)    die Regierung [...] eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt,und auf schriftliche Anweisung  ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben,daran hindert und eine schriftlichen  Anweisung bzw. Führerbefehl  erläßt  auf  Status  sui generis – handelt Grundgesetzwiedrig und begeht einen schweren Verfassungs und Grundgesetzbruch.
(6)    Verstoß und Bruch des Artikel § 20 Abs. 1 -3 des Grundgesetzes durch die Bundesregierung auf einen Status " sui generis"der nicht erlassen werden kann weder von der Bundesregierung , weder von der Kanzlerin Merkel noch irgend einem Minister es gelten keine Gesetze mehr . Das gesamte Grundgesetz ist Null und Nichtig ! und gilt nicht mehr durch einen  STATUS SUI GENERIS
(7)    Dazu hätte es einer 2/3 Mehrheit bedurft durch Bundestag und Bundesrat mit Beschluss und mit genauer Angabe des Gesetzes welches außer Kraft gesetzt werden soll  und in für einem begrenzten Zeitraum , selbstverständlich nur nach den verfassungsgemäßen  Grundgesetz . Wobei ein solcher gesetzeswiedriger Akt nicht durch das Grundgesetz gedeckt ist und auch nicht ermöglicht werden kann, da solch ein Akt gegen jegliches Rechtsstaatsprinzip verstößt und wie ein willkürliches diktatorisches Ermächtigungsgesetz  mit unvorstellbarem Ausmaß seine Wirkung entfaltet hat .
Im  Alleingang ist solcher Schritt laut Grundgesetz nicht möglich und von der Kanzlerin der Bundesrepublik Deutschland und für jeden anderen ihrer Minister  nicht und auch nicht  ,wenn dieses das Parlament entschieden hätte.
Staatsanwaltschaften ermitteln auch diesbezüglich nicht mehr da sie weisungsgebunden sind und um Ihre Existenz fürchten müssen .

 In der Politikwissenschaft ist bekannt das die Funktionsweise politischer Ordnungen außer Kraft gesetzt werden durch Machtbestreben durch einen Status sui generis. Totale Diktaturen und konstitionelle Diktaturen
entstehen durch die Prozesse der Moderne im 20. Jahrhundert und sind  Systeme sui  generis ( polit. Wissensch. Armin Glazmeier M.A.)
Die faschistischen und kommunistischen Diktaturen gleichen einander mehr als irgend einem anderen Regierungssystem. Durch einen Status sui generis werden faktisch ( Ich allein Einzigartig/Einzigartige Diktatur / Macht/ Despotismus )
alle Rechtsformen werden ignoriert weil sie auf Diktatur und Despotismus beruht.Am nächsten Verwandt ist die uralte Traditionsform die Diktatur , der zeitweiligen unbeschränkten Herrschaft eines einzelnen so wie es Frau Dr. Merkel zelebriert. Die klassische Ausprägung ist schon in der grieschichen Tyrannis und im römischen Cäsarismus vorgekommen und von diesem Beispiel immer wieder in den verschiedensten Formen aufgelebt und praktiziert worden. Sie hat den Anspruch in jene moderne Form gewonnen die der konstitionellen Diktatur der totalitären Diktatur als Status  sui generis Platz gemacht hat.

(Karl Joachim Friedrich , und Linz et. al)
Gewichtigstes Argument ist nach wie vor, daß die NS-Diktatur und kommunistischen Diktaturen ein
Phänomen sui generis darstellt ( Professor Günther Heydemann  Direktor des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung Dresden , Wolf-Erich-Kellner-Gedächtnisstiftung Habilitationsschrift "Konstitution gegen Revolution.)und andere Politik wissenschaftler.

Zum besseren Verständnis bzw  einfachen  Erläuterung  :
 Eine konstitutionelle Diktatur unterscheidet sich nur dahingehend von einer normalen, klassischen Diktatur, als dass sie über ein Parlament verfügt, welches jedoch über keine gesetzbildende Macht verfügt (oder durch Parteien Oligarchie der Parlamente) und den Einwohnern der Länder und der Staaten mit dieser Regierungsform lediglich das Vorhandensein einer Demokratie vorheucheln soll.
Oft wird sie auch demokratische Diktatur oder parlamentäre Diktatur genannt, indem keine Grundgesetze, keine Verfassung, keine Gesetze mehr Gültigkeit haben.
Die Gesetzgebung in Deutschland ist an die verfassungsmäßige grundgesetzliche Ordnung gebunden  die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 20.Abs. 4


Das in Art. 20 Abs. 4 GG gewährte Recht zum Widerstand ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gilt als grundrechtsgleiches Recht

Diesbezüglich ein Beispiel der gestellten Strafanzeigen  um  diese  Ungesetzlichkeit, wenigstens  zu begrenzen  und/ oder  zu unterbinden ,
wurden alle eingestellt und nicht verfogt , alle Möglichkeiten von meiner Seite und  tausenden  Menschen sind erschöpft . Staatsanwaltschaft Berlin Aktenzeichen /Geschäftszeichen  276 JS 367/16

Aber ich wiederhole es noch  einmal  mit  der Bitte  an  Sie ,diesbezüglich gibt das Widerstandsrecht  auch das Recht auf
Suspendierung der Amtswalter von ihren Ämtern, die die schweren systematischen Verstöße gegen den Rechtsstaat zu verantworten haben, nämlich als andere Abhilfe, die, weil das Parlament seiner Pflicht, durch konstruktives Mißtrauensvotum die Regierung neu zu wählen, trotz des geradezu diktatorischen Staatsversagens nicht nachkommt,
nur noch das Bundesverfassungsgericht leisten kann, aber auch leisten darf und muß, um die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen die Personen zu verteidigen, die diese Ordnung zu beseitigen unternommen haben. Gewaltsamer Widerstand soll und könnte so erübrigt werden. Er wäre ein nicht mehr zu heilendes Unglück  für unser Land für unser Volk für unsere Menschen  ja für die gesamte  globale Welt .


                                  Sachverhalte im weiteren (  nur Teile des Ausmaßes)


In dem sehr ausführlichen Zeitungs-Artikel „Herbst der Kanzlerin. Geschichte eines Staatsversagens“, von Stefan Aust und Manuel Bewarder, in: „Die Welt” vom 9. November 2015 (im Original ohne Hervorhebungen),

URL: http://www.welt.de/politik/deutschland/article148588383/Herbst-der-KanzlerinGeschichte-eines-Staatsversagens.html wurde die Entwicklung der sogenannten „Flüchtlingskrise“, welche in Wirklichkeit eine Staatskrise ist, so beschrieben:

„Heute wünschen sich viele Menschen eine robuste Staatsgrenze zurück. [...] Denn unsere Grenzen sind nicht mehr viel wert. Manche Gesetze auch nicht. Das Asylrecht sagt klipp und klar: Wer als Flüchtling aus einem sicheren Land kommt, hat kein Recht auf Einlass. Doch daran hält sich niemand mehr, allen voran die Kanzlerin. Sie beruft sich auf das grenzenlose Schengen-Europa. Flüchtlingsnot kennt kein Gebot: "Wir können die Grenzen nicht schließen. Wenn man einen Zaun baut, werden sich die Menschen andere Wege suchen", erklärt Bundeskanzlerin Dr.Merkel. [...]

Und die Justiz hört die Botschaft. Das Amtsgericht Passau begründete  in diesem Zusammenhang sein mildes Urteil, zwei Jahre auf Bewährung, gegen einen serbischen Schleuser so: "Angesichts der Zustände an den Grenzen ist die Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt." Und weiter: "Asylsuchende werden von der deutschen Bundeskanzlerin eingeladen nach Deutschland zu kommen." Der Angeklagte habe Glück, dass seine Verhandlung nicht vor zwei Monaten stattfand. "Eine unbedingte Haftstrafe von zwei Jahren wäre hier wahrscheinlich gewesen." So klingt es, wenn Richter kapitulieren." [...]
Und umgekehrt werden Kritiker der Regierungslinie schnell in die rechte Ecke gestellt, kaltgestellt ,zensiert , diffamiert wenn sie  Frau Dr. Merkels Diktum "Wir schaffen das" bezweifeln. [...]

Der Präsident der Bundespolizei Dieter Romann spricht offen aus, dass Italien und Griechenland die EU-Außengrenze nicht mehr absichern. Deren Schutz ist aber die Bedingung für den grenzenlosen Schengen-Raum – und sie existiert faktisch nicht mehr. [...]

Mitte Juni, die Welt schaut auf Ungarn. Das Land, das als erstes den Eisernen Vorhang des Ostblocks niederriss, will nun einen Zaun bauen. [...] Für den "Tabubruch" wird die Regierung vielfach gescholten. Aber setzt Ungarn denn nicht EU-Recht durch? Das sieht doch vor, dass jeder, der den Schengen-Raum betritt, kontrolliert und registriert wird. Das tut nur keiner mehr. Mit dem Zaun hofft Ungarn, der anarchischen Wanderung Herr zu werden. [...]
Jetzt sagt die Kanzlerin: [...] "Wir schaffen das!" Und: "Wir können die Grenzen nicht schließen." [...] Merkel entscheidet am 4. September gegen alle Bedenken, Tausende aus Ungarn via Österreich einreisen zu lassen - und nicht, um mal kurz Dampf abzulassen, sondern auf Dauer. [...]
Darf man in so emotionalen Zeiten an geltendes Recht erinnern? Empörte Spitzenbeamte aus den Sicherheitsbehörden tun es. [...]
Gleich im ersten Satz wird auf Paragraf 18, Abs. 2, Nr. 1 des geltenden Asylverfahrensgesetzes hingewiesen: Einem Asylsuchenden, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, ist die Einreise zu verweigern. Und weiter: Die deutschen Grenzbehörden seien verpflichtet, unberechtigte Personen zurückzuweisen. Entgegenstehende Weisungen seien rechtswidrig und strafbar.
Macht sich also die Kanzlerin, indem sie das Recht außer Kraft setzt, strafbar ....kann eine Bundeskanzlerin, die den Eid auf das Grundgesetz geschworen hat, einfach sagen, nein das machen wir jetzt mal anders [...] "
Ein neuer Schub setzt ein, als Berlin Ende August das "Dublin-Verfahren für syrische Staatsangehörige" aussetzt. Syrer werden nicht mehr nach Ungarn, Österreich oder in andere EU-Staaten zurückgeschickt, auch wenn sie dort erstregistriert wurden. [...]
Die Führung der Bundespolizei möchte die Grenzen nun lieber schließen. Die Potsdamer Polizeispitze hat den schriftlichen Befehl vorbereitet, Kontrollen an den deutschen Grenzen durchzuführen und Asylbewerber zurückzuweisen. [...] Doch Merkel pfeift die Bundespolizei zurück. 
September 2015: Angela Merkels Nacht
Gut möglich, dass der 4. September rückblickend als der wichtigste Tag in Angela Merkels Kanzlerschaft erkannt wird. ( Führererlaß Sui generis  hat jetzt Wirkung )
 Sie ist auf dem Weg zu einer Kundgebung in Essen, als sie die Bilder aus Ungarn erreichen. Von Budapest machen sich Tausenden  zu Fuß auf den Weg nach Österreich. In Kolonnen wandern sie auf der Autobahn. [...]
Während sie nach Berlin fliegt, versuchen ihre Leute vergeblich den CSUVorsitzenden Horst Seehofer in seinem Ferienhäuschen im Altmühltal zu erreichen. Frau Dr. Merkel spricht auf seine Mailbox. Doch Herr Seehofer ist nicht der , der mitten in der Nacht aufschreckt und sein Handy checkt. Die Kanzlerin entscheidet. Zwischen 23 Uhr und Mitternacht sagt sie zu Faymann: Wir machen es. Der Österreicher möchte Busse schicken, um die Flüchtlinge von Ungarn abzuholen. [...]

Es funktioniert wie eine  Atomare Kernreaktion , die völlig aus den Fugen gerät, weil statt 50 Migranten und Flüchtlingen ungebremst ohne Kontrollen  plötzlich 9000 pro Tag kommen. [..]

Die Grenzen werden nicht mehr dichtgemacht , sondern geöffnet auf Anweisung  Sui generis  . Alles zur Kontrolle und Schutz der Grenze  wurde selbstverständlich auch nicht durchgeführt auf den Erlass und  nur  Verschleierungstaktik und Vertuschung betrieben  über Medien , Staatsfernsehen (sogenanntes öffentlich Rechtliches ) .
 Am 13. September ordnet de Maizière die zeitweise Wiedereinführung von Kontrollen an, dieses war schlicht gelogen es diente auch nur zu Verschleierung .Schwerpunkt ist die Grenze zu Österreich. Jeder Flüchtling kann rein, er soll aber registriert werden - [...] Merkel verliert langsam die Geduld mit ihren Kritikern: [...] "Ich muss ganz ehrlich sagen: Wenn wir jetzt anfangen, uns noch entschuldigen zu müssen dafür, dass wir in Notsituationen ein freundliches Gesicht zeigen, dann ist das nicht mein Land." [...] Auf die Frage, ob das Kanzleramt überhaupt zurückweisen wolle, antwortet Merkel klar: "Nein." [...]“
Gegenwärtig strömen immer noch täglich tausende Ausländer über die deutsche Grenze ins Land hinein, teilweise  14 %  grenzpolizeilich registriert und zum allergrößten Teil unregistriert. 
Dass die Polizei die Fingerabdrücke der Flüchtlinge nicht speichern darf, beschäftigt die Innenpolitik seit  Monaten . Erst werden sie gespeichert und dann wieder gelöscht . http://www.kleinezeitung.at/s/steiermark/chronik/4918629/Spielfeld_1000-Fluchtlinge-bestellt-aber-nur-27-kommen kommen an .
 Eigentlich sollte das "Grenzmanagement" einen weiteren Schritt nach vorne machen, es sollten 1000 Migranten in Spielfeld registriert werden.
Polizisten widersprechen Innenminister: So sieht die Lage an der Grenze wirklich aus
http://www.huffingtonpost.de/2016/01/25/bundespolizei-thomas-de-maiziere_n_9074216.html
Die Bundespolizisten würden sich durch die Äußerungen des Ministers "auf den Arm genommen" fühlen, so die Deutsche Polizeigewerkschaft. Die Behauptungen von einer lückenlosen Kontrolle seien “hanebüchener Quatsch".
Nur 10 Prozent der Flüchtlinge werden an der Grenze registriert. “Tatsächlich werden von den allermeisten Flüchtlingen “nicht einmal der Name aufgeschrieben”, sagt DPolG-Vorsitzende Rainer Wendt der Huffingpost.
http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/polizei-widerspricht-innenminister-so-sieht-es-tatsaechlich-an-der-grenze-aus-a1301893.html
http://www.epochtimes.de/politik/welt/lage-am-kippen-syrer-drohen-polizisten-mit-waffengewalt-a1280530.html?meistgelesen=1
Polizei und Grenzschutz machtlos  Anweisung zur Strafvereitelung :
http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/weiterer-asylkrise-skandal-internes-polizei-papier-setzt-teil-des-rechtsstaats-ausser-kraft-a1302471.html?meistgelesen=1

Die Bundespolizisten fühlten sich durch die Äußerungen des Ministers "auf den Arm genommen", kritisierte Rainer Wendt schon am Wochenende. "Die Behauptungen sind hanebüchener Quatsch", sagte er der Huffington Post und bezog sich dabei auf die Verlautbarungen des Innenministeriums über die angeblich nahezu lückenlose Kontrolle der Flüchtlinge an den Grenzen.
"Tatsächlich wird von den allermeisten Flüchtlingen nicht einmal der Name aufgeschrieben", so Wendt. "Derzeit werden nur rund 10 Prozent der Flüchtlinge registriert." Der Rest werde aus Zeit- und Pershttp://www.epochtimes.de/politik/deutschland/weiterer-asylkrise-skandal-internes-polizei-papier-setzt-teil-des-rechtsstaats-ausser-kraft-a1302471.html?meistgelesen=1onalmangel mehr oder weniger durchgewunken.
Auch hier widersprachen Polizisten. Tatsächlich könne die Bundespolizei täglich nur 1000 Migranten an der Grenze zu Österreich kontrollieren, sagte GdP-Vizechef Jörg Radek den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Die Mehrheit der Flüchtlinge werde weiter bloß an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet und dort erfasst. Wirklich  ? Er kritisierte, dass de Maizière versuche, "den Eindruck zu erwecken, dass wir 100prozentig Herr der Lage wären".
Mit Material der DPA
Gespeichert werden die Fingerabdrücke allerdings nur in dem Fall, dass der Migrant Asyl in Österreich beantragt. Die Fingerabdrücke der Abgewiesenen (die ein rotes Bändchen erhalten) und Weiterreisenden (gelbes Bändchen) werden nicht gespeichert und sofort wieder gelöscht. „Das ist korrekt“, sagte der Sprecher des Innenministeriums Karl-Heinz Grundböck gegenüber dem Kurier.

https://fluechtlingsticker.wordpress.com/2016/02/04/spielfeld-polizei-nimmt-tausende-fingerabdruecke-und-loescht-sie-gleich-wieder/

Von den registrierten Personen sind im Laufe der vergangenen Monate mindestens 100.000 untergetaucht und niemand weiß, wo sie sich aufhalten und wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Sachverhalt – auch die Zahl von mehr als 1, 3 Millionen illegaler Einreisen im Jahr 2015 – darf als gerichtsbekannt vorausgesetz werden
Die Straftaten der sogenannten Flüchtlinge so nicht nur zur Sylvesternacht z.B. Hamburg, Köln, Bielefeld , Aachen ,Duisburg,  diese erstrecken sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland .
Durften auf  Anweisung  sui generis  nicht  Strafverfolgt werden ... nur durch öffentliche Empörung der Betroffenen konnte diese  , zu Tausenden begangenen Straftaten  nicht mehr  verheimlicht werden
Es ist somit zwingend erforderlich, dass wir uns nun ganz rasch mit diesem Umstand und der Frage befassen, wer "wir" in Zukunft sein wollen, kommen doch zu uns derzeit knapp 10.000 Flüchtlinge, pro Tag.
Auch mit der Frage, ob wir überhaupt dazu bereit sind, uns so massiv zu verändern oder nicht. "Wo ein Wille ist, da ist ein Weg", sagt man doch, aber das gilt für beide Antworten, für das Ja, als auch für das Nein.
Der schlimme Versuch der Politik, allen voran der Kanzlerin Dr. Angela Merkel, das Nein alleine dadurch kategorisch auszuschließen, dass jegliche Meinungs-Opposition als "Hetze" oder "Hass", zusammen mit etlichen "…ismen", verbrämt wird, ist moralisch und demokratiebezogen unterste Schublade und durch nichts zu rechtfertigen. Das wird auch nicht dadurch besser, dass alle große Medien, darunter natürlich unsere gebührenfinanzierten Öffentlich-Rechtlichen, in das gleiche Lied einstimmen. Leider handelt es sich um inzwischen tief eingeübte Mechanismen zwischen Medien und Politik, die den Handelsblatt-Herausgeber Gabor Steingart  dazu bewogen zu schreiben "Nicht wenige politische Redakteure pilgern zu den Flachbauten der Parteipolitik als handele es sich um Kathedralen. Man sieht sich in einer Bedeutungskoalition mit den Parteigrößen." Die publizistische Opposition ist kaum mehr existent, ein Spiegelbild zur Situation im Bundestag. Sie findet fast ausschließlich im Netz statt, aber über das kleine Zusatzgesetz, die Verschärfung des §202d StPO ("Datenhehlerei"), beschlossen und gut versteckt im Paket zur Vorratsdatenspeicherung, wird schon einmal ein nicht unwichtiger Teil noch kommender Kritik im Keim erstickt. Desweiteren lassen Medienrechtler mittlerweile verlauten das es doch " Anweisungen  gibt  Politiktreu  zu berichten  und Vorfälle nicht zu veröffentlichen – Regierungsjournalismus zu zelebrieren.

