Seiten

Mittwoch, 9. Dezember 2015

Strafanzeige Bruch des Grundgesetzes Artikel 20 auf Status sui generis


Mit Wissen und Billigung der Bundesregierung  in dieser E- Mail und mit Wissen und Billigung der Bundesregierung wurde das Grundgesetz Artikel 20 Abs.  1 - 3  außer Kraft gesetzt .
Dadurch wurden alle Bundesländer ,  Ministerien , Polizei , Grenzschutz  - angewiesen  an den  Grenzen alle Flüchtlinge  -  nicht zu verfolgen und zu stoppen.  







Bies, Norman                                                                           Unser Zeichen : NN/AA/1015






Staatsanwaltschaft Berlin

Turmstraße 91
10559 Berlin



Vorab via Telefax  :   (0)30 9014 3310               Original folgt auf dem Postwege



   18. 10. 2015


Sehr geehrte Damen und Herren,


1. Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Dr. Angela Merkel- Bundeskanzlerin , wegen   

A. Des Deliktes des unrechtmäßigen ausser Kraft setzen  des Dubliner Abkommen 3 auf Grundlage eines Status  - sui generis - den es nur in totalitären Diktaturen gibt und damit einem Verstoss und Rechtsbruch gegen das Deutsche Grundgesetz.Dieses ist ein Bruch unseres  Grundgesetzes und der grundgesetzlichen und verfassungsmäßigen Ordnung und das ausser Kraft setzen und Abschaffung unseres  Rechtsstaates. 
Durch totalitärer Diktatur und konstitioneller Diktatur als eigenständigen politischen Systemtypus sui generis!
Hier handelt es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.  

(Karl Joachim Friedrich , und Linz  et. al)

Gewichtigstes Argument ist nach wie vor, daß die NS-Diktatur ein
Phänomen sui generis darstellt ( Professor Günther  Heydemann  Direktor des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung Dresden , Wolf-Erich-Kellner-Gedächtnisstiftung  Habilitationsschrift "Konstitution gegen Revolution.)und andere Politik wissenschaftler. 

Ich berufe mich hier auf den Artikel 20 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland  Abs. 1 - 3


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

B. Desweiteren auf dieser oben genannten Grundlage beruhenden Rechtsverletzungen und unter schriftlicher  Anweisung  auf einen Status sui generis eine Rechtsverletzung durch Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern durch  Verletzung des § 96 AufenthaltsG i.V.m. §§95 I Nr.3 i.V.m. 14 AufenthaltsG und durch schriftliche Anweisungen an den Senator Michael Neumann und Hauke Carstensen und durch eine Rund E. Mail  auch an andere Minister des Inneren  auf "Status sui generis "die Polizei schriftlich zum Rechtsbruch des § 96 und zur Strafvereitelung im Amt  § 258 StGB  aufgefordert und hier  angewiesen zu haben.

Hier wird die gesamte Rechtsordnung unseres Staates ausgehebelt durch einen Status sui generis !  

Die Kopie liegt als Screenshot Anbei .


2. Desgleichen erstatte ich Strafanzeige gegen den Innenminister Thomas de Maizière zur Rechtsverletzung des   § 96 AufenthaltsG i.V.m. §§95 I Nr.3 i.V.m. 14 AufenthaltsG. und zur Beihilfe der Bandenmäßigen massenhaften Einschleußen von Ausländern und zur Duldung des Rechtsbruches des Grundgesetzes und außer Kraft setzen des Grundgesetzes auf Status  Sui Generis und des weiteren Strafvereitelung im Amt nach  § 258 StGB 


3. Desweiteren erstatte ich  Strafanzeige gegen den Senator des Inneren und Sport Michael Neumann und dessen persönlichen Referenten Hauke Carstensen   beide Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg –

wegen schriftlicher Anweisung und Aufforderung  zur   Strafvereitelung unter Rechtsbrechung des § 96 und vorsätzlicher Bandenmäßigen Einschleußung von Ausländern auf den  : Status eines sui generis  und zur Strafvereitelung im Amt § 258 StGB wissentlich und unter Vorsatz,hilfsweise: Anstiftung hierzu (§§ 26, 258 a StGB)

4.gegen weitere, noch unbekannte Personen


Erläuterung zur Sache : 


1. Seit Januar 2014 ist die sog. „Dublin III“-Verordnung in Kraft. Diese bestimmt, dass derjenige Mitgliedsstaat, in dem eine geflüchtete Person erstmals europäisches Territorium betritt, das Asylverfahren durchführen muss. Mitgliedstaaten, in denen diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein.

Geltendes Recht ist auch das bundesdeutsche Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach § 14 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass, Passersatz oder Aufenthaltstitel nicht besitzt. Verstöße gegen diese Vorschrift sind strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstafe.
Kanzlerin  Dr. Angela  Merkel begeht hier Selbstjustiz, Rechtsbruch  Verletzung und Abschaffung und ausser Kraftsetzung des Grundgesetzes.
Sie hat  das Dublin-Abkommen ohne parlamentarische Billigung oder sonstige rechtliche Befugnis im Alleingang außer Kraft gesetzt,auf dem Status " Sui Generis ", um 20.000 Flüchtlingen aus Ungarn den Zugang nach Deutschland zu eröffnen. 
Ohne jeden Zweifel ist dies  ein eindeutiger Rechtsbruch der Regierungschefin. Frau Dr.Angela Merkel hat das in Deutschland geltende Recht der „Dublin III“-Verordnung ignoriert. Sie hat damit auch möglich gemacht, dass zigtausend Flüchtlinge sich in Deutschland durch Verstoß gegen das AufenthG strafbar machen.