-Journalist Herles: "Es gibt Anweisungen von oben"

http://www.pfalz-express.de/zdf-journalist-herles-es-gibt-anweisungen-von-oben/
http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/zdf-journalist-herles-es-gibt-anweisungen-von-oben-a1302797.html

Deweiterem wird  jetzt Grundsätzlich gegen  das Grundgesetz  Artikel 5, Abs. 1 verstoßen . Indem jeder  das Recht  hat , seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film  gewährleistet sein sollte. Eine Zensur  jeglicher Formen nicht stattfinden sollte. Dieses wird in Zusammenhang mit Straftaten der sogenannten Flüchtlinge und sostiger Ausländer auch Explizit mit der illegalen Einwanderung die die Bundesregierung zu verantworten hat massiv durch ungesetzliche Zensuren und illegaler Maßnahmen in außer Kontrolle geratenen  Willkürmaßnahmen gegen die eigene deutsche Bevölkerung  durchgesetzt , um das illegale Handeln  zu verschleiern und zu vertuschen .

Bei "Wir schaffen das!" von Angela Merkel handelt es sich somit nicht nur um eine Befehlsverweigerung, im durch die Verfassung gebotenen Sinne tätig zu werden, sondern durch ihr Unterlassen und angesichts obiger Implikationen viel mehr um einen beginnenden Staatsstreich. Artikel 20 Abs.  1-3  GG auf Sui generis Anweisung .
http://www.markt-intern.de/home/herausgeberkommentar/

Bundesverfassungsrichter Peter M. Huber übte   schon am  (30.09.2015) in der FAZ heftige Kritik am Zustand des deutschen Staates, und wenn man seine standesgemäßen Formulierungen ("Rechtsstaat zeigt Erosionstendenzen", "Gewaltteilungsgefüge hat sich weiter zugunsten der Exekutive verschoben", "Unfähigkeit oder Unwilligkeit zu eigener Positionsbestimmung", "anbiedernder Verzicht auf unsere Sprache") übersetzt und in ihrer unmissverständlichen Gesamtaussage würdigt, kann auch der Zweifelnde kaum zu einem anderen Urteil gelangen.

Migrationskrise  als föderales  Verfassungsproblem - 
Professor Dr. iur. Dr. sc. pol.  Udo Di FabioRichter des Bundesverfassungsgerichts a. D.
Direktor des Instituts für Öffentliches Recht
(Abteilung Staatsrecht)

In  Wirklichkeit  ... nur  ein föderales Verfassungsproblem ? Staatsstreich auf  allerhöchstem Niveau                 
Eklatantes Politikversagen: Ex-Verfassungsgerichtspräsident geißelt Asylpolitik
Scharfe Kritik an Angela Merkels Asylpolitik kommt von Ex-Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.


Grundlage der Politischen Freiheit  Art. 2 Abs. 1 GG

Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht nur ein Grundrecht einer allgemeinen Handlungsfreiheit der
Menschen als Untertanen der Obrigkeit, wie das der Sache nach die liberalistische
Freiheitslehre dogmatisiert, sondern auch und vor allem das Grundrecht der politischen
Freiheit der Bürger. Nach Art. 2 Abs. 1 GG hat jeder das Recht der freien Entfaltung der
Persönlichkeit. Der Bürger entfaltet seine Persönlichkeit in einem freiheitlichen
Gemeinwesen, in der Republik. Als solcher entfaltet er sich vor allem durch seine Teilhabe an
der politischen und damit staatlichen Willensbildung. Sonst wäre die freie Entfaltung der
Persönlichkeit auf den nichtstaatlichen, den gesellschaftlichen, privaten Bereich beschränkt.
Die politische Freiheit findet in besonderen Grundrechten, wie vor allem dem Recht der freien
Meinungsäußerung des Art. 5 Abs. 1 GG, aber auch in dem Recht, den Deutschen Bundestag
zu wählen und durch den Deutschen Bundestag im Rahmen der durch Art. 79 Abs. 3 GG
definierten Verfassungsidentität vertreten zu werden, eine besondere Ausgestaltung. In Fällen
der Beeinträchtigung der für die Vertreter des ganzen Volkes nicht dispositiven
Verfassungsidentität wird das Grundrecht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 146 GG materialisiert. Dieses Grundrecht verdrängt aber nicht das
allgemeine Recht der politischen Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die politische Freiheit verwirklicht sich wesentlich im Staat und damit nach Maßgabe des den Staat und damit die politische Freiheit der Bürger als deren Souveränität verfassenden Verfassungsgesetzes.
Gerade als politische Freiheit materialisiert Art. 2 Abs. 1 GG das Recht der Menschenwürde, die sich nur in einem freiheitlichen Gemeinwesen, einer Republik, welche durch die Prinzipien Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit definiert ist, zu entfalten vermag. DieVerweigerungeines Grundrechtsschutzes der politischen Freiheit bedeutet die Trennung der politischen Klasse, der Obrigkeit, von den Gewaltunterworfenen, den Untertanen, die Bürger
genannt werden. Der Dualismus von grundrechtlicher Freiheit und demokratischer Herrschaft ver - kennt die Republikanität des Grundgesetzes. Herrschaftlichkeit ist menschheitlich und menschen - rechtlich nicht begründbar. Das erweist das Weltrechtsprinzip des Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die politische Freiheit verwirklicht sich zunächst und vor allem imVerfassungsgesetz, das die mit dem Menschen geborenen Rechte, die in der Trias von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit erfaßt sind, materialisiert. Maßnahmen des Staates, welche die Souveränität, soweit diese als Verfassungsidentität nicht einschränkbar ist, mißachten, verletzen jeden Bürger in der politischen Freiheit; denn diese verwirklicht sich durch das Verfassungsgesetz. Dessen Mißachtung im unaufhebbaren Kern, also der Verfassungsidentität, ist Verletzung der politischen Freiheit. Zu diesem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Verfassungskern gehört der Schutz des Staatsgebiets vor der illegalen Einreise von Ausländern, jedenfalls der Einreise von Massen von Ausländern, welche das Volk als Träger des Staates verändern, genauso wie die systematische Mißachtung der Gesetze bei der Einreise von Ausländern und damit die Mißachtung der vomRechtssstaat gebotenen Gesetzlichkeit im Prinzip und im Kern.
Damit sind Art. 2 Abs. 1 GG und auch Art. 38 Abs. 1 GG  in dem von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich des demokratischen Prinzips und des Freiheitsprinzips verletzt.Die Veränderung des Volkes Deutschlands in ein Volk, das zunehmend nicht mehr deutsch ist, verletzt die Verfassungsidentität Deutschlands genauso wie die systematische Mißachtung der Gesetzlichkeit bei der Einreise ( sui generis) von Ausländern nach Deutschland und demAufenthalt vonAusländern in Deutschland.  

Eine für eine solche Einwanderungspolitik nötige Grundlage kann allenfalls ein Verfassungsgesetz geben, das das deutsche Volk sich nach Maßgabe des Art. 146 GG geben müßte, um sein Einverständnis zu verfassen, daß seine Homogenität zur Disposition der Politik steht. Ein solches Verfassunggesetz, das Deutschland zu einem Einwanderungsland erklärt, würde aber Bedenken aus dem demokratischen Prinzip auslösen, weil die Homogenität der Bürgerschaft Essentiale demokratischer Willensbildung des Volkes ist. Nicht allein Wahlen und Mehrheitsregel machen eine Demokratie aus, sondern die Möglichkeit einer auf konsensuale Willensbildung zielenden Kommunikation einer hinreichend homogenen Bürgerschaft; denn die politische Willensbildung ist Erkenntnis dessen, was in der Lage Recht ist. Das ist nicht nur Sache der Vertreter des Volkes in den Organen des Staates, sondern Sache der ganzen Bürgerschaft. Die Staatsgewalt wird nämlich ausweislich des Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG vom Volke ausgeübt, gegebenenfalls auch, aber nicht nur,von den Organen der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung. Die politischeKlasse ist nicht berechtigt, die Homogenität des Volkes zu beseitigen, schon gar nicht entgegen Verfassung und Gesetz. So geschieht das aber, wie in der Begründung dieser Verfassungsbeschwerde dargelegt wird. Dem steht nicht nur die Verfassungsentscheidung des deutschen Volkes für die deutsche Staatlichkeit und die demokratische Legitimation der Ausübung der ganzen Staatsgewalt durch das deutsche Volk entgegen, Prinzipien, die durch die Unabänderlichkeitsregelung des Art. 79 Abs. 3 GG gegen verfassungsändernde Gesetze und erst recht gegen gesetzeswidrige Maßnahmen (wie hier auf Status sui  generis ) der Exekutive  zu schützen, sondern und auch diesbezüglich das elementare Prinzip des Deutschen, das daraus folgt, daß das Deutsche Volk sich das Grundgesetz gegeben hat, wie das die Präambel des Grundgesetzes klarstellt,   also den Staat Bundesrepublik Deutschland verfaßt hat. Art. 146 GG stärkt dieses Prinzip. Deutschland ist der Staat der Deutschen und nicht irgendeiner Bevölkerung. Eine massenhafte Aufnahme Fremder ist damit unvereinbar, selbst wenn diesen die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland gegeben wird. Das geht nur in den engen Grenzen natürlicher und herkömmlicher Naturalisation, nicht aber mittels massenhafter Aufnahme beliebiger Fremder und schon gar nicht ohne die Grundlage eines Einwanderungsgesetzes, sondern als humanitärer Schutz von Ausländern vor schwerem Unrecht, der seiner Natur nach nicht auf
Einwanderung zielt, sondern auf vorübergehenden Aufenthalt. „Staatsbürgerschaftsfragen sind
staatliche Fundamentalentscheidungen“ (Udo Di Fabio). Der Beschwerdeführer ist in seinem  Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG persönlich, unmittelbar und gegenwärtig durch die Maßnahmen der
Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die der Bundeskanzlerin der
Bundesrepublik Deutschland, Frau Dr. Angela Merkel, Asylbewerber und Flüchtlinge so gut wie unbegrenzt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu lassen und diese nicht
unverzüglich, nachdem sie das Gebiet Deutschlands betreten haben, zurückschieben zu lassen, aber auch den illegalen Aufenthalt der illegal eingereisten Ausländer in Deutschland zu dulden
und darüber hinaus deren Integration in Deutschland zu betreiben, beeinträchtigt und verletzt.
Den Schutz der politischen Freiheit kann jeder Bürger beanspruchen; denn dieses Recht ist logisch allgemein. Die allgemeine Handlungsfreiheit, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtssprechung durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sieht, wird nicht nur verletzt, wenn verfassungswidrige Gesetze diese einschränken, sondern auch und erst recht, wenn Maßnahmen der Exekutive auf Status  sui generis die Verfassung und die Gesetze mißachten, jedenfalls in einer Weise, die die Verfassungsidentität Deutschlands in Frage stellt.Die allgemeine Handlungsfreiheit ist „das Grundrecht des Bürgers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind.Der Beschwerdeführer hat aus Art. 2 Abs. 1 GG das Grundrecht auf verfassungsgemäße Gesetzlichkeit staatlichen Handelns, wenn das gesetzwidrige Handeln die Verfassungsidentität verletzt, die angegriffenen Maßnahmen der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung sogar in doppelter Weise, nämlich durch die Entdeutschung Deutschlands und die systematische Verletzung des Rechtsstaatsprinzips auf Handlungen durch einen Status sui generis  der eklatant  die Verletzung der deutschen Verfassungsidentität  Artikel 20 Abs 1-3 trifft ,jeden Deutschen existentiell in  seiner Persönlichkeit als Deutscher einerseits und als Bürger eines Rechtsstaates andererseits. Der Staat gehört in seiner Verfassungsidentität zur politischen Persönlichkeit jedes Bürgers. Desweiterem wird  so durch durch diesen illegalen Akt  aber die Aufnahme Fremder, deren Integration und damit deren Einbürgerung betrieben wird, auch der Wahlkörper verändert. Die Verfassungsbeschwerde fordert nicht etwa nur eine Gesetzmäßigkeitskontrolle des staatlichen Handelns ein, die das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Art. 38 Abs. 1 GG den Bürgern nicht zuzugestehen pflegt, sondern die Verteidigung der Souveränität der Deutschen und damit Deutschlands, zu der die Identität des deutschen Volkes gehört,und dieRechtsstaatlichkeit Deutschlands im Grundsatz, die durch die angegriffenen Maßnahmen in Frage gestellt wird, weil wesentliche, zudem von der Souveränität gebotene Gesetze des Schutzes vor illegaler Zuwanderung prinzipiell  mißachtet wurde.
Außerdem gewinnt eine politische Religion, der Islam, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung allein schon deswegen unvereinbar ist, weil sie nicht nur nicht säkularisiert ist, son - dern nach ihren als unabänderlich gelehrten und gelebten Grundlagen nicht säkularisierbar ist, allein durch die vielen Muslime, die millionenfach illegal in das Land gelassen werden, ein zunehmendes Gewicht. Langfristig wird das mittels der Mehrheitsverhältnisse zu einer Politik führen, die in keiner Weise mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Angesprochen seien nur die Ablehnung der Gleich-berechtigung der Frauen mit den Männern und die Ordnung der Scharia. Bürger und Staat lassen sich nicht trennen. Die Trennung von Staat und Gesellschaft gibt es in der Republik als einem freiheitlichen Gemeinwesen nicht. Die Bürger sind keine Untertanen einer substantiellen, den Monarchen ersetzenden Person Staat, wie das im Konstitutionalismus mit dem monarchischen und diktorialen ,diktatorischen  Prinzip richtig gewesen sein mag. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit und damit jeder einzelne
Bürger sind der Staat; denn der Staat ist nichts anderes als die Organisation des Volkes als der Bür  - gerschaft für die Verwirklichung des gemeinen Wohls. Das aber ist die Gesetzlichkeit; denn die Ge- setze definieren das gemeine Wohl, wenn sie dem Recht genügen, nicht etwa irgendeine privatisti   - sche Humanität. Folglich trifft jede Verletzung der Verfassungsidentität jeden Bürger und damit auchden Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit. Sie trifft Ihn unmittelbar, weil sein Volksubstan  tiell verändert und sein Rechtsstaat substantiell mißachtet wird. Sie trifft ihn gegenwärtig, weil die massenhafte illegale Einreise von Ausländern seit Monaten zugelassen wird und weiter zugelassen wird. Die massenhafte illegale Zuwanderung von Fremden ändert die allgemeinen Lebensverhält    - nisse Deutschlands und damit auch und insbesondere die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers unmittelbar, gegenwärtig und  tiefgreifend. So muß das Volkseinkommen unter der ganzen Bevöl    - kerung geteilt werden, die im Lande lebt. Jeder hat zumindest Anspruch auf das Minimum, das für seine Existenzerhaltung notwendig ist. Bekanntlich verschlingen die Fremden, die illegal nach Deutschland eingereist sind und sich illegal in Deutschland, meist für lange Zeit oder gar dauerhaft, in Deutschland aufhalten, Milliardenbeträge.  Allein die gut eine Millionen Fremden, die Deutsch - land im Jahre 2015 aufgenommen hat, kosten jährlich nach Schätzungen 14 Milliarden bis 26 Milliarden Euro (  Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung   24  Milliarden Euro allein 2015).
Insgesamt werden, wenn die Massenzuwanderung wie erwartet anhält, Kosten von mehr als einer Billionen Euro in den nächsten Jahren errechnet  so die Stiftung Marktwirtschaft  und andere Institute. Einen anderen Rechtsweg als den Versuch, vom Bundesverfassungsgericht durch
Verfassungsbeschwerde Rechtklärung und Rechtschutz zu erbitten, hat der Beschwerdeführer nicht.
Recht auf Demokratie und auf Wahrungder Verfassungsidentität Deutschlands
 (Art. 38 Abs. 1 S. 1 und 2 )GG in Verbindung  mit Art Artikel 20 Abs. 1- 3 GG  und 146 GG .Der Beschwerdeführer wird auch als Bürger in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 und   2GG persönlich, unmittelbar und gegenwärtig durch die Maßnahmen der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Dr. Angela Merkel ( Status sui generis ) , Asylbewerber und Flüchtlinge so gut wie unbegrenzt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu lassen und diese nicht unverzüglich, nachdem sie das Gebiet Deutschlands betreten haben, zurückschieben zu lassen, aber auch den illegalen Aufenthalt der illegal eingereisten Ausländer in Deutschland zu dulden und darüber hinaus der Integration in Deutschland zu betreiben, beeinträchtigt und verletzt. Den Schutz des Rechts auf Demokratie kann jeder Bürger beanspruchen; denn dieses Recht ist schon logisch allgemein. Das Bundesverfassungsgericht hat ja schon damals im Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993 das
verfassungsbeschwerdefähige grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG auf
substantielle Vertretung der Wähler durch den Deutschen Bundestag anerkannt. Das Gericht
hat ausgesprochen:„Das durch Art. 38 GG gewährleistete Recht, durch die Wahl an der Legitimation von Staatsgewalt teilzunehmen und auf deren Ausübung Einfluß zu gewinnen, schließt es im  Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, dieses Recht durch Verlagerung von Aufgaben und
Befugnissen des Bundestages so zu entleeren und verändern , daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 - 3 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird. Das Gericht hat weiterhin im Lissabon Urteil vom 30. Juni 2009 BVerfGE 123, 267 ff. im Leitsatz 4 ausgesprochen: „Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundge-setzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und
verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden.
Insoweit gehen die verfassungs  und die unionsrechtliche Gewährleistung der  nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand“. Das Gericht hat zu den Randnummern 216 bis 219 näher ausgeführt: 216)„Das demokratische Prinzip ist nicht abwägungs-fähig; es ist unantastbar (vgl. BVerfGE 89, 155 <182>). Die verfassungsgebende Gewalt der Deutschen, die sich das Grundgesetz gab, wollte jeder künftigen politischen Entwicklung eine unübersteigbare Grenze setzen. Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG  1 -3 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. Das Grundgesetz setzt damit die souveräne Staatlichkeit Deutschlands nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch ,
 217) „Ob diese Bindung schon wegen der Universalität von Würde, Freiheit und Gleichheit
sogar für die verfassungsgebende Gewalt gilt, also für den Fall, dass das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung, aber in einer Legalitätskontinuität zur Herrschaftsordnung des Grundgesetzes sich eine neue Verfassung gibt (vgl. Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 166 Rn. 61 ff.; Moelle, Der Verfassungsbeschluss nach Art. 146 GG, 1996, S. 73 ff.; Stückrath, Art. 146 GG:
Verfassungsablösung zwischen Legalität und Legitimität, 1997, S. 240 ff.; vgl. auch BVerfGE 89, 155 <180>), ist somit hier erfüllt. Innerhalb der Ordnung des Grundgesetzes jedenfalls sind die Staats - Strukturprinzipien des Art. 20  Abs . 1- 3 GG, also die Demokratie, die Rechts- und die Sozialstaatlichkeit, die Republik, der Bundesstaat sowie die für die Achtung der Menschwürde unentbehrliche Substanz elementarer Grundrechte in ihrer prinzipiellen Qualität jeder anderen ungesetzlichen  Änderung der Bundesregierung entzogen“.

218) Die Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungsidentität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht. Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie reagiert das Grundgesetz einerseits auf historische Erfahrungen einer schleichenden oder auch abrupten Aushöhlung der freiheitlichen Substanz einer demokratischen Grundordnung. Es macht aber auch deutlich, dass die Verfassung der Deutschen in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund besitzt, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll“.

219) „2. Die grundgesetzliche Ausgestaltung des Demokratieprinzips ist offen für das Ziel,
Deutschland in eine internationale und europäische Friedensordnung einzufügen. Die dadurch
ermöglichte neue Gestalt politischer Herrschaft unterliegt nicht schematisch den innerstaatlich
geltenden verfassungsstaatlichen Anforderungen und darf deshalb nicht umstandslos an den kon - kreten Ausprägungen des Demokratieprinzips in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat gemessen werden. Die Ermächtigung zur europäischen Integration erlaubt eine andere Gestaltung politischer Willensbildung, als sie das Grundgesetz für die deutsche Verfassungsordnung bestimmt. Dies gilt bis zur Grenze der unverfügbaren Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG). Der Grundsatz der demokratischen Selbstbestimmung und der gleichheitsgerechten Teilhabe an der öffentlichen Gewalt bleibt auch durch den Friedens- und Integrationsauftrag des Grundgesetzes sowie den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit (vgl. BVerfGE 31, 58 <75 f.>; 111, 307 <317>; 112, 1 <26>; BVerfGK 9, 174 <186>) unangetastet“Die beiden zentralen Sätze des Gerichts zu Rn. 218, nämlich: „Die Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG  festgelegten Verfassungs-identität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern.(erst recht nicht durch eine gesetzbrechenden quasi- Realakt auf schriftlicher Anweisung der Bundesregierung Deutschlands ) Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht“, beanspruchen Richtigkeit nicht nur für die Rechtsfragen der europäischen Integration, sondern der Sache nach allgemein. Verfassungsidentitätsschutz kann das Bundesverfassungsgericht den Bürgern auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 GG geben, weil die Verletzung der Verfassungsidentität die politische Freiheit der Bürger verletzt, aber auch auf der Grundlage des Art. 38 Abs. 1 S. 1 und 2 GG, weil die Verletzung der Verfassungsidentität das Recht der Bürger auf Demokratie und damit das Wahlrecht der Bürger verletzt. Diese Rechte sind wesentlicher Gehalt der Souveränität der Bürger. Befugnisse, welche die Bürger ihrem Staat nicht durch das Verfassungsgesetz oder in dessen Rahmen durch Gesetze gegeben haben, stehen dem Staat und damit dessen Organen nicht zu. Es gibt richtigerweise ultra vires, über die
verfassungsgesetzlich oder gesetzlich begründeten Befugnisse der Organe des Staates hinaus - keine Staatlichkeit, jedenfalls keine legale Staatlichkeit. Maßnahmen, die darüber hinausgehen, verletzen die Bürger in ihrer Souveränität oder eben in ihrer Freiheit. Weil  hier explizit die politische Form der allgemeinen Freiheit die Demokratie ist, in der das Staatliche Legalität nur in den demokratisch hervorgebrachten Gesetzen findet, ist jede Maßnahme staatlicher Organe, die keine gesetzliche Grundlage haben, zugleich eine Verletzung der Bürger in deren Recht auf Demokratie. Gesetzlichkeit allen staatlichen Handelns ist nicht nur ein fundamentales Prinzip des Rechtsstaates, sondern eben auch der Demokratie. Rechtsstaat und Demokratie sind zwei untrennbare Prinzipien freiheitlicher Gemeinwesen, von Republiken. Verfassungsschutz durch dasBundesverfassungsge-richt können die Bürger somit auch auf der Grundlage des Grundrechts auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 und 2 GG finden.
Zur Politische Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG  ist dargelegt, daß zur Verfassungsidentität Deutschlands ausweislich Art. 1 GG und Art. 20 GG auch das Prinzip des Deutschen Deutschlands gehört. Somit ist eine Einwanderungspolitik Deutschlands mit der Verfassungsidentität Deutschlands unvereinbar.
Daran ändern Faktizitäten nichts. Diese sind schlicht verfassungswidrig.Ebenfalls gehört zur Verfassungsidentität Deutschlands das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 2 und 3 GG, aber auch des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG, das auch im Art. 1 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommt. Das Rechtsstaats-prinzip ist nicht nur die Logik der politischen Freiheit, wie dargelegt, sondern auch von der unan-tastbaren Würde des Menschen gefordert. Menschenwürde findet nur im Rechtsstaat Wirklichkeit.
Demgemäß verlangt die Menschenwürde mit der Republikanität des Gemeinwesens auch nach der Demokratie als der politischen Form der Willensbildung. Nicht jede Rechtsverletzung durch staatliche Behörden ist eine Mißachtung des Rechtsstaatsprinzips, aber hier auf einen Status sui generis  explizit doch und auch gleichsam allein  nur die systematische Mißachtung der Gesetze eines Ordnungsbereichs wie dem des Ausländerrechts. Das stellt das gesamte Rechtsstaatsprinzip , im Grundsatz in Frage. Wenn gar humanitäre Empfindungen eines Staatswalters, wie der Bundeskanzlerin, der/die Macht hat, seine Empathie politisch durchzusetzen, über das Recht gestellt werden, wenn somit persönliche materiale Moral an Stelle der Gesetze zur Maxime staatlichen Handelns gemacht wird, ist das Rechtsstaatsprinzip im Grundsatz beiseite geschoben. Das lassen Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs 1-3  GG, aber auch Art. 38 Abs. 1GG und Art. 146 GG nicht zu. Selbst wenn ein Gesetz die Maßnahmen der Masseneinwanderung erlaubt hätte und zu diesem Zweck, um die vermeintliche Ausnahmelage desFlüchtlingsstroms zu bewältigen, angeordnet hätte, daß das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz nicht angewandt werden sollen, wäre ein solches Gesetz wegen Mißachtung der genannten Verfassungsgesetzgebung
und Grundgesetzordnung gegen jegliches Recht und somit nichtig.  (hier  sui generis )Auch wenn ein solches Gesetz mit verfassungsändernder Mehrheit im Parlament beschlossen worden wäre, wäre es dennoch nichtig, weil Art. 79 Abs. 3 GG mißachtet worden wäre und ist. Auch die rechtsstaatlichen Prinzipien des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes werden und sind schon weitestgehend substanzlos, wenn die Rechtsakte nicht wesentlich von dem ausschließlich demokratisch legitimierten deutschen
Gesetzgeber verantwortet werden.  DerRechtsstaat ist eine untrennbare Einheit mit der Demokratie. Die Gesetzgebung in Deutschland muß wesentlich auf dem Willen des Deutschen Volkes beruhen, also durch das deutsche Volk selbst oder durch sein wesentliches Gesetzgebungsorgan, den Deutschen Bundestag, beschlossen werden. Die Legislative muß sich an das Grundgesetz der Bundesrepublik  Deutschlands halten  ,die Exekutive darf sich nicht vom Gesetz und damit vom Gesetzgeber unabhängig machen aber auch nicht auf Grudgesetz brechende   Realakte  der Legislative zum ausführenden Organ nötigen lassen . Einen weiteren  anderen Rechtsweg als den Versuch vor dem Bundesverfassungsgericht durch Verfassungsbeschwerde  um Rechtsklärung und Rechtschutz zu erbitten hat der Beschwerdeführer nicht

                                                          Z u r R e c h t s l a g e .
                                                             
                                                                      A.                
                                     
                                  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.


Gemäß Artikel  93 Abs. 1 Nr. 4a GG i. V. m. § 13 Nr. 8a und §§ 90 ff. BVerfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BverfGG) .
Im   weiterem Stützung meinerseits  auf das Recht von  Artikel 20 GG Abs. 1 das Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands auf Grund des Art. 38 Abs. 1 .1 S. 2 Art.  als Grundrecht zusteht. Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht auf Wahrung der Verfassungsidentität GG Artikel 146  auch so wie   GG Artikel 20  Abs. 1- 3, zu der gehört, daß in  Deutschland alle Staatsgewalt vom deutschen  Volk ausgeht als der Souverän Artikel 116 GG grundgesetzlich geschützt  ist nach Art. 20 GG Abs 2  dieser es ist  und  bleibt ,nach  Artikel 20Abs. 3 GG ,die Gesetzgebung an die verfassungsmäßigeOrdnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung  an Gesetz und Recht gebunden  sind und nicht durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und schriftlichen Erlaß auf einem Status sui generis der „ Bundesregierung „, das gesamte  Grundgesetz ausser  Kraft  gesetzt hat durch einen Realakt der wie ein Gesetz wirkt und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 20 Abs. 1- 3 speziell außer Kraft setzt,  zu einem Einwanderungsland umgewandelt wird und jegliche Rechtsstaatlichkeit und Demokratie  und Souveränität abgeschafft wurde   in Verbindung mit diesen GG Artikel 20 Abs.  1- 3 und auf sein grundrechtsgleiches „Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ Artikel 20 Abs. 4 GG und auf sein grundrechtsgleiches „Recht auf Rechtsstaatlichkeit“gemäß Artikel 20 Abs. 1-3 GG. , in  der Unabänderlichkeit nach Artikel 79Abs. 3 der Ewigkeitsklausel und der Unabänderlichkeit sowie auf Artikel 146 des GG  wonach das  Deutsche  Volk ( Artikel 116 GG ) über eine Abstimmung in einem Volksentscheid  die Identitität des Grundgesetzes , des Volkes  und einer neuen Verfassung  entscheidet

Der Hoheitsakt bezieht sich hier auf den 04.09. 2015  auf Status  sui generis

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt Deutscher Artikel 116 GG  und wohnt in Deutschland, er beruft sich auf sein Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) auf das Recht von Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands auf Grund des Art. 38 Abs. 1 .1 S. 2 Art.  als Grundrecht zusteht, und auf sein grundrechtsgleiches „Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ (Artikel 20 Abs. 4 GG) und auf sein grundrechtsgleiches „Recht auf Rechtsstaatlichkeit“  gemäß Artikel 20 Abs. 1-3 GG auf  freiheitliche demokratische Grundordnung nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik  Deutschlands.
Der Beschwerdeführer ist durch die verfassungswidrige Beseitigung der Rechtsstaatlichkeit und  freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik  Deutschlands selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu einem Fachgericht ist nicht eröffnet und wird mit allen Maßnahmen  boykottiert und verhindert ,  diese Verfassungsbeschwerde   hat eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.

                                                                          B.

                                              Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

 Das Verfassungsrecht besteht nicht nur aus den einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung, sondern auch aus gewissen sie verbindenden, innerlich zusammenhaltenden allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgesetzgeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht in einem besonderen Rechtssatz konkretisiert hat.


                   BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. Juli 1953 (1 BvL 23/51), BVerfGE 2, 380 ff. (381, Leitsatz 4) = NJW 1953, 1137 ff. = DVBl 1953, 644 ff.

Zu den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes gehören das Prinzip der Demokratie, das bundesstaatliche Prinzip und das rechtsstaatliche Prinzip.

 BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Oktober 1951 (2 BvG 1/51),    
  BVerfGE 1, 14 ff. (18, Leitsatz 28) = NJW 1951, 877 = BB 1952, 16
Dabei ist das rechtsstaatliche Prinzip oder Rechtsstaatsprinzip vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz verdichtet worden, zumal in Artikel 20 Abs.1- 3 GG nur Teilelemente dieses Prinzips verankert sind.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip lassen sich mehr als die in Artikel 79 Abs. 3 GG in Bezug genommenen Rechtsgrundsätze des Artikel 20 GG entwickeln und das Bundesverfassungsgericht hat solche Rechtsgrundsätze entwickelt (zum Beispiel das Verbot rückwirkender belastender Gesetze, das Gebot der Verhältnismäßigkeit, die Lösung des Spannungsverhältnisses von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit im Einzelfall, das Prinzip des möglichst lückenlosen Rechtsschutzes).

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1970 (2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69), BVerfGE 30, 1 (25) = NJW 1971, 275 ff. = DVBl 1971, 49 ff.

Jedenfalls enthält Artikel 20 GG ausdrücklich den Gesetzmäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der Dreiteilung der Gewalten; beides sind rechtsstaatliche Prinzipien.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1970 (2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69), BVerfGE 30, 1 (40) = NJW 1971, 275 ff. = DVBl 1971, 49 ff.

Rechtsstaatlichkeit, d. h. die Wahrung der rechtstaatlichen Prinzipien, kann von jedermann insbesondere über Artikel 2 Abs. 1 GG eingefordert werden.
BVerfG, Beschluß des Ersten Senats vom 7. Dezember 1994 (1 BvR 1279/94), BVerfGE 91, 335 (337) = NJW 1995, 649
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt von „der rechtsstaatlichen Forderung nach möglichst lückenlosem gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt“ gesprochen (z. B. BVerfGE 8, 274 [326]). Das kann aber nicht dahin verstanden werden, ein möglichst lückenloser Rechtsschutz brauche nicht gewährt zu werden, wenn dies - aus welchen Gründen auch immer - unmöglich erscheine. Daß der Rechtsschutz möglichst lückenlos sein soll, bedeutet nicht eine Relativierung, es ist vielmehr ein Postulat.

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1970 (2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69), BVerfGE 30, 1 (41) = NJW 1971, 275 ff. = DVBl 1971, 49 ff.

Es ist deshalb wünschenswert, daß das Bundesverfassungsgericht auch in dem vorliegenden Fall Rechtsschutz gewährt und seine Rechtsprechung zu dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der „Rechtstaatlichkeit“ weiterentwickelt, denn die Frage, ob es ein grundrechtsgleiches „Recht auf Rechtstaatlichkeit“ gibt, ist zur Rechtsfortbildung geeignet, so wie das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ auch erst 1983 durch das Bundesverfassungsgericht im Wege der Rechtsfortbildung erkannt wurde.
Die verfassungsmäßige Ordnung – mit den Grundsätzen aus Artikel 20 Abs. 1-3 GG – ist ein extrem hohes Gut, das folgt schon aus Artikel 20 Abs. 4 GG, der allen Deutschen das Recht zum Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, gibt, außerdem bestimmt Artikel 79 Abs. 3 GG: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche [...] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

Folglich ist eine verfassungsgemäße Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung schlicht unmöglich. Nur eine verfassungswidrige – oder „verfassungsfeindliche“ – Änderung oder Beseitigung ist denkbar, und wenn diese   auf schriftlicher gesetzbrechender  nicht durch das  Grundgesetz legitimiert  und gestützt  ist  und auf  Anweisung sui generis  geschieht, welcher wie ein  gesetzlicher Realakt  wirkt  ,machen sich die Akteure  strafbar:

„§ 81 StGB. Hochverrat gegen den Bund  und Länder
(1)    Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt – hier insbesondere noch auf schriftliche Anweisung der Bundesregierung auf einen Status  Sui generis
1. [...] 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. (2) [...].“

Der Gesetzesbefehl – von Verfassungs wegen (Artikel 20 Abs. 4 und Artikel 79 Abs. 3 GG) und von einfachen Rechtes wegen (§ 81 StGB) – ist also klar und berechtigt : Die Wahrung der Prinzipien aus Artikel 20 Abs. 1-3 GG, d. h. die Erhaltung und Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung und insbesondere die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, ist eine staatsbürgerliche Pflicht und für jeden Deutschen sogar ein staatsbürgerliches grundrechtsgleiches Recht.
Zumindest jeder Deutsche hat also einen Rechts- Anspruch auf die Erhaltung und Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung und insbesondere auf die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Diese ist aber als „elementarer Grundsatz des Grundgesetzes“ unteilbar, weshalb auch der Nichtdeutsche, sei er Ausländer oder Staatenloser, ebenfalls einen Rechts- Anspruch auf die Erhaltung und Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung und insbesondere auf die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit haben muß, weshalb nur noch die Frage untersucht werden muß, welche verfassungsrechtliche Qualität dieser Rechts- Anspruch hat.