Bundeskanzlerin Merkel hat mit ihren  " Status sui generis " den Boden unserer verfassungsmäßigen Ordnung und unseres Rechtsstaates verlassen.Indem sie jetzt nicht die verfassungsmäßige Ordnung und das Grundgesetz der BRD und deren Rechtsstaatlichkeit anerkennt durch Ihren Bruch 


Sie ruft jetzt die Ordnung und Diktatur des "  Status sui generis " aus, eine Ordnung der Diktatur und des Despotismus .  Wenn die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel eines demokratischen Rechtsstaates sich im Alleingang mit Anmaßung  über Recht und Gesetz hinwegsetzt, ist das ein beispielloser Vorgang  schlimmer skandalöser Despotismus und Diktatur und die  Abschaffung unserer Rechtsstaatlichkeit.


In der Politikwissenschaft ist bekannt das die Funktionsweise politischer Ordnungen außer Kraft gesetzt werden durch  Machtbestreben durch einen Status  sui generis. Totale Diktaturen und konstitionelle Diktaturen 

entstehen durch die Prozesse der Moderne im 20. Jahrhundert und sind  Systeme  sui  generis ( polit. Wissensch. Armin Glazmeier M.A.)
Die faschistischen und kommunistischen Diktaturen  gleichen einander mehr als irgend einem anderen Regierungssystem. Durch einen Status  sui generis werden faktisch ( Ich allein  Einzigartig/Einzigartige Diktatur / Macht/ Despotismus )
alle Rechtsformen werden ignoriert weil sie auf Diktatur und Despotismus beruht.Am nächsten Verwandt ist die uralte Traditionsform die Diktatur , der zeitweiligen unbeschränkten Herrschaft eines einzelnen so wie es Frau Dr. Merkel zelebriert. Die klassische Ausprägung ist schon in der grieschichen Tyrannis und im römischen Cäsarismus vorgekommen und von diesem Beispiel immer wieder in den verschiedensten Formen aufgelebt und praktiziert worden. Sie hat den Anspruch in jene moderne Form gewonnen die der konstitionellen Diktatur der totalitären Diktatur als Status 
sui generis Platz gemacht hat.

Zum besseren Verständnis :

( Eine konstitutionelle Diktatur unterscheidet sich nur dahingehend von einer normalen, klassischen Diktatur, als dass sie über ein Parlament verfügt, welches jedoch über keine gesetzbildende Macht verfügt und den Einwohnern der Länder und der Staaten mit dieser Regierungsform lediglich das Vorhandensein einer Demokratie vorheucheln soll.
Oft wird sie auch demokratische Diktatur oder parlamentäre Diktatur genannt), indem keine Grundgesetze, keine Verfassung, keine Gesetze mehr Gültigkeit haben. 

Die Gesetzgebung in Deutschland  ist an die verfassungsmäßige grundgesetzliche Ordnung gebunden , die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist durch  das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel  20.Abs. 4 


Das in Art. 20 Abs. 4 GG gewährte Recht zum Widerstand ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gilt als grundrechtsgleiches Recht. Dieses Recht – 1968 im Zuge der Notstands-Gesetzgebung eingefügt – lautet in seinem Verfassungstext:


„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“


Voraussetzung ist, dass ein staatliches Organ oder auch ein Privater es unternimmt, die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG verankerte verfassungsrechtliche Ordnung zu beseitigen, soweit diese Ordnung gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist. Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung des GG, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig. Dazu gehören die Grundelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie insbesondere der Katalog der Menschen- und Grundrechte (vor allem der Menschenwürde und damit eng verbunden die persönlichen Freiheitsrechte sowie das Gleichheitsprinzip), das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verfassungs- und Gesetzesbindung von Legislative, Exekutive und Judikative, das Bundesstaatsprinzip, das Republikprinzip und das Sozialstaatsprinzip.


Das Recht zum Widerstand richtet sich vor allem gegen staatliche Organe selber, die versuchen, durch politische Entscheidungen (Gesetze, Maßnahmen) die gegebene Verfassungsordnung außer Kraft zu setzen, zu beseitigen oder umzustürzen (diese Möglichkeit und Sorge war auch Anlass für die Einführung des Widerstandsrechts 1968 – im Übrigen im Zusammenhang mit den gleichzeitig erlaubten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für den Fall eines Notstands). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass staatliche Organe sich durchaus verfassungswidrig verhalten können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln (wie es zum Beispiel die Nationalsozialisten zu Beginn ihrer faschistischen Gewaltherrschaft 1933 bei der Machtergreifung praktiziert hatten). Das Widerstandsrecht steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die auf absolutistischem oder rechtspositivistischem Hintergrund davon ausging, dass staatliches Handeln nie Unrecht sein könne: "The King can do no wrong".


Es reicht bereits der Versuch aus, diese Ordnung zu beseitigen.  Es handelt sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung als solches , um deren Verteidigung und Wiederherstellung es geht, woraus sich der die Ordnung konservierende Charakter eines Widerstandsrechts herleitet. Das Widerstandsrecht setzt außerdem voraus, dass alle anderen legalen Möglichkeiten einer Gegenwehr ausgeschöpft sind (Subsidiarität, ultima ratio), eine andere Abhilfe somit objektiv nicht möglich ist.


Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang zur Frage eines Widerstandrechts nur in seiner Entscheidung vom 17. August 1956 zum KPD-Verbot, also vor Aufnahme dieses Rechts in Art. 20 GG, ausführlicher geäußert. Danach stellt das Gericht grundsätzlich in Frage, ob angesichts des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsbehelfssystems überhaupt noch Raum für ein solches Recht sein kann. In  einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat im ganzen verderben, so dass auch die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen. Damit stehen auch die strengen Voraussetzungen