Der Beschwerdeführer erblickt in dem Begriff Rechts- Anspruch auf die Erhaltung und Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung und insbesondere auf die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit“ jedenfalls ein Grundrecht oder eine grundrechtsgleiches Recht.
Auch  auf das Recht von Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands auf Grund des Art. 38 Abs. 1 GG als Grundrecht zusteht. Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht auf Wahrung der Verfassungsidentität, in Verbindung mit Artikel  146 GG zu der gehört, daß Deutschlanddas deutsche Volk  bleibt und nicht durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und schriftlichen Erlaß auf einem Status sui generis der Bundesregierung das gesamte  Grundgesetz ausser  Kraft  gesetzt  wird nach Artikel 20 Abs. 1- 3   zu einem Einwanderungsland umgewandelt wird in Verbindung mit der Unabänderlichkeit nach Artikel 79 Abs. 3  der Ewigkeitsklausel und der Unabänderlichkeit
ein eklatanter  Grundgesetz und  Verfassungbruch  darstellt
 
Mit der Verfassungsbeschwerde nimmt er also nicht nur sein grundrechtsgleiches Recht zum Widerstand aus Artikel 20 Abs. 4 GG wahr, sondern er verteidigt darüber hinaus sein „Recht auf Rechtstaatlichkeit, Demokratie “ aus Artikel 20 Abs. 1-3 GG, welches durch einen ungesetzlichen Realakt oder mehrere Realakte der Bundesregierung gegenwärtig verletzt wird. ( sui generis )

Das Recht zum Widerstand richtet sich vor allem gegen staatliche Organe selber, die versuchen, durch politische Entscheidungen (Gesetze, Maßnahmen) die gegebene Verfassungsordnung außer Kraft zu setzen, zu beseitigen oder umzustürzen diese Möglichkeit und Sorge war auch Anlass für die Einführung des Widerstandsrechts 1968 – im Übrigen im Zusammenhang mit den gleichzeitig erlaubten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für den Fall eines Notstands.
Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass staatliche Organe sich durchaus verfassungswidrig verhalten können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln (wie es zum Beispiel die Nationalsozialisten zu Beginn ihrer faschistischen Gewaltherrschaft 1933 bei der Machtergreifung praktiziert hatten). Das Widerstandsrecht steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die auf absolutistischem oder rechtspositivistischem Hintergrund davon eben fälschlich  ausging, dass staatliches Handeln nie Unrecht sein könne: "The King can do no wrong".

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang zur Frage eines Widerstandrechts nur in seiner Entscheidung vom 17. August 1956 zum KPD-Verbot, also vor Aufnahme dieses Rechts in Art. 20 GG, ausführlicher geäußert. Danach stellt das Gericht grundsätzlich in Frage, ob angesichts des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsbehelfssystems überhaupt noch Raum für ein solches Recht sein kann. In einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, Grundgesetz,  das Volk und den Staat im ganzen verderben, so dass auch die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen. Damit stehen auch die strengen Voraussetzungen für das Eingreifen eines Widerstandsrechts im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG in Übereinstimmung.(  Handlung und Anweisung sui generis  an alle Bundesländer)

Voraussetzung ist, dass ein staatliches Organ oder auch ein Privater es unternimmt, die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG verankerte verfassungsrechtliche Ordnung zu beseitigen, soweit diese Ordnung gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist. Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung des GG, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig. Dazu gehören die Grundelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie insbesondere der Katalog der Menschen- und Grundrechte (vor allem der Menschenwürde und damit eng verbunden die persönlichen Freiheitsrechte sowie das Gleichheitsprinzip), das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verfassungs- und Gesetzesbindung von Legislative, Exekutive und Judikative, das Bundesstaatsprinzip, das Republikprinzip und das Sozialstaatsprinzip.
Es reicht bereits der Versuch aus, diese Ordnung zu beseitigen. Es handelt sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung als solches , um deren Verteidigung und Wiederherstellung es geht, woraus sich der die Ordnung konservierende Charakter eines Widerstandsrechts herleitet. Das Widerstandsrecht setzt außerdem voraus, dass alle anderen legalen Möglichkeiten einer Gegenwehr ausgeschöpft sind (Subsidiarität, ultima ratio), eine andere Abhilfe somit objektiv nicht möglich ist.

Widerstandsrecht als Recht auf andere Abhilfe (Art. 20 Abs. 4 GG)
Die Beschwerdeführer hat als Deutscher Artikel  116 GG ein verfassungsbeschwerdefähiges Grundrecht im
Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 90 BVerfGG aus dem Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund des Widerstandrechts des Art. 20 Abs. 4 GG zulässig (und begründet). Die Verfassungsordnung Deutschlands, die Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG gibt die Rechtsstaatlichkeit und  freiheitliche demokratische Grundordnung nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik  Deutschlands  vor  und diese zu verteidigen aufgrund des Art. 20 Abs. 4 GG ,jeder Deutsche hat das Recht und sittlich die Pflicht , wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, hat als logisches Minus des Widerstandsrechts auch das Recht zum Inhalt, daß das Bundesverfassungsgericht Maßnahmen der Verfassungsorgane, welche es unternehmen, die Verfassungsordnung Deutschlands zu beseitigen, ins Unrecht setzt und die notwendigen Maßnahmen anordnet, die zur Widerherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung erforderlich sind.

Das Bundesverfassungsgericht pflegt die Beschwerdebefugnis aus dem Grundrecht des Art. 20 Abs. 4 GG abzulehnen:
„Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig sei
Das Widerstandsrecht ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, dessen Verletzung nicht in einem Verfahren gerügt werden kann, in dem gegen die behauptete Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerade gerichtliche Abhilfe gesucht wird (vgl. BVerfGE 89, 155 <180>; 123, 267 <333>; 132, 195 <236>, Rn. 97)“ (BVerfG, Urteil vom 18. März 2014, Rn. 132).


Das überzeugt jedenfalls hier für die Fälle nicht, in denen die auf das Widerstandsrecht gestützten Rechtsfolgen, deren Anordnung um des Friedenswillen vom Bundesverfassungsgericht begehrt werden aus den im übrigen geltend gemachten Grundrechten nicht hergeleitet werden können, wie die Rechtsfolge,
nämlich der ,das die Bundeskanzlerin und die Bundesregierung  also die Legislative  einen Führererlaß  Sui generis  schriftlich  erläßt und ausführen lässt und die, bestimmten  Exekutivbereiche  auf Status sui Generis  alle Rechtsstatlichen  Grundgesetzlichen Ordnungen  außer Kraft gesetzt haben  und schließlich die die Rüge und Beschwerde einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 20 Abs. 4 GG durch den  Beschwerdeführer zu Recht auf unter Punkt  Demokratie und auf Wahrung der Verfassungsidentität Deutschlands Art. 38 Abs. 1 S. 1 und 2 GG in Verb. mit Art. 146 GG und auf  - Verletzung  des Artikel 20 Abs 1- 3   -   durch einen grundgesetzbrechenden Akt auf einen Status  Sui generis der hier nicht anderes als ein Führererlass ist , so wie es durch die Nationalsozialisten  im dritten Reich praktiziert  wurde und durch NS- Juristen eine Rechtsquelle und Akt darstellt der über  allen anderen Rechts  - quellen stand !

Wenn im übrigen aus den zu 1. und 2. genannten Grundrechten, nämlich der politischen Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht auf Wahrung der Verfassungsidentität und des Rechts auf Demo-kratie aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 und 2 GG Grundrechtsschutz nicht gewährt wird, gibt Art. 20 Abs. 4 GG zumindest subsidiär widerstandsrechtlichen Grundrechtsschutz Das Widerstandsrecht des Art.20 Abs. 4 GG hat auch das Recht zum Inhalt, mit dem Mittel
der Rechtsklärung die Verfassungsordnung des Grundgesetzes zu verteidigen. Vor allem die
Verfassungsgerichtsbarkeit soll andere Abhilfe gegen Unternehmungen geben, welche „diese Ordnung“, also die Verfassungsordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung, zu  beseitigen versuchen. Aus dem Grundrecht des Art. 20 Abs. 4 GG folgt somit das Recht auf
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen Unternehmen der Staatsorgane, die diese Ordnung des Art. 20 GG  beseitigen. Ohne diese Konzeption werden das Widerstandsrecht und der Grundrechteschutz dieses Rechts weitestgehend sinnlos. Art. 20 Abs. 4 GG gibt als grundrechtsgleiches Recht, aber auch eigenständig als Widerstandsrecht ein besonderes subjektives Recht auf verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen verfassungs - und staatswidrige Unternehmungen. Der Bundeskanzler und die Bundesregierung kommen als Verfassungsorgane nicht anders als der Deutsche Bundestag und der Bundesrat in Betracht, denen Unternehmungen im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG vorgeworfen werden können und hiermit explizit sind . Eine derartige Unternehmung und  Anweisung auf einem Status  sui generis  ist der Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, und der Bundesregierung anzulasten. Sie haben es seit Monaten übernommen und unternehmen es
weiter mit allen nur erdenklichen Mittel und Maßnahmen gegen das eigene Volk vorzugehen um diese Straftat zu vertuschen und zu verschleiern und die freiheitliche demokratische Grundordnung Deutschlands zu beseitigen. Sie verletzen systematisch die Verfassungsidentität, indem sie Deutschland mittels der Mißachtung der Einreiseverbote für Ausländer, die kein Recht zur Einreise nach Deutschland haben, zum Einwanderungsland machen, jedenfalls als ein solches (weiter) behandeln. Sie haben den Grenzschutz nicht eingesetzt, als er unverzichtbar war, weil Ausländer massenhaft ins Land strömten und strömen konnten, weil die Außengrenzen des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union vor allem die Griechenlands in keiner Weise gesichert waren und es bis zum heutigen Zeitpunkt sind. Sie lassen die Grenzen weiterhin nicht sichern. Sie haben den Schengen-Raum als Raum ohne Binnengrenzen aufrechterhalten, obwohl die Grenzsicherung dieses Raumes jedenfalls in Griechenland völlig versagt hat.

Die Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, hat sich wie ein Diktator die Befugnis angemaßt, die geltende Verfassungs- und Gesetzesordnung nicht anwenden zu lassen und somit hat die Legislative  durch Führerbefehl (sui generis )
die Exekutive  und Judikative  auf einen Führererlass sui generis   -  das gesamte Grundgesetz einschließlich der Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt alles folgt nur noch diesem Befehl mit dramatischsten Fogen des eigenen Volkes das jetzt mit allen Mitteln auf diesem Befehl hin  unterdrückt verhetzt gegeneinander  ausgespielt wird  und die Bundesrepublik Deutschland in einen katastrophalen Bürgerkrieg steuert .





                                                                        II.
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Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört die Bindung der vollziehenden Gewalt „an Gesetz und Recht“ (d. h. Rechtsstaatlichkeit im engeren Sinne).
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„Gesetz und Recht“ sind nicht nur die verfassungsmäßige Ordnung, sondern jedes in Deutschland geltende Gesetz und Recht, wozu auch die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union (EU) gehören.
Konkret geht es hier um die „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)“, besser bekannt unter ihren – nicht amtlichen – Kurzbezeichnungen „Dublin-III-Verordnung“ („Dublin-III-VO“ oder „Dublin III“).

                       Abl. EG L 180/31 (vom 29.06.2013), URL: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0604&qid=1399150600127&from=DE

Fraglos ist es gerichtsbekannt, daß diese Verordnung einerseits weder durch ein nationales Parlament oder eine nationale Regierung geändert oder vollständig außer Kraft gesetzt werden kann, andererseits ein solcher Realakt aber am 4. September 2015 durch die Bundeskanzlerin Angela Merkel willkürlich und unrechtmäßig vollzogen wurde, und dieser Realakt seitdem „quasi wie ein Gesetz“ das europäische Recht in Deutschland außer Kraft gesetzt hat. ( sui generis)

Gegen diesen willkürlichen Realakt hat sich ein lautstarker Protest aus den Reihen der übrigen Bundes- Regierungsmitglieder (insbesondere aus den Fachministerien) leider nicht erhoben.
Auch das Parlament, der Deutsche Bundestag, dessen vornehmste Aufgabe die Kontrolle der Bundesregierung ist, hat sich an dem rechts- und verfassungswidrigen Realakt, der „mit europarechtlicher Gesetzesqualität“ in die Welt gesetzt wurde, nicht gestört.

Und sogar der Bundespräsident hat seine sonst so lautstarke Kritik am deutschen Unrecht nicht vernehmen lassen! Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und die Bundesregierung betreiben das verfassungswidrige Unternehmen mit Vorsatz. Sie wissen, was sie tun, und wollen das. Sie wollen die Masseneinwanderung, vorgeblich aus Gründen der Humanität, und sie wollen dafür den Rechtsbruch. Sie wollen damit das deutsche Volk und Deutschland verändern. Sie betreiben diese Unternehmen mit beharrlicher Aggressivität. Die unionsweite Kritik prallt an ihnen ebenso ab wie die Kritik aus Deutschland, selbst die Kritik früherer Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Die Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, hat sich wie ein Diktator die Befugnis angemaßt, die geltende Verfassungs- und Gesetzesordnung nicht anwenden zu lassen,
sondern eine andere Ordnung an deren Stelle zu praktizieren, eine Ordnung, die sie für humanitär hält, eine Ordnung des „freundlichen Gesichts“. Menschen in ‚Not‘ zu helfen, sei das Gebot der Humanität. Das ist an sich nicht falsch. Aber es gibt keine Humanität gegen das Recht, jedenfalls nicht in einem Rechtsstaat, der die Unantastbarkeit der Menschenwürde zu seinem höchsten Gebot gemacht hat und dieses Gebot im Prinzip verwirklicht, und der zudem die Menschenrechte durchgehend zu praktizieren bemüht ist. Die Maßnahmen der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung sind deswegen diktatorisch, weil sie sich massenhaft und systematisch über die geltende, vom Grundgesetz gebotenen und im übrigen uneingeschränkt humanen Gesetze hinwegsetzen. Wer ein anderes Recht an die Stelle des geltenden Rechts setzt, weil die Lage das erfordere, macht sich nach Carl Schmitts Satz: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, zum Souverän. Das ist schwerster Verfassungsbruch; denn souverän ist allein die Bürgerschaft und deren Souveränität wird von den Organen des Staates ausschließlich nach Maßgabe der Gesetze ausgeübt. Von Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ist nichts bekannt. Auch die Justiz versagt sich ihren rechtsstaatlichen Verpflichtungen. Diese Wirkung haben die Maßnahmen der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung, die ihre außerordentliche Macht zu diktatorischen Maßnahmen mißbrauchen. Sie haben diese Macht, weil ihnen der Bundestag, augenscheinlich in der Parteienoligarchie ohnmächtig, nicht in die Arme fällt. In einem wirklich demokratischen Rechtsstaat hätte der Bundestag einen Bundeskanzler, der in der krassen Weise wie Frau Dr. Angela Merkel das Recht bricht, längst durch konstruktives Mißtrauensvotum ersetzt. Im übrigen wären die Bundesminister, würden diese sich Recht und Gesetz verpflichtet fühlen, wie das ihr Amtseid zum Ausdruck gebietet, alle zurückgetreten und würden nicht den Bruch mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung allein schon  dadurch mittragen, daß sie stillhalten. Der oligarchische Parteienstaat Deutschlands ist eben keine Republik, schon gar nicht ein demokratischer Rechtsstaat, wie diesen das Grundgesetz verfaßt hat. Er ist eine Fehlform der Republik. Die Abhilfe von dieser Rechtlosigkeit durch das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Widerstandsrechts ist dringend geboten und ich bitte dieses  inständig als letzte Instanz durch auch durch  Ihre Plicht einen Bürgerkrieg zu verhindern . Deutschland gleitet durch die Regierung Merkel zunehmend in den Unrechtsstaat. ( auch insbesondere hier und explizit auf und durch  status sui generis ) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und Antragsteller ist somit zulässig , weil er , wie jedermann, das Recht und die sittliche Pflicht hat und wahrnimmt , Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die Ordnung des Grundgesetzes zu beseitigen, zu leisten. Er  hat das Recht und die Pflicht , beim Bundesverfassungsgericht dagegen um andere Abhilfe zu ersuchen. Es ist geboten, das Grundrecht des Art. 20 Abs. 4 GG so früh wie möglich wahrzunehmen, um den Schaden an der Verfassungsordnung so gering wie möglich zu halten. Jede weitere illegale Einreise von Ausländern vergrößert zudem  den Schaden für die freiheitliche demokratische Grundordnung Deutschlands. Die Pflicht des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 20 Abs. 4 GG, andere Abhilfe gegen das Unternehmen, die Verfassungsordnung zu beseitigen, zu geben, verpflichtet das Gericht, über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers zu entscheiden und dem Recht schnellstmöglich zur Durchsetzung zu verhelfen. § 35 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht, die Art und Weise der Vollstreckung seiner Entscheidungen. Die Befugnis ist weit, um der Aufgabe, den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen, gerecht werden zu können (vgl. BVerfGE 6, 300 (303 f.); BVerfGE 68, 132 . Das ermöglicht die Anordnung wirksamer Grenzsicherung durch den Bund oder auch durch die Länder. Das ermöglicht auch die Amtsenthebung der verantwortlichen Amtswalter durch Sequestrierung dersselben  und diesbezüglich auch einen  Sequester hoheitlich anzuordnen . Das ermöglicht die Anordnung wirksamer Grenzsicherung durch den Bund oder auch durch die Länder. Das ermöglicht  aber auch deren Sequestration in begrenzten Amtsbereichen, wie das in dieser Verfassungsbeschwerde für die Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, und die Bundesregierung beantragt ist. Sie haben die Macht in Deutschland, diese diktatorischen gesetzesbrechenden Ermächtigungen und Maßnahmen  die diese Bundesregierung angewiesen haben  mißbraucht  und noch immer mißbrauchen, und  hier mit Infamie und gesetzwidrig - versuchen  grundgesetzwidrig Recht zu sprechen und sich dieses  anmaßen. Sie beharren auf ihren Maßnahmen. Insbesondere Frau Dr. Angela Merkel hat stetig wiederholt bekundet, daß sie nicht bereit ist, die Grenzen schließen zu lassen, um der Masseneinwanderung entgegenzuwirken. Die offenen Grenzen des Schengen-Raumes sind ihr wichtiger als das Recht, aber auch das „freundliche willkommens Gesicht“, für das sie in der Welt gefeiert wird, leider für einen schweren Rechtbruch. Die Sequestration einer Regierung wäre nicht neu in Deutschland. Wenn die Bundeskanzlerin in die Bundesregierung in der beantragten weise sequestriert sind, wird die illegale Massenzuwanderung unterbunden werden, weil dann Amtswalter die Aufgaben übernehmen werden, die das Recht achten werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht Klarheit geschaffen hat. Soweit kann man der Rechtstreue des öffentlichen Dienstes  hoffentlich in Deutschland noch vertrauen. Eine andere Möglichkeit der Abhilfe, insbesondere einen anderen Rechtsweg als den Versuch, vom Bundesverfassungsgericht durch Verfassungsbeschwerde Rechtsklärung, Rechtsschutz und Abhilfe von dem infamen Unternehmen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, zu erbitten, hat der Beschwerdeführer nicht.

Strafanzeigen gegen die Bundeskanzlerin und einige ihrer Kabinettskollegen wegen des Verdachts auf Hochverrat gemäß § 81 StGB wurden tausendfach vom Generalbundesanwalt mit dem Satz beschieden: „Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ergeben.“ Darüber hinaus ließ der Generalbundesanwalt dem Beschwerdeführer schriftlich miteilen: „Angesichts der juristischen Evidenz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines Hochverrats [...] ist mehr als die Mitteilung dieses Ergebnisses der strafrechtlichen Prüfung nicht veranlasst.“
[Die Bundeskanzlerin] habe gegen geltendes Recht verstoßen, weil sie die staatliche Souveränität aufgehoben habe und somit die Kontrolle über die Grenzen verhindere, hält der Unternehmer der Kanzlerin in der Strafanzeige vor. Das sei „Anstiftung zum illegalen Grenzübertritt“, so Pügerl weiter. Auch andere Straftatbestände könnten erfüllt sein.
URL: http://www.idowa.de/inhalt.wegen-massenhaft-unkontrollierter-einreise-auchunternehmer-aus-kirchroth-zeigt-angela-merkel-an.455dda7c-21c5-440f-adab- 9d88bb0ea0aa.html

Bei der Staatsanwaltschaft Berlin schlummern weitere Anzeigen gegen die Bundeskanzlerin et al.,hoheitlich angeordnete  welche den Verdacht auf Straftaten begründen, die nicht in die sachliche Zuständigkeit des Generalbundesanwalts fallen.
Eine rein akademische Betrachtung stammt von dem Strafrechtler Holm Putzke von der Universität Passau, es ging darum, ob die Kanzlerin sich mit ihrer Flüchtlingspolitik als Schleuserin betätige: „Solange Ausländer sich strafbar machen, wenn sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, ist die Strafbarkeit auch bei all jenen gegeben, die dazu Hilfe leisten.“
Richter kapitulieren. Frau Dr. Merkel hat die Rechtsordnung ausgesetzt " Bei Menschenschleusernkennen Richter eigentlich keine Gnade. Mehrjährige Haftstrafen sind die Regel . Jetzt wurde ein 43 -jähriger Serbe vom Amtgericht Passau zu lächerlichen zwei Jahren auf Bewährung verutteilt   Die Urteilsbegründung : Darin heißt es " Angesichts der Zustände an den Grenzen ist die  Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt, deshalb wird keie unbedingte Haftstrafe erteilt.
Im Klartext heißt das jetzt : damit ist auf einem Status sui generis  geltendes Recht ausgehebelt das Gericht sieht sich außer Stande  angemessene Strafen zu vehängen , wenn es überhaupt geschieht

 Andere Möglichkeiten, den in Rede stehenden „Willkür- oder Realakt mit Gesetzeskraft oder mit der Wirkung wie ein Gesetz“ justizförmig anzugreifen, hat der Beschwerdeführer nicht.
Auch selbst haben die Staatsanwaltschaften keine Möglichkeiten in diesem Fall tätig zu werden da sie Ihres Amtes  verlustig  werden !

Diese Verfassungsbeschwerde ist deshalb auch das mildeste Mittel des Widerstandes gegen das regierungs-amtliche, verfassungswidrige und verfassungsfeindliche Unrecht.
Artikel 20 GG Abs.4  GG ,§ 90 II BVerfGG § 90 II 2 BVerfGG , §§ 23, 92 BVerfGG
G. Frist, § 93 BVerfGG: gegen Entscheidung oder vergleichbaren Hoheitsakt: bei Gesetz: binnen Jahres nach dessen Inkrafttreten
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                                                                         III



Das Grenzregime der Bundesrepublik Deutschland unterliegt grundsätzlich den sogenannten „Schengener Abkommen“. Genauso grundsätzlich setzen diese Abkommen aber eine sichere Außengrenze der EU voraus, das ist sozusagen die Geschäftsgrundlage (sic) für die Anwendung oder – teilweise erlaubte – Aussetzung der „Schengener Abkommen“.

(1)Für die Sicherung der deutschen Staatsgrenze ist im Zweifel die Bundespolizei zuständig. Das einschlägige Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, bestimmt dazu:

§ 1 BPolG. Allgemeines. (1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind.


(3)  [...] (4) [...] (5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes. (6) [...] (7) [...]
§ 2 BPolG. Grenzschutz. (1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(2) Der Grenzschutz umfaßt
1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt, b) der Grenzfahndung, c) der Abwehr von Gefahren,

3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen. [...]
Solange die europäischen Außengrenzen nicht sicher sind, die EU-Grenz- und Transitländer und sogar die europäischen Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland die Dublin-IIIVerordnung de facto nicht anwenden, ist die Geschäftsgrundlage für die offenen Grenzen in der EU weggefallen und die nationalen Grenzen müssen geschützt, kontrolliert und vor allem gegen illegale Einreisen – insbesondere gegen die tägliche Masseneinwanderung – wirksam geschützt werden.
Das ist eine Aufgabe der Bundesregierung unter der Federführung des Bundesinnenministers und seiner Bundespolizei, solange eine andere Übereinkunft mit den Bundesländern an den deutschen Außengrenzen nicht besteht. Dazu gehört neben dem eigentlichen „Grenzschutz“ gemäß § 2 BPolG auch die Verhinderung von Straftaten (§ 1 Abs. 5 BPolG) gegen die §§ 14 und 95 AufenthG (unerlaubte Einreise). Die bloße „Registrierung“ von „Flüchtlingen“, welche in Wirklichkeit gar keine Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens von 1951/67 sind . Anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Konvention sind solche, die verfolgt werden wegen
•    Rasse
•    Religion
•    Nationalität
•    Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
•    politischer Überzeugung
Ist explizit auch jedenfalls keine  Verhütung von Straftaten und auch nicht Rechtmäßig. Jede Flucht ist dort beendet, wo der Flüchtling in Sicherheit ist. Betritt ein Flüchtling die sichere Republik Türkei, ist dort seine Flucht beendet. Das Gleiche gilt für jedes andere Land, in dem er nicht vom Kriege oder anderen Gefahren bedroht ist. Wandert der Flüchtling weiter, ist er ein Auswanderer.
Nach der Allgemeinen Staatslehre von Georg Jellinek besteht ein Staat aus den drei Elementen Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt.
Das Staatsgebiet ist fraglos durch seine Grenzen definiert, und diese sind deshalb zu schützen und nicht der Willkür und Beliebigkeit nach außen und innen preiszugeben, die Staatsgrenzen sind ein ganz wesentlicher Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung.
Dasselbe gilt für die Staatsgewalt. Wenn ein Staat seine Staatsgewalt nicht ausübt, indem er hunderttausendfach oder millionenfach ausländische Invasoren, Migranten  illegal eindringen läßt, und diese wie liebe Gäste bewirtet, verliert dieser Staat ein weiteres unverzichtbares Element seiner Staatlichkeit, d. h. der Staat hört auf, „Staat“ zu sein, und es beginnt die Anarchie.

Auf den eindeutigen Wortlaut der Artikel 16a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und 20 Abs. 3 GG wird ausdrücklich hingewiesen:
Artikel 16a GG. (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. [...] Artikel 20 GG. [...]
Aus dem Bundesstaatsprinzip und dem Prinzip der Bundestreue heraus ist der Bund auch gegenüber den Ländern verpflichtet,bei der Ausübung seiner Kompetenz zur Einreisekontrolle dem Vorrang des Gesetzes und dem Vorbehalt des Gesetzes zu genügen.
Insbesondere im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Grenzen bestehen erhebliche Zweifel, ob § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz rechtmäßig und zusätzlich durch Verordnungen und Kanzler Erlasse   Ministerialanordnung auf  Status  sui generis  außer Anwendung geblieben   sind . Gemessen an der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die längerfristige oder gar unbegrenzte  Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung die Ministeranordnung und der Erlass eines Status  sui generis ( Rechtswiedrig, Grundgesetzbruch) und  ohnehin keine
hinreichende sondern gesetzwiedrige  Grundlage. Es besteht deshalb eine Pflicht des Bundes, unverzüglich unter Beteiligung des Bundesrates eine nach Art und Ausmaß begrenzte gesetzliche zeitliche Ermächtigung herbeizuführen. ( Allerdings hier ungesetzlich nach Grundgesetz )
Es ist indes zweifelhaft, ob eine sogar gesetzliche Ermächtigung  zum praktischen Verzicht auf Einreise - Kontrolle innerhalb eines zurzeit
hochdefizitären Schengensystems überhaupt materiell mit Verfassungsrecht zu vereinbaren ist
Denn nicht nur das Unionsrecht geht von der praktisch wirksamen staatlichen Einreisekontrolle aus, die an der Außengrenze stattzufinden hat und nur im Notfall an die staatlichen Grenzen zurückverlegt werden darf und muss, sondern gerade auch das  Grundgesetz  und explizit dessen vorrangige  rechtliche Einhaltung  vorausgesetzt setzt die Beherrschbarkeit der
Grenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung. Das Grundgesetz garantiert nicht (abgesehen von deutschen Staatsangehörigen) den Schutz aller Menschen weltweit, eine solche Garantie würde das völkerrechtliche System sprengen, den internationalen Frieden gefährden und die Kräfte eines jeden Staates heillos überspannen.

Es gehört zu eine der großen positiven Überraschungen in der Geschichte der Bundesrepublik, wie bereitwillig und zivilgesellschaftlich vorbildlich Bürgerinnen und Bürger des Landes sich engagieren, um zu helfen und Notfallversorgung sicherzustellen. Doch kann sich die Verwaltung von Ländern und Kommunen auf diese freiwillige Hilfe nicht dauerhaft und sogar in zunehmenden Maße stützen, schon weil die Verantwortung für die Einhaltung des Rechts der öffentlichen Verwaltung in spezifischer Weise auferlegt ist und vor allem für Fachleute sichtbar ist, wo Kapazitäten und Möglichkeiten erschöpft sein werden, wenn der Zustrom anhält oder nach einem vorübergehenden Rückgang wieder an Stärke gewinnt. Die Ressourcen der Verwaltung sind auf das Äußerste angespannt. Bleibt es selbst bei der gemessen an verfassungsrechtlichen, unionsrechtlichen und völkerrechtlichen  ( die nicht eigehalten wurden ,siehe oben )Vorgaben letztlich ungesteuerten Zahl an Grenzübertritten, so wird die Eigenstaatlichkeit der Länder bedroht bis hinein in Kernaufgaben wie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Entsprechende Befürchtungen finden durch bestürzende Ereignisse wie der Kölner,Aachener, Duisburger,Kieler, Hamburger betroffenen  Silvesternacht 2015  und nicht nur hier ,sondern Bundesweit und dies zeitlich unbegrenzt  jetzt deutscher Alltag  ist,welches verschwiegen wurde auf der Anweisung sui generis , die sich auf die gesamten Länder  erstreckt  Nahrung. Hält die ungeregelte Einreise weiter an, könnten im Ergebnis sogar die Staatstrukturen, die vom Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG gefordert sind, vor allem im Hinblick auf das Rechtsstaatprinzip bedroht sein, entsprechendes gilt hinsichtlich die demokratischen Landesgewalt, die eine gesetzmäßige und praktisch beherrschbaren Bevölkerungszusammensetzung im Sinne der Drei-Elemente-Lehre voraussetzt. In letzter Konsequenz stehen bei einem dauerhaften Versagen des Bundes die wirksame Einreisekontrolle betreffend die Eigenstaatlichkeit der Länder und die Erfüllung des ihnen von der Verfassung auferlegten Homogenitätsgebotes auf dem Spiel, also die Pflicht, als soziale und rechtsstaatliche Demokratien im Bundesgefüge zu wirken.
Das gesamte Einreise-, Ausländer- und Asylrecht ressortiert beim Bund, er beherrscht mit seiner Kompetenz die Staatsgrenze. Die Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, besonders Gesundheitsversorgung, die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, einschließlich der Strafverfolgung, die soziale Integration, zusätzliche Bildungs und Betreuungsangebote, aber auch ausländerrechtliche Maßnahmen wie die Abschiebung: All das bleibt jedoch in der Kompetenz der Länder (Art. 30, 83 GG). Es besteht gerade für die elementare Frage der Beherrschung der Elemente der Staatlichkeit eine föderale Schicksalsgemeinschaft. Die Länder sind zur Erhaltung ihrer Landesrechtsordnung, in ihrer Fähigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen und zur Wahrung der von Art. 28 Abs. 1 GG normierten Homogenitätsanforderungen darauf angewiesen, dass der Bund seine Kompetenzen so ausübt, dass die Eigenstaatlichkeit der Länder nicht verletzt oder massiv gefährdet wird.
Auf Feststellung  dass der Bund durch Sui generis gegen geltendes Recht, das auch zu Gunsten der Länder besteht, durch Handeln verstoßen hat, indem durch nach außen gerichtete Erklärungen eine gesetzwidrige Einreise nach Deutschland hervorgerufen und gefördert wurde. In einem die Länder und den Bund  nach Verfassungsrechtsverhältnis müsste die Pflicht des Bundes aus dem Grundgesetz stammen und zumindest auch gegenüber den Ländern bestehen. Bund und Länder stehen in einer föderalen gegenseitigen Beziehung, die mit dem Bundestaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Bundestreue verfassungsrechtlich verbindlich gemacht ist (Art. 20 Abs. 1-3, Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG). Im bündischen Gefüge stellt jede teilstaatliche Ebene einen eigenen Verfassungsraum dar, aus dem heraus die vom Grundgesetz zugewiesenen Kompetenzen wahrgenommen werden, auf dem Gebiet der Gesetzgebung, des Gesetzesvollzuges und der Rechtsprechung (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG).

Vorliegend geht es im Kern um den Vorwurf, dass der Bund seine Kompetenzen unzulässig überschritten hat und in ländergefährdender Weise verfassungswidrig ausübt. Von einer verfassungswidrigen Ausübung von Bundeskompetenzen wäre etwa auszugehen durch einen schriftlichen Erlass des  Bundes auf einem Status sui generis, wenn sowohl europäisches Recht, Bundesgesetze, die unter Beteiligung des Bundesrates ergangen sind, und vor allem auch Verfassungsbestimmungen wie Art. 16 a GG zu einem nicht unwesentlichen Teil unangewendet geblieben sind  und der Bund gebotene Maßnahmen unterlässt, um die Herrschaft des Rechts bei der Einreise in das Bundesgebiet wiederherzustellen. Im föderalen Gefüge könnte auch bedeutsam sein, dass die  Legislative des Bundes  explizit und  eklatant  gegen den allgemeinen Gesetzesvorbehalt verstößt, etwa indem wesentliche Entscheidungen ohne gesetzliche Grundlage getroffen werden. Denn damit würde nicht nur im System horizontaler Gewaltenteilung die Rechtsposition des Bundestages verletzt, sondern auch in der föderalen vertikalen Gewaltenteilung die Beteiligung des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung missachtet.  Artikel 20 Abs. 1- 3  GG .
Aber auch unabhängig von der Feststellung eines Rechtverstoßes   hat der Bund gegen das Bundesstaatsprinzip verstoßen, wenn er bei der Ausübung seiner Kompetenzen ohne die gebotene Rücksicht auf wesentliche Interessen der Länder handelt.

Herleitung aus dem Bundestaatsprinzip

Die verfassungsrechtliche Herleitung des ungeschriebenen Grundsatzes der Bundestreue folgt heute aus dem im Grundgesetz explizit gemachten Staatsstrukturprinzip der Bundesstaatlichkeit. Neben Da das Prinzip der Bundestreue in beide Verlaufsrichtungen der beiden bundesstaatlichen Ebenen gilt, ist somit auch möglich, dass der Bund spezifische Pflichten gegenüber den Ländern verletzt, wenn er von einer eingeräumten Kompetenz Gebrauch (oder Fehlgebrauch) macht, wenn er dadurch Belange des Gesamtstaates und die Belange von Ländern in unvertretbarer Weise schädigt oder beeinträchtigt. Dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip sowie der sozialen Staatszielbestimmung stellt die Bundesstaatlichkeit eine verfassungsrechtlich vorgeschriebene Staatsstruktur dar (Art. 20 Abs. 1 GG), die in ihren Grundsätzen von der Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG erfasst wird. Damit ist nicht nur die grundsätzliche Gliederung des Bundes in Länder mit jeweils eigenen Kompetenzräumen gemeint(Siehe dazu Markus Heintzen, Die Kategorie der Kompetenz im Bundesstaatsrecht. Zugleich zum Standort des föderalen Kompetenzrechts im Verfassungsgefüge, Bonn Habilitationsschrift 1993, Typoskript, S. 382 ff. ) , sondern auch das „allgemeine bündische Prinzip“ des verbandsmäßigen und praktischen Zusammenhalts und Zusammenwirkens umfasst. 
(Zur entsprechenden dogmatischen Diskussion und Argumentationsentwicklung: Hartmut Bauer, Die Bundestreue, S. 6 ff. )

 Art. 30 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG
Der akzessorische Anknüpfungspunkt für die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten bei der Ausübung von Bundeskompetenzen liegt in Art. 30 GG. Die vom Grundgesetz verfasste bundesstaatliche Ordnung beruht auf dem Grundsatz, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist (Art. 30 GG). Diese Vorschrift gewährleistet den Ländern einen Schutz für die Ausübung ihrer staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgabe, die ihnen obliegen. Der Bund benötigt für die Inanspruchnahme eigener Kompetenzen jeweils eine verfassungsrechtliche Ermächtigung die mit einem schriftlichen Erlaß auf einem Status  sui generis explizit  gegen das Grundgesetz  Artikel 20 Abs. 1- 3 GG  und die verfassungsrechtlichen Kompetenzen  verstößt. Aus Art. 30 GG folgt aber nicht nur eine innerstaatliche Entsprechung des unionsrechtlichen Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung für die höhere Ebenen,  sondern es folgt auch aus dieser Vorschrift unmittelbar ein Anspruch der Länder gegen den Bund auf Unterlassung aller Maßnahmen, die die Funktionen der Länder in nicht nur unerheblichen Umfang beeinträchtigen. Dies  geschieht  durch ein kompetenzwidriges Handeln des Bundes, also immer dann, wie hier  durch einen status  sui generis , da der Bund ohne verfassungsrechtliche Ermächtigung Kompetenzen in Anspruch nimmt, die nach der Grundregel des Art. 30 GG den Ländern zustehen  verstößt und  gegen das Grundgesetz und verfassungsgemäßen Gesetzgebung und Ordnung nach  Artikel 20 Abs  1- 3. ,einen qualifizierten Verstoß darstellt, der geeignet ist elementare Funktionsstörungen auf der Ebene der Länder bei der Ausübung staatlicher Befugnisse und der Erfüllung der staatlichen Aufgaben ausgelöst hat.
Als Gegenstand der Verfassung setzt das Grundgesetz – wie überhaupt jede Verfassung - Staatlichkeit gerade voraus, weil anders die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien wie Demokratie oder Rechtsstaat ins Leere gingen, ihren Bezug verlören. Ein unversehrter, handlungsfähiger Staat ist dem Grundgesetz als normativer Gestaltungsgegenstand und als demokratischer Selbstentfaltungsraum des Volkes notwendige Bedingung und verfassungsrechtlich geschützt.
Ein schriftlicher Erlass  auf einem Status  sui generis bricht dem zufolge jegliche  fundamentale Staatsstrukturprinzipien  wie Rechtsstaatlichkeit und Demokratie .
Unabhängig davon hat das  Bundesverfassungsgericht  gerade im Prozess der europäischen Integration mehrfach Hinweise auf die Bedeutung staatlicher Identität und Handlungsfähigkeit gegeben.Aber auch in der bereits angeführten Kalkar-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht klare Worte gefunden:

BVerfGE 123, 267 (356) und bereits E 89, 155 (207).
„Eine Grenze alleiniger Gemeinwohlverantwortlichkeit des Bundes ergibt sich allerdings in dem äußersten Fall, dass eine zuständige oberste Bundesbehörde unter grober Missachtung der ihr obliegenden Obhutspflicht zu einem Tun oder Unterlassen anweist, welches im Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden kann. Diese Grenze folgt daraus, dass bei der Ausführung von Bundesgesetzen Bund und Länder  unbeschadet bestehender Kompetenzverteilung  eine gemeinsame Verantwortung für den Bestand des Staates und seiner Verfassungsordnung sowie für die Abwehr kollektiver Existenzgefährdungen tragen.
Daraus folgert das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des Bundes, von dem Land nichts zu fordern, was schlechthin außerhalb des von einem Staat Verantwortbaren liegt. Und mehr noch: Geht es um den Bestand des Staates  also der föderalen Republik  so kann ausnahmsweise sogar die Trennlinie zwischen abgegrenzten Kompetenzräumen aufgehoben werden. Einen groben Verfassungsverstoß sieht das Bundesverfassungsgericht in Fällen, in denen die Kompetenzwahrnehmung des Bundes nicht unmittelbar in den eigenstaatlichen Kompetenzraum der Länder eingreift, sondern gleichsam die tragenden Grundlagen des Gesamtstaates erfasst. Für einen solchen Fall wurde schon zuvor diskutiert, ob der Bund Kompetenzen in Anspruch nehmen darf, die den Ländern zugewiesen sind oder ob umgekehrt die Länder auch Bundeskompetenzen ausüben dürften, also beispielsweise durch eigene Kräfte der Landespolizei die Grenzsicherung übernehmen dürften. „Dort, wo im Bundesstaat der primär zuständige Kompetenzträger, wer immer es sei, seiner Verfassungspflicht nicht vollständig nachkommt, dort entstehen Eintretenspflichten für den jeweils anderen Kompetenzträger, dort weiten sich dessen Kompetenzen sozusagen unter der Hand aus ohne daß allerdings die Kompetenzordnung des Grundgesetzes strukturell gesprengt werden dürfte.
Im Fall einer über einen längeren Zeitraum anhaltenden unkontrollierten und massenhaften Einreise in das Bundesgebiet könnte
man im Blick auf die Drei-Elemente-Lehre, aber auch im Hinblick auf die gravierenden Auswirkungen auf die Möglichkeit zur eigenstaatlichen Aufgabenwahrnehmung der Länder, eine entsprechend dramatische Lage annehmen. Der Antragsteller  dringt darauf das  Bundesverfassungsgericht den Bund anzuhalten, seine verfassungsmäßigen Pflichten und die Grundgesetzliche Ordnung  zur Erhaltung der kontrollierten Staatlichkeit und zugleich seine Verantwortung für die Eigenstaatlichkeit der Länder wahrzunehmen und  die Bestrafung  derer  die diese  gebrochen  haben .
Wirksame Einreisekontrolle als Bestandteil von Staatlichkeit und  demokratischen
Selbstbestimmungsrecht
Keine Ebene im Bundesstaat und kein zur Staatsleitung berufenes Verfassungsorgan darf seine Kompetenzen so ausüben, dass die Staatlichkeit als Voraussetzung der demokratischen Selbstbestimmung des Volkes verletzt oder gefährdet wird. Nach der staatstheoretischen Drei-Elemente-Lehre hängt die Existenz eines Staates davon ab, ob er mit einem wirksamen Gewaltmonopol die Bevölkerung auf einem abgegrenzten Gebiet kontrollieren und beherrschen kann. Die Drei-Elemente-Lehre definiert seit Georg Jellinek deshalb einen Staat unter der Voraussetzung, dass ein Staatsvolk auf einem Staatsgebiet unter der Herrschaft einer organisierten Staatsgewalt lebt. Eine der daneben am häufigsten zitierten Definitionen von Staatlichkeit im völkerrechtlichen Sinne enthält die Montevideo Convention on Rights and Duties of States aus dem Jahr 1933. Sie bestimmt in ihrem Artikel 1:
The state as a person of international law should possess the following qualifications: (a) a permanent population; (b) a defined territory; (c) government; and (d) capacity to enter into relations with other states.
Das Staatsvolk bildet das personelle Substrat eines Staates und das Subjekt demokratischer Selbstbestimmung (Art. 20 Abs. 2 GG).  Kann ein Staat die massenhafte Einreise von Menschen in sein Territorium nicht mehr kontrollieren, ist ebenfalls seine Staatlichkeit in Gefahr, schon weil das Staatsvolk und seine für es handelnden Organe (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 - 3 GG) Gefahr laufen, ihre personelle und territoriale Schutzverantwortung zu überspannen und die Funktionsfähigkeit als sozialer Rechtsstaat zu verlieren. Ein möglicher Verlust der Einreisekontrolle ist wegen dieser elementaren Bedeutung nie auf die Zuständigkeit der Bundesebene (oder umgekehrt der Landesebene) allein begrenzt, weil der besondere Charakter einer gravierenden Bevölkerungsveränderung auf allen gliedstaatlichen Ebenen unmittelbare Folgen hervorruft  und zwar gerade im geordneten Verfassungsstaat, der jeden einzelnen als Rechtssubjekt in seiner Würde und freien Persönlichkeitsentfaltung  schützen muß. Die Kontrolle über die drei Elemente der Staatlichkeit ist insofern keineswegs nur ein Gegenstand für staatstheoretische Reflexionen, sondern eine zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit von freiheitlichen Demokratien. An der Verantwortung der Verfassungsorgane der Bundesrubrik Deutschland für die Integrität und Effektivität im Hinblick auf die drei Elemente jeder Staatlichkeit ändert sich auch dann nichts, wenn die Ausübung entsprechender Kompetenzen im unionsrechtlichen System koordiniert oder vergemeinschaftet wird. Scheitert die effektive Beherrschung der drei Elemente jeder geordneten Verfassungsstaatlichkeit im konkreten unionsrechtlichen System und Grunggesetzlichem, Verfassungsrechtlichen System  , so trifft die deutschen Verfassungsorgane eine Einstandspflicht und Gewährleistungsverantwortung, die im föderalen Verhältnis maßgeblich dem Bund zukommt. Die nähere Analyse der Zuständigkeitsverteilung im föderalen Gefüge und im europäischen Mehrebensystem spricht dafür, dass der Bund als maßgeblicher Akteur inzwischen ein Rechtssystem verantwortet, dass dysfunktional geworden ist, weil es in schwerwiegender Weise deformiert wurde und Grundgesetzlich  explizit außer  Kraft  gesetzt wurde durch einen Status  sui generis und seine Zwecke zurzeit nicht mehr zu erfüllen vermag.
Bei der Kontrolle der Einreise in das Bundesgebiet geht es allerdings um mehr, als um Kompetenzwahrung innerhalb der europäischen Integration: Es geht um eine Grundbedingung der Staatlichkeit selbst. „Das Grundgesetz setzt damit die souveräne Staatlichkeit Deutschlands nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch.“
 Den Organen des Bundes ist es jedoch über beherrschbare Einzelfälle oder zeitlich eng befristete Ausnahmen hinaus nicht gestattet, auf wirksame Grenzkontrollen überhaupt zu verzichten. Denn damit würde mit der staatlichen Verfasstheit zugleich die in Art. 30 GG garantierte Funktionsfähigkeit der Länder aufs Spiel gesetzt. Diese hat sie hier eklatant mit einem Erlass  sui generis getan  und vollzogen .
Neben der Pflicht die rechtsstaatlich-demokratische Verfasstheit des Bundes im Sinne der Staatsstrukturprinzipien insgesamt zu wahren und speziell die Funktionsfähigkeit der Länder im Sinne von Art. 30 und 28 Abs. 1 GG zu schützen, verpflichtet das in Art. 23 GG wurzelnde Staatsziel der europäischen Integration (  127 BVerfGE 123, 267 (346 f.) ,  die Bundesrepublik d.h. insbesondere auch die Bundesregierung dazu, durch ihr Verhalten keine Ursachen für europäische Spannungslagen zu setzen.(  Vgl. zu den Äußerungen des französischen Premierministers Manuel Valls ) ,zu den Äußerungen des französischen Premierministers Manuel Valls .  Solche integrationsgefährdenden Spannungslagen können auch entstehen, wenn eine Politik offener Grenzen bei hoher wirtschaftlicher wie sozialer Attraktivität wie ein Magnet für Migration wirkt. Denn dann besteht die Gefahr, dass der in Deutschland entstehende Druck auf die europäischen Partnerstaaten weitergeben wird (mit der rechtlich naheliegenden Forderung nach Solidarität und gerechter Verteilung) und dann womöglich in anderen Mitgliedstaaten es zu einer demokratischen Destabilisierung kommt, die das Unionsgefüge ein weiteres Mal strapaziert.

Der Bund hat im Rahmen seiner Kompetenzen dafür Sorge zu tragen, dass elementare Gefährdungen für den Bundesbestand unterbleiben und wirksam abgewehrt werden. Welches er  außer Kraft gesetzt hat.(sui generis)
Im weiteren    kann  dem pauschal nicht entgegengehalten werden, die Bundesregierung sei aus Gründen des Schutzes der Menschenwürde zu Grenzöffnungen verfassungsrechtlich verpflichtet. Das Verfassungsrecht hat mit Art. 16 a GG zwar eine klare Entscheidung für das Grundrecht auf Asyl getroffen; es gewährt gem. Abs. 2 aber kein subjektives Recht bei Einreise über einen sicheren Drittstaat. Im europäischen Verbund des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) steht die Schutzverantwortung gegenüber Flüchtlingen unter dem Vorbehalt von Kapazitätsgrenzen (vorhandene Aufnahmekapazitäten) Dies gilt umso mehr als der europäische Flüchtlingsbegriff tatbestandlich viel weiter reicht, als der Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a GG. ( Reinhard Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht. Handbuch, 5. Auflage 2015, § 9 Rdnr. 76.)
In Deutschland scheint das Missverständnis zu herrschen, das der vom europäischen Recht adaptierte völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff in Art. 16 a GG hinein zu lesen ist und der dort garantierte individuelle Grundrechtsschutz damit verbreitert und um die mit der vom Asylkompromiss getroffenen Verfassungsentscheidung zur Begrenzung der Asylzahlen außer Kraft gesetzt ist.
In Wirklichkeit müssen der Bundesgesetzgeber, die Bundesverwaltung und vermutlich auch die Rechtsprechung eine systematisch folgerichtige Entscheidung treffen: entweder es bleibt beim quantitativ unbegrenzten individuellen Recht auf Asyl, bei dann auch individueller Prüfung einer drohenden politischen Verfolgung sowie der Einschränkung des Asylrechts beim Weg über sichere Drittstaaten oder aber es gilt der weite Flüchtlingsbegriff, der von der europäischen Staatenpraxis und vom Handbuch des UNHCR zugrunde gelegt wird, der aber dann klare Kontingentierung, wirksame Verteilungsmechanismen und die Formulierung und Durchsetzung von Kapazitätsgrenzen erfordert.
Selbst wenn man unterstellt, dass die Lage Ende August und Anfang September 2015 quasi im rechtfertigenden Notstand zu Gunsten einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen notwendig gewesen sein sollte, ( welches nicht gegeben war ) so würde das nichts an der Tatsache ändern, dass damit allenfalls eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen wäre, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts und schon garnicht durch einen ungesetzlichen schriftlichen angewiesen bundesweit zu vollziehenden quasi – ungesetzlichen Realakt . Die Bundesrepublik Deutschland darf ihre Schutzverantwortung gegenüber hilfsbedürftigen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nur im Rahmen internationalen und europäischen Rechts und nach Maßgabe der grundgesetzlichen Staatsstrukturprinzipien wahrnehmen.
Wenn Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG alle staatliche Gewalt verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, so ist das keine Ermächtigung zur Durchbrechung der verfassungsmäßigen Ordnung. ( durch  sui generis )
(Im Übrigen wäre die Frage zu stellen, ob der Bund zuvor seine Integrationsverantwortung auch im Blick auf Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend wahrgenommen hat  , wenn er innerhalb eines gemeinsam verantworteten europäischen Systems von erheblichen Mängeln in der Behandlung von Vertriebenen und Asylbewerbern beispielsweise in Griechenland wusste, ohne seinen europäischen Einfluss unverzüglich geltend zu machen, um solche Mängel wirksam und solidarisch zu bekämpfen.
Wenn die Bundesregierung geltende Vorschriften auch des innerstaatlichen Rechts wie § 18 Asylgesetz unangewendet lässt, darf sie das in einer Notstandslage für Stunden oder allenfalls wenige Tage möglicherweise tun, aber danach greift sowohl der – selbstverständlich auch für die Bundesregierung geltende – Vorrang des Gesetzes und der Vorbehalt des Gesetzes, für wesentliche Materien eine Entscheidung des Gesetzgebers herbeizuführen.
möglicherweise zu einer exemptorischen territorial vorverlagerten Schutzverantwortung für Einreisewillige kommen, die zwar noch nicht das Bundesgebiet erreicht haben, aber sich in Grenznähe befinden oder auf dem Weg dahin. Darauf hat sich dem Grunde nach die Kanzlerin berufen. Doch liegt es auf der Hand, dass damit keine strukturbedeutsame Durchbrechung des Systems wirksamer Grenz- und Aufenthaltskontrollen und des bestehenden europäischen Rechts verbunden sein darf  und dieses dann auf ungesetzliche Grundgesetzbrechende quasi Realakte  die gegen alle Normen des Grundgesetzes verstoßen haben .

Vorrang des Gesetzes

Ist entscheidend  zu allererst  explizit das Grundgesetz  Artikel 20 Abs. 1- 3
im weiteren
§ 15 AufenthaltsG verpflichtet die zuständige Behörde, einen Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückzuweisen. Auch § 18 Asyl(verfahrens)gesetz
Die Vorschrift bestimmt: (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist, 2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder 3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt. (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit 1.die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder 2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. […]
verpflichtet die Grenzbehörden ohne Einräumung eines Ermessens , Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn sie aus einem sicheren Drittstaaten einreisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. Diese Vorschrift kann durch Ministeranordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG praktisch außer Kraft gesetzt werden.( Parlamentsbeschluß )  Es fehlt jedenfalls an einer öffentlichen Bekanntmachung eines so wesentlichen Beschlusses. Die Passpflicht (§§ 3, 14 AufenthaltsG) wurde explizit nicht  im Verwaltungsvollzug ausgesetzt sondern durch Anweisung eines ungesetzlichen Aktes auf sui generis erlassen . Die Passpflicht ist durch § 14 AufenthaltsVO  (Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 99 AufenthaltsG ), nur in schwersten  Unglücks- und Katastrophenfällen ausgesetzt .

Aber selbst wenn eine Ministeranordnung und gesetzbrechender Realakt vorliegt  ( hier  Erlaß schriftlich eine  Status  sui generis  der gegen das Grundgesetzt  verstößt  Artikel 20 Abs.  1 – 3 ) , so könnte sie doch nur begrenzte Herausforderungen erfassen, die weder die Staatlichkeit der Bundesrepublik noch die Funktionsfähigkeit der Länder herausfordern, sondern wie im Falle des Katastrophenschutzes gerade sichern sollen. Solche dispensiven Entscheidungen sind ihrer Natur nach auf überschaubare und beherrschbare Fälle oder allenfalls situativ zeitlich oder örtlich begrenzt erlaubt. Es bestünden danach bereits einfachgesetzlich Zweifel, ob die Bundesregierung noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG handelt, wenn sie über das Instrument der womöglich der  faktischen  schriftlichen  Ministeranordnung  sui generis eine politische Leitentscheidung (mit unionsweiter Auswirkung) über den Massenzustrom trifft, die unionsrechtlich eigentlich dem Rat mit qualifiziertem Mehrheitsentscheid überantwortet ist. Auch eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach
den §§ 29, 14 AufenthaltsVO ist nur für Rettungsfälle möglich, die auch bei extensiver Auslegung nicht auf einen Zeitraum von mehreren Monaten und auf mehrere hunderttausend Menschen erstreckt werden kann, ohne massiv auf die Frage nach dem Gesetzvorbehalt für eine solch weitreichende exekutive Ermächtigung zu stoßen.

Vorbehalt des Gesetzes
Innerstaatlich ist die Frage von Bedeutung, ob eine derart weitreichende Entscheidung wie der Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und die Pflicht zur Einreiseverweigerung bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat angesichts der Größe der Herausforderung und der Konsequenzen im innerföderalen Gefüge der Bundesrepublik nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstößt. Eine Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels oder auch einer Ministeranordnung ergingen noch nicht einmal in der Form einer Rechtsverordnung, die gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesrates zu erlassen wäre. ( sui generis ist keine Rechtsverordnung , sondern ein Willkürakt die in der  NS  Diktatur  als Führererlass über allen Rechtsordnungen  stand und gegen das gesamte Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes  verstößt)
Handelte es sich bei solchen Befreiungen um eine Rechtsverordnung, wäre gleichwohl fraglich, ob gemessen an Art. 80 Abs. 1 GG eine solche Verordnung vom Gesetz in verfassungsmäßiger Weise gedeckt wäre.
In welchen Bereichen staatliches Handeln einer Rechtsgrundlage im förmlichen Gesetz bedarf, lässt sich
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Intensität der geplanten oder getroffenen Regelung ermitteln und festlegen . Geht es um eine politische Entscheidung, mit „weitreichenden Auswirkungen auf die Bürger ( Durch einen Führererlass  sui generis ) dann ist dieses Diktatur und Zerstörung im Kern  des Rechtsstaatsprinzipes und seiner Grundgesetzlich verfassungsmäßigen Ordnung .
7 BVerfGE 49, 89 (127), auch in den Bereichen
handelt es sich um eine „wesentliche“ Entscheidung im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes. Die Entscheidung über den  gemessen am Maßstab des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz - unkontrollierten Massenzustrom von Vertriebenen und anderen Einreisewilligen betrifft, wenn er über eine momentane, zeitlich und örtlich begrenzte Grenzöffnung hinausreicht, die Lebensverhältnisse der Republik und der einzelnen Bürger insgesamt betrifft und beeinträchtigt . Daneben ist wegen der unmittelbaren engen Beziehung dieser Entscheidung zur Eigenstaatlichkeit der Länder und im Blick auf die Wahrung des in Art. 30 GG verankerten Funktionsschutzes landesrechtlicher Kompetenzen und übertragenen Rechtspflichten auch das bundesstaatliche Gefüge betroffen.

Das von der Ministeranordnung erlaubte Verhalten der Grenzbehörden des Bundes bedarf deshalb im Fall der vorliegend gegebenen zeitlichen (bereits mehrere Monate), qualitativen (den Ausfall von Einreisekontrollen und Zurückweisungen betreffende) und quantitativen Umstände einer gesetzlichen Grundlage, die Voraussetzungen, Art und Ausmaß und zeitliche Begrenzung einer solchen gravierenden Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung näher regelt. Der Grenzschutz ist zwar Sache der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, aber der Bundesrat ist auch hier am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, denn auch Einspruchsgesetze sind föderale Gesetze.

Wird das Wesentlichkeitsgebot als Spezialfall des Gesetzesvorbehalts verletzt, bedeutet das immer zugleich eine Missachtung von Beteiligungsrechten der Länder respektive des Bundesrates. Es besteht insofern eine Rechtspflicht der Bundesregierung auch gegenüber den Ländern ihr Initiativrecht einzusetzen, um eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für ihr politisches Verhalten zu erlangen.

Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips auf dem Gebiet der Strafrechtspflege

Auch die Geltung von Strafvorschriften müsste dem politischen Willen der Bundesregierung gehorchend angepasst werden, damit die dem Legalitätsprinzip verpflichteten und entsprechenden Strafverfolgungsbehörden der Länder nicht in sinnlose Massenverfahren gezwungen werden. Der Bund führt seine ad hoc beschlossene Migrationspolitik zurzeit noch ohne die entsprechende normative, gesetzlich notwendige Absicherung durch. Das wird bei der Geltung des Strafrechts besonders deutlich durch einen Erlaß sui generis ist faktisch keine Strafverfolgung  mehr möglich( § 90 II BverfGG,  § 90 II 2 BVerfGG )   und dieses war und ist bis jetzt  eine gewollte  Maßnahme  und Vorbereitung zu einem  Staatsstreich  und dessen Vollzug am 04.09.2015  weil man mit aller Macht und Gewalt  eine Migrationsflut auslösen wollte  und diese Migrationswaffe zur Vernichtung  des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland  zu  ermöglichen und zu vollziehen.

Nach § 96 Abs. 1 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe) bestraft, wer einem anderen Hilfe bei der unerlaubten Einreise nach Deutschland leistet, wenn er u.a. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern handelt. Die Strafvorschrift wurde erst zum 24. Oktober 2015 verschärft. Während nach der alten Fassung noch der Regelfall mit Geldstrafe geahndet werden konnte, ist nunmehr 3 Monate Freiheitsstrafe die Mindeststrafe. Mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird weiterhin bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt (§ 96 Abs. 2 AufenthG).
Auch Flüchtlinge und Vertriebene im Sinne der Massenzustromrichtlinie machen sich bei der Einreise ohne Schengen-Visum nach § 95 Abs. 1 AufenthG möglicherweise strafbar. Wenn sich die Flüchtlinge oder die Asylsuchenden in der Folge allerdings an die einschlägigen besonderen Regelungen des EU-Rechts, des Grundgesetzes, der Genfer Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes halten, entfällt die Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 5 AufenthG (persönlicher Strafausschließungsgrund). Andernfalls sieht § 95 Abs. 1 AufenthG Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 1 Jahr als Rechtsfolge vor. Sofern ein Asylsuchender allerdings nicht anerkannt wird und deswegen vollziehbar ausreisepflichtig ist und sich gleichwohl weiterhin im Bundesgebiet aufhält, könnte ebenfalls eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG in Betracht kommen. Soweit überhaupt die Daten der Flüchtlinge registriert werden (können) welches zu 90 Prozent nicht geschieht , es werden desweiteren zur gängigen Praxis explizit  auf Anweisung  entsprechende Verfahren in der Regel von den Staatsanwaltschaften nach § 153 StPO eingestellt. Eine effektive Strafverfolgung der Einreisekriminalität findet de facto nicht mehr statt.

Dem entspricht im Wesentlichen auch die Rechtslage und Situation in Österreich. Als Schlepperei wird im österreichischen Recht die vorsätzliche Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs zum Zweck der Bereicherung bezeichnet (§ 114 Fremdenpolizeigesetz). Die „rechtswidrige Einreise“ und der „rechtswidrige Aufenthalt“ werden in Österreich nach § 120 Fremdenpolizeigesetz als sog. Verwaltungsübertretung (ähnlich einer Ordnungswidrigkeit) geahndet.
Sowohl das deutsche wie das österreichische Strafrecht zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität beruhen auf unionsrechtlichen Mindestvorgaben. Bereits mit der Richtlinie 2002/90/EG des Europäischen Rates vom 28.11.2002 wurden den Mitgliedstaaten Vorschriften zur Schleuserkriminalität gemacht. Eine Konkretisierung der Richtlinie erfolgte durch Rahmenbeschluss 2002/946/JI vom 05.12.2002. Die Richtlinie 2002/90/EG erfasst in Art. 1 die Mindestanforderungen an den gesetzlichen Tatbestand betreffend die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt. Nach Art. 1 der Richtlinie ist zu bestrafen, wer

–    einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates ist, vorsätzlich dabei hilft, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschrift des betreffenden Staates über die Einreise oder die Durchreise von Ausländern einzureisen oder durch dessen Hoheitsgebiet zu reisen, - einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates ist, zu Gewinnzwecken vorsätzlich dabei hilft, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über den Aufenthalt von Ausländern aufzuhalten.

Art. 2 der Richtlinie fordert entsprechende Strafvorschriften für die Versuchsstrafbarkeit, Anstiftung, Mittäterschaft und Beihilfe. Aus dem Rahmenbeschluss 2002/946/JI ergibt sich, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können. Das kann beispielsweise die Einziehung des Verkehrsmittels umfassen oder das Verbot die berufliche Tätigkeit auszuüben, in deren Rahmen die strafbare Handlung begangen wurde. Strafbare Handlungen, die zu Gewinnzwecken begangen wurden, müssen mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mind. 8 Jahren bestraft werden, wenn diese als Handlung einer kriminellen Vereinigung begangen wurde oder wenn das Leben der Personen gefährdet wurde, auf die sich die strafbare Handlung bezog.
Das Verhalten von Nachbarstaaten der Bundesrepublik bereitet im Hinblick auf die Geltung von Strafnormen Sorgen und zeigt rechtsstaatlich gesehen einen Missstand an. Es gilt als offenes Geheimnis, dass in in mehreren Mitgliedstaaten, wie z.B. Österreich, Slowenien, Kroatien oder Griechenland, Flüchtlinge, die in diesen Ländern nicht bleiben, sondern nach Deutschland weiterreisen wollen, in (staatlich) organisierten Transporten bis an die deutsch- österreichische Grenze gefahren werden. Von dort aus überqueren die Flüchtlinge dann eigenständig zu Fuß die Grenze.
Dieses Verhalten läuft nicht nur dem Schengen- und Dublinsystem eklatant zuwider, es verstößt auch gegen das dargelegte europäisch koordinierte strafrechtliche System. 
Rechtliche Konsequenzen aus dem Gesetzesvorbehalt und Bindungen des Gesetzgebers
Es bestehen demnach in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtliche  Gesetzesverstöße des Bundes gegenüber den Ländern unnd des Grundgesetzes  und der gegen die grundgesetzlicheVerfassungsgebung der Bundesrepublik  Deutschland  und  dem Souverän des  Volkes und  der Menschen , zur Begrenzung des massenhaften und unkontrollierten Zustroms von Flüchtlingen. Aus ebenso beziehungsweise  gerade seiner Integrationsverantwortung heraus ist der Bund auch gegenüber den Ländern verpflichtet, darauf hinzuwirken, die systemischen Mängel im Schengenregelsystem und im Dublinverfahren zu beseitigen.
Es liegt im politischen Gestaltungsspielraum des Bundes, wie er verfährt um das Ziel der Wiederherstellung des europäischen Rechts und seiner Wirksamkeit zu erreichen, zurzeit dürfte  nach dem   Recht  des Grundgesetzes  in der Bundesrepublik  Deutschland  auf  Status  sui generis  allerdings das erforderliche Mindestmaß an politischer Anstrengung eher  , ausgehebelt und vernichtet worden zu sein  , gleich Null und ein  eindeutiger Grundgesetzbruch   nach Artikel 20 GG Abs. 1 - 3  und als Straftatbestand  erfüllt sein.
Im Übrigen aus dem Bundesstaatsprinzip und dem Prinzip der Bundestreue heraus ist der Bund auch gegenüber den Ländern verpflichtet, bei der Ausübung seiner Kompetenz zur Einreisekontrolle dem Vorrang des Gesetzes und dem Vorbehalt des Gesetzes zu genügen. Insbesondere im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Grenzen bestehen erhebliche Zweifel, ob § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz rechtmäßig durch Ministeranordnung außer Anwendung geblieben ist. Gemessen an der Wesentlichkeitsrechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist für die längerfristige oder gar unbegrenzte Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung die Ministeranordnung keine hinreichende und gesetzliche  Grundlage. Es besteht deshalb eine Pflicht des Bundes, unverzüglich unter Beteiligung des Bundesrates eine nach Art und Ausmaß begrenzte gesetzliche Ermächtigung herbeizuführen.

Es ist indes sehr zweifelhaft, ob eine gesetzliche Ermächtigung zum praktischen Verzicht auf Einreisekontrolle innerhalb eines zurzeit hochdefizitären Schengensystems überhaupt materiell mit Verfassungsrecht zu vereinbaren ist. Denn nicht nur das Unionsrecht geht von der praktisch wirksamen staatlichen Einreisekontrolle aus, die an der Außengrenze stattzufinden hat und nur im Notfall an die staatlichen Grenzen zurückverlegt werden darf und muss, sondern gerade auch das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Grenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung. Das Grundgesetz garantiert nicht (abgesehen von deutschen Staatsangehörigen) den Schutz aller Menschen weltweit, eine solche Garantie würde das völkerrechtliche System sprengen, den internationalen Frieden gefährden und die Kräfte eines jeden Staates heillos überspannen.

Es ist darüber hinaus fraglich, ob eine gesetzliche Regelung, die für eine erhebliche Fallzahl eine praktisch unkontrollierte Einreise in das Bundesgebiet erlaubte, überhaupt mit dem Demokratieprinzip vereinbar wäre. Für das Verfassungsrecht bleibt die Unterscheidung zwischen Staatsbürgern und Ausländern oder Staatenlosen bestimmend. Denn Volk im SinneArtikel 116 GG und Artikel 146 GG  von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 ,Artikel 1 und   3 GG, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist nur die Summe der Staatsbürger ( deutsch ) und als Souverän  das Volk  Die buchstäbliche Offenheit des Grundgesetzes für die europäische Integration und die internationale Friedenssicherung ändert nichts daran, dass Demokratie nur funktionieren kann, wenn ein Staatsvolk mit einem entsprechenden klar definierten Bürgerrecht identifizierbar und in Wahlen und Abstimmungen praktisch handlungsfähig ist. Insofern muss das Staatsvolk einerseits über die Bevölkerungszusammensetzung und über die Regeln zum Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit mit dem Gesetz im formellen Sinne entscheiden, Artikel 146 GG andererseits darf es dabei nicht die praktische Möglichkeit parlamentarischen Regierens und demokratischen Entscheidens bei elementaren Fragen der politischen Gemeinschaft aufgeben und hier sogar  verhindern. Das ist der tiefere Sinn des Maastricht-Urteils und des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Gerade weil die Schutzverantwortung für Menschen auf dem Bundesgebiet von den Bürgern der Republik letztlich eingelöst werden muss, ist zwar eine Politik der humanitären Großzügigkeit jederzeit im Rahmen der dafür notwendigen gesetzlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich möglich, aber eben nur nach definierten und nach dem Grungesetz der verfassungsmäßigen Ordnung  und verantwortbaren Maßstäben, deren Einhaltung dann sowohl rechtlich möglich als auch dem Grunde nach praktisch durchsetzbar ist. Eine gesetzliche Ermächtigung( verfassungsgemäß nach dem Grundgesetz ) hat  deshalb sowohl den Anwendungsvorrang des Unionsrechts als auch existenzielle Voraussetzungen jeder verfassten Gemeinschaft zu wahren. Nur eine kontrollierte und rechtsstaatlich wie sozialstaatlich beherrschbare Einwanderung in das Bundesgebiet ist erlaubt. Auf eine wirksame und humane Grenzsicherung dürfen kein Verfassungsorgan und keine gliedstaatliche Ebene verzichten. Sofern die personellen und sächlichen Mittel des Bundes nicht ausreichen sollten, darf der Bund auch auf die vom Freistaat Bayern bereits angebotenen landeseigenen Polizeikräfte im Wege der Vollzugshilfe Siehe ( § 59 Abs. 1 BayPAG )zugreifen.Nun dieses wurde eben durch einen schriftlichen Erlass der „ Bundesregierung „ auf einen Status  sui generis   explizit  vereitelt, unterbunden und auch nicht  erwünscht.
 Es ist darüber hinaus fraglich, ob eine gesetzliche Regelung, die für eine erhebliche Fallzahl eine praktisch unkontrollierte Einreise in das Bundesgebiet erlaubte, überhaupt mit dem Demokratieprinzipvereinbar wäre. Für das Verfassungsrecht bleibt die Unterscheidung zwischen dem deutschen Volk als Souverän  und Ausländern oder Staatenlosen bestimmend.  Denn Volk im Sinne  Artikel 146 GG von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG,von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist nur die Summe der  deutschen Staatsbürger.

Die Bundesrepublik Deutschland kann als Staat alleine oder im Verbund mit der Europäischen Union sich an freiwilligen internationalen Mandaten zum Schutz bedrohter Minderheiten und verfolgter Gruppen beteiligen und sich zu Schutzmaßnahmen im Rahmen völkerrechtlicher Ver-
träge verpflichten: Verfassungsrechtlich vorgeschrieben aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ist das nicht. Insofern ist eine kategoriale Grenze zwischen Innen und Außen bei der Geltung von Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten. Auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland kann der Schutz der Würde des Menschen nur dann wirksam gewährleistet sein, wenn die Kontrolle über die Einreise in das Staatsgebiet nicht verloren geht. Es unterliegt einem Missverständnis, wer glaubt, dass die Menschenrechte wegen ihrer universellen Geltung die staatliche oder supranationale Rechtsordnung suspendieren oder gar derogieren könnten. Als zwei normative individuelleMenschenrechte und demokratische Selbstbestimmung gehören diese als zwei normative Begründungs und Geltungsstränge zusammen und müssen sich deshalb wechselseitig achten:
Weder darf  eine Demokratie mit Mehrheitsbeschluss den Kernbestand derMenschenrechte aufheben, noch darf jemand unter Berufung auf universelle Rechte  ( so auch hier zum Beispiel  auf einem Status  sui generis ) die demokratische Selbstbestimmung im Rechtstaat außer Kraft setzen.
Auch eine neu gefasste grundgesetzliche verfassungsgemäße gesetzliche Anordnung dürfte im Ergebnis nicht auf eine wirksame Einreisekontrolle verzichten, weil eine solche,auch gesetzlich erlaubte Praxis, dann Gefahr liefe, die Voraussetzungen rechtsstaatlich und sozialstaatlich wirksamer zu beschädigen .  Nun dieses wurde eben durch einen schriftlichen Erlass der „ Bundesregierung „ auf einen Status  sui generis   explizit  vereitelt, unterbunden und auch nicht  erwünscht.
Da  praktisch die völlig ausgefallene Grenzsicherung und Einreisekontrolle  auf Anweisung ( sui generis , ungesetzlich ) der Bundesregierung gegen die grundgesetzliche  verfassungsgemäße Ordnung der Bundesrepublik  Deutschland  mit allen dramatischen Folgen  für die von den Ländern zu leistende Unterbringung und ihre Rechtsverantwortung für die betroffenen Menschen auch zusätzlich  eine Folge des jetzt eingetretenen Zusammenbruchs des europäischen Schengen und Dublinsystems ist, lastet auf dem Bund auch im essentiellen Interesse der Länder eine verfassungsmäßige Pflicht zur Korrektur im Rahmen der Integrationsverantwortung. Diese Korrektur liegt naturgemäß im Gestaltungsspielraum der zuständigen Bundesorgane und sie wird auch nur in integrationsfreundlicher Weise vom Grundgesetz und der verfassungsgemäßen Grundordnung erwartet.  Nur konnte diese auch nicht mehr wahrgenommen werden auf Anweisung sui generis.
Es kann und muss sich auch durchaus dringend darauf berufen  werden , dass bestimmte Maßnah-men, wie die bessere Sicherung der Außengrenzen oder der subsidiär gestaffelte Aufbau von Grenz-sicherungsanlagen zwischen den Mitgliedstaaten . Sollten solche Maßnahmen allerdings nicht ausreichen, um die bis dato bestehende exzeptionelle Situation wieder kontrollierbar zu machen, wird auch der Bund dann aus dem praktischen Scheitern dergemeinsamen europäischen Einreise-kontrolle heraus verfassungsrechtlich verpflichtet sein und werden , wirksame eigene Grenzsicherung an der Bundesgrenze  sicherzustellen .
Für die für  die Bundesrepublik Deutschland bestehende grundgesetzliche verfassungsgemäße Ordnung und deren gesetzlich verankerte
Rechtspositionen und deren Kern die Verfassungsidentitität  der Bundesrepublik Deutschlands und seines Volkes   Gesetz ist und bleibt und zum Schutz  die Interessen des Landes und seines Volkes  definiert und nicht  durch ein bestimmtes politisches Verhalten des Bundes (Handeln oder Unterlassen) und  mit rechswidrigem Erlass auf einem Status sui generis  in einer schlüssig dargelegten Weise die Handlungsunfähigkeit und  tatsächlich die gesamte Bundesrepublik Deutschland betrifft  ist, ein Rechtsbruch unvorstellbaren  Ausmaßes  so etwas hat es seit  70 Jahren nicht mehr gegeben .
Das Grundgesetz desweiterem setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus  dieses ist auf der besagten Anweisung  nicht mehr möglich macht durch Abschaffung und außer Kraft setzen der Gesetze und der Rechstsstaatlichkeit und der gesamten Grundgesetzordnung kein verfassungsgemäßes Handeln mehr möglich.
Desweiterem ,  die Europäische Menschenrechtskonvention begründet kein Menschenrecht auf ungehinderte Einreise in einen Konventionsstaat und sieht keine unbegrenzte Pflicht zur Aufnahme von Vertriebenen oder heimatlos gewordenen Menschen vor.
Zur Wahrung der verfassungsstaatlichen Ordnung und zum Schutz des föderalen Gefüges muss zumindest die Rechtsstaatlichkeit und Grundgesetzliche geschützte Ordnung   wieder  hergestellt  werden. Artikel 20 Abs. 1-4.
Eine übergesetzliche Rechtfertigung( sui generis ), sich angesichts der aktuellen Situation dieser demokratisch legitimierten Rechtslage zu entziehen, gibt es nicht. Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gebietet ebenso wenig wie die Genfer Flüchtlingskonvention, allen Einreisewilligen Aufenthalt zu gewähren.

Die Flüchtlingskrise lässt sich im Rahmen des Rechts und nur im Rahmen des Rechts, nicht unter Außerachtlassung desselben lösen. Zum Recht zurückzukehren ist weder inhuman noch politische Schwäche; ganz im Gegenteil. Die Stärke einer Demokratie zeigt sich nicht zuletzt in ihrer Fähigkeit zur Selbstkorrektur bei Durchsetzung der geschützten und unantastbaren grundgesetzlichen Ordnung und verfassungsmäßigen Rechtslagen nur muß diese auch gewollt sein.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer und Antragsteller  wird durch die tatsächlichen Veränderungen in Deutschland, welche spätestens seit dem 4. September 2015 und gegenwärtig noch immer – rechts- und verfassungswidrig – durch die Bundesregierung herbeigeführt werden,
–    insbesondere durch das Grenzregime, welches – rechts- und verfassungswidrig – die   millionenfache unerlaubte oder illegale Einreise duldet/dulden  muss durch grundgesetzfeindliche  Erlasse
–    unkontrollierte ausländische Straftäter, 
–    internationale Terroristen und
–    Durch Unterdrückung und dem nichtverfolgen der begangenen Straftaten von Migranten und sogenannten Flüchtlingen  gegen die deutsche Bevölkerung , sei es  Diebstahl ,Raub , Mord, Totschlag , Vergewaltigungen, Nötigung , öffentliche Aufrufe und Drohungen im Beisein  von Polizei  mit Aüßerungen zu  angekündigten Tötungen und Morden gegen die deutsche Bevölkerung und der schon seit Jahrzehnten integrierten ausländischen Mitbürger 
–    Morde und Totschläge ,versuchte Morde auch gegen Polizei, Security Personal ,    Krankenhauspersonal und Kinder , Alte Menschen ,Rentner und Frauen 
–    die Unterdrückung der deutschen und der schon integrierten Menschen und Bevölkerung in Zusammenhang mit der  illegalen Masseneinwanderung der Migranten
und der Vertuschung und Verschleierung  und nicht Strafverfolgung dieser Straftaten ,das friedliche Protestieren dieser Menschen  gegen diese Taten werden jetzt mit sogenannten „ Rechtsstaatlichen „ ? Mitteln  mit Polizeiaufgeboten in tausender Personeller Stärke  erbarmungslos verfolgt , Verfolgung  und Anklagen mit scheinheiligen Aussagen wegen Volksverhetzung gegen diese Straftäter , wird   das deutsche Volk und der schon Interierten Menschen und Ausländer  , die Vergewaltigungsopfer und das  Volk die  gegen  das  verachtende Rechtsbeugende Staatsregime aufbegehren  und friedlich Ihren Staat Ihr Land gegen diese Grundgesetzbrechende Regierung  schützen und Ihre Ornung in Gefahr sehen ,werden jetzt vom Opfer zum Täter abgestempelt ,diffamiert und gnadenlos gegeneinander gehetzt und mit aller Härte  und Maßnahmen bestraft und verfolgt 
–    Medienhetze und staatliche Hetze um dieses Gesetzbrechende Treiben der Regierung zu schützen und zu verschleiern und zu vertuschen , werden jetzt mit Strafverfolgung gegen das eigene Volk welches seine Rechte nach Artkel 20 des GG  Artikel 4  ,gegen  diesen Unrechtsstaat , jetzt wahrnimmt und Ihre grundgesetzliche Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verteidigen möchte, jetzt erbarmungslos bekämpft mit aller zur Verfügung stehenden Mitteln des totalitären rechtsbrechenden  Systems .
–    Das Sozialstaatsgefüge und finanzielle System wie Rentensysteme , Krankenkassenbeiträge, ( die schon jetzt  erhöht wurden), mit schon jetzt unvorhersehbaren Ausmaßes  welches heillos gesprengt wird und schon jetzt Beitragserhöhungen getätigt wurden, Pflegeversicherungen, kommunale  Auswirkungen zur Unterbringung  ein finanzielles Desaster in mehrstelligen Billionen  Bereich in allen Belangen  jetzt  entstanden sind und noch werden , die alle Ausmaße sprengt
–    Die eigene Bevölkerung das deutsche Volk und die integrierten Ausländer  die dieses erschaffen haben werden jetzt kategorisch ausgeklammert , das betrifft alle Bereiche  des Lebens und betrifft sowohl alle Schichten des Volkes . Tätige  Schichten  ,vor allem Kinder , Alleinstehende (die keine großen Möglichkeiten haben diesem zu entgehen ), Kranke , Rentner , sozial Schwache die nie wieder Beschäftigung finden werden ,Kranke nach 30 – 40 Jahren Arbeit zerstörte Menschen werden allein gelassen  und jetz diffamiert und als „ Volksfeinde und Verbrecher „ abgestempelt 
  
–    Träger höchstgefährlicher und ansteckender Krankheiten, welche in Deutschland schon lange als  ausgerottet galten (zum Beispiel TBC,Aids ,Cholera ),
–     in seinem Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG und in seinem Grundrecht oder grundrechtsgleichen „Recht auf Rechtsstaatlichkeit“ aus Artikel 20 Abs. 1-3 GG verletzt.,   desweitem insbesondere auch

-   auf das Recht von Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands auf Grund des Art. 38 Abs. 1 GG als Grundrecht zusteht. Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht auf Wahrung der Verfassungsidentität, zu der gehört, daß Deutschland deutsch bleibt und nicht durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und  sogenannten Führererlass (sui generis ) zerstört  wird .
Desweiteren auch verletzt auf das Recht  im  Grundgesetz  Artikel 5, Abs. 1  gegen welches jetzt seit  September 2015  massiv  auf einen Status sui generis verstoßen  wird .( Zensur in allen Belangen der Meinungsfreiheit mit allen Mitteln   )
                           
                                                                 VI.


Der Beschwerdeführer bittet deshalb das Hohe Gericht, diese Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, auch weil „ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt“ (§ 93a Abs. 2 lit a. BVerfGG).

Außerdem bittet der Beschwerdeführer um die unverzügliche Mitteilung des Aktenzeichens, unter welchem diese Verfassungsbeschwerde bei dem Gericht geführt wird

                                                                  C.

A N T R A G  des Beschwerdeführers :

Der mit dieser Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag lautet sinngemäß,


                                  -   festzustellen und anzuordnen -

Verstoß und Bruch der Verfassung und  des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gegen

Artikel § 20 Abs. 1 -3 des Grundgesetzes durch die Bundesregierung auf schriftlicher Anweisung  , auf  einen Status " sui generis"der nicht erlassen werden kann weder von der Bundesregierung , weder von der Kanzlerin Dr. Merkel noch  einem Minister und  selbst  nicht durch Bundesrat und Bundestag
Des unrechtmäßigen ausser Kraft setzen der Verfassung   auf Grundlage eines Status - sui generis - den es nur in totalitären Diktaturen gibt und damit einem Verstoss und Rechtsbruch gegen das Deutsche Grundgesetz. Dieses ist ein Bruch unseres Grundgesetzes und der grundgesetzlichen und verfassungsmäßigen Ordnung und das ausser Kraft setzen und Abschaffung unseres Rechtsstaates.
Durch totalitärer Diktatur und konstitioneller Diktatur als eigenständigen politischen Systemtypus sui generis
Hier handelt es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland ( Hochverrat , Landesverrat )

Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht auf Wahrung der Verfassungsidentität, zu der gehört, daß Deutschland deutsch bleibt  Artikel 146 GG  und nicht durch illegale Verwaltungsmaßnahmen und schriftlichen Erlaß auf einem Status sui generis der „ Bundesregierung „, das gesamte  Grundgesetz ausser  Kraft  gesetzt  wird nach Artikel 20 Abs. 1- 3   indem keine  Souveränität des Volkes , keine Rechtsstaatlichkeit und Demokratie mehr besteht  und zu  zu einem Einwanderungsland umgewandelt wird in Verbindung mit der Unabänderlichkeit nach Artikel 79 Abs. 3  der Ewigkeitsklausel in Verbindung des Artikel 146 GG der Bundesrepublik Deutschland
Ein eklatanter schwerwiegender  Grundgesetz und  Verfassungbruch  darstellt  sowie auf Artikel 146 des GG  wonach nur das  Deutsche  Volk ( Artikel 116  GG )  als Souverän   über eine Abstimmung in einem Volksentscheid  die Identitität des Grundgesetzes , des Volkes  und einer neuen Verfassung  entscheidet .


1.    Die Personen der Regierung und  ( Parlament ) die auf dieser Grundlage Straftaten die im Zusammenhang  mit sogenannten Migranten , Flüchtlingen nicht verfolgt und angewiesen haben auf  sui generis ,
2.  nicht geahndet, vertuscht, verschleiert   und die   Polizei und Justiz  massiv zur Strafvereitelung im Amt genötigt und angewiesen  haben ,  diese  sind auch gesetzlich zur Verantwortung zu ziehen

3.   Die Personen der Regierung und ( Parlament )   die diesen Verstoß und Rechtsbruch gegen das Deutsche Grundgesetz, dieses  durch  einen Bruch unseres Grundgesetzes und der grundgesetzlichen und verfassungsmäßigen Ordnung und das ausser Kraft setzen und Abschaffung unseres  Rechtsstaates  ermöglicht haben,
Durch totalitärer Diktatur und konstitioneller Diktatur als eigenständigen politischen Systemtypus sui generis  ermöglicht und ausgeführt und angewiesen haben
Hier handelt es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit , zur Verantwortung zu ziehen

 Zur Wahrung der   Grundgesetzlichen   verfassungsgemäßen staatlichen  Ordnung und zum Schutz des föderalen Gefüges muss zumindest die Rechtsstaatlichkeit und Grundgesetzliche geschützte Ordnung   wieder  hergestellt  werden.

–    festzustellen, daß das gegenwärtige deutsche Grenzregime europarechtswidrig und verfassungswidrig ist und den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt,

–     die Bundesregierung und alle nachgeordneten Dienststellen des Bundes und der Länder anzuweisen, die unerlaubte Einreise sofort wirksam zu unterbinden (Kriminalprävention), die – seit dem 4. September 2015 – illegal eingereisten Personen ausnahmslos „sofort“ auszuweisen und abzuschieben, und die auch vorher illegal eingereisten Personen „unverzüglich“ auszuweisen und abzuschieben sind,

–   die Strafverfolgungsbehörden anzuweisen, die  in Rede stehenden Sachverhalte noch
 einmal wegen aller in Betracht kommenden Delikte zu überprüfen und diese  geahndet    werden

–    Aufhebung der Imunität der  genannten Person der Bundeskanzlerin Angela Dorothea Merkel, (* 17. Juli 1954 in Hamburg als
 Angela Dorothea Kasner), Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin

–    den Stellvertreter der Bundeskanzlerin Sigmar Gabriel (* 12. September 1959 in Goslar),    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin,

–   den Bundesminister des Innern Karl Ernst Thomas de Maizière (* 21. Januar 1954 in Bonn), Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin,

–  den Senator des Inneren und Sport Michael Neumann und dessen persönlichen Referenten Hauke Carstensen   beide Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg
 im weiteren explizit:
Stelle ich hiermit nach dem Grundgesetz  der Bundesrepublik Deutschland  Artikel 21 Absatz 1. und  2. GG   - Maßnahmen zur  Sequestrierung  anzuordnen vornehmlich gegen die Parteien des Bundestages und Bundesrates die mit wissentlicher Billigung und schriftlichen Erlass eines grundgesetzwiedrigen Ermächtigungs- Erlaß ,durch den oder einen " Status Sui Generis " die innere Ordnung und demokratischen Grundsätze sowie die Rechtsstaatlichkeit, die freiheitliche demokratische Grundordnung und Sozialstaatsprinzip ausser Kraft gesetzt und das Grundgesetz beseitigt und den Bestand der Bundesrepublik Deutschland hochgradig gefährdet und abgeschafft haben . Parteien die dies zulassen und billigen sind hier Grundgesetzwidrig und verfassungswidrig. Alle Personen sind diesbezüglich strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen und die Parteien aufzulösen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2)    Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
und deren aller hier  namentlich Genannten  vorläufige  Suspendierung  und Sequestrierung  mit
nachfolgender Amtsenthebung und Bestrafung derselbigen  nach gesetzlicher grundgesetzlicher  geschützter Ordnung und Lage des Grundgesetzes des Deutschen Volkes  der Bundesrepublik Deutschlands
(2 ) und Einsetzen eines  Sequester zur Durchsetzung  und Einhaltung der Grundgesetzlichen verfassungsmäßigen Ordnung , Rechtsstaatlichkeit und Demokratie

(3) Die Personen  nach allem in dieser Klageausführung  aufgeführten genannten Artikeln
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
des Grundgesetzes der  Bundesrepublik Deutschland  und auf die ungesetzlichen Realakte   durch die  die innere Ordnung die grundgesetzliche und verfassungsgemäße Ordnung und demokratischen Grundsätze sowie die Rechtsstaatlichkeit, die freiheitliche demokratische Grundordnung  der Bundesrepublik Deutschland ausser Kraft gesetzt haben  und das Grundgesetz beseitigt und den Bestand der Bundesrepublik Deutschland hochgradig gefährdet haben zu bestrafen ( Hochverrat )

(4) diese Grundgesetzlich geschützte verfassungsmäßige Ordnung wiederherzustellen und auf deren Grundlage -  das die Bundesrepublik Deutschland indem die Grundgesetzlich verfassungsgemäße Ordnung zerstört wurde  und nicht mehr nach dieser -  Handlungsfähig ist -  und darf , auf einem ungesetzlichen Realakt  durch  einen Status sui generis einem sogenannten Führererlaß

(5) eine Volksabstimmung des Souverän – also des Deutschen Volkes  (nach Art. 116 GG), also Ausländer eindeutig ausgenommen,     von  dem die Grundgesetzliche Staatsgewalt ausgeht und

(6) dem gesetzwidrig handelnden ,( nach sui generis )dem Oligarischem handelnden  Parlament ,
dem  diese Staatsgewalt „ nur „ geliehen ist  , (welches ebenfall hochgradig gegen diese Grundgesetzliche  Ordnung bewußt kriminell verstoßen hat und noch bis zum heutigen Tage dieses zelebriert ) durch eklatantes Staatsversagen und damit ein ganzes Volk verderben zu sequestrieren

auf Grund dieser Sachlage und Tatsache abzustellen und anzuordnen 

( 7 ) Dem Deutschen  Volk als   Souverän  und nur diesem   auf Artikel 146 des GG über eine Abstimmung in einem Volksentscheid  die Identitität des deutschen Volkes und  nur diesem  – dem Deutschen Volk -    (nach Art. 116 GG),   über eine Gesamtdeutsche neue Verfassung zu bestimmen .
Diese Vorraussetzung  sind nach – allen Genannten   -  in dieser Klage explizit aufgeführten Artikeln des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland  - erfüllt .


                                                              




                                                                   Epilog

                   

            
                              
                   „Deutschland ist ein Rechtsstaat und Deutschland muß ein Rechtsstaat


                                                                   bleiben!“  




                 


Das Deutsche  Volk als   Souverän ( Artikel 116 GG )  und nur dieses kann  auf Artikel 146 des GG   über eine Abstimmung in einem Volksentscheid  die Identitität des

Grundgesetzes , des Volkes  und einer neuen Verfassung   bestimmen  und  entscheiden .

                                                        
                                                    
                                                               Hochachtungsvoll




              (Bies  Norman )    Beschwerdeführer, Antragsteller                       xxxx den 04.03.2016



Norman Bies   geb . 22. 06.1994




Der nicht erkannte Feind ist der Schlimmste !!!Geben sie bitte obacht ..


Therefore: Solve the problem, Germany, and leave you this support from the other European states and peoples, because the German question goes to all. If the problem is not solved, there will be no more Germany and all other European countries as well as the Germans and other European nations, ethnicities and tribes soon, because that is the goal of the conspirators (power elite, governments, mass media). The New World Order (NWO) is under the rule of one-world government, a Europe with regions before instead of sovereign nation states - populated by a mixed race with an IQ of only 90: too stupid to understand, but smart enough to work. In political commercial it seems to be for some time.

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Deshalb: Lösen Sie das Problem, Deutschland, und lassen Sie diese Unterstützung von den anderen europäischen Staaten und Völker, weil die deutsche Frage an alle geht. Wenn das Problem nicht gelöst ist, wird es nicht mehr Deutschland sein und alle anderen europäischen Länder sowie die Deutschen und anderen europäischen Nationen, Ethnien und Stämme   nicht  mehr  geben , vernichtet  , denn das ist das Ziel der Verschwörer (Machtelite , Regierungen, Massenmedien ) . Die neue Weltordnung (NWO) ist unter der Herrschaft der Eine-Welt-Regierung, ein Europa mit den Regionen vor, statt der souveränen Nationalstaaten - bevölkert von einem gemischten Rennen mit einem IQ von nur 90: zu dumm zu verstehen, aber klug genug, um zu arbeiten, . In politischen kommerziellen scheint es seit einiger Zeit.
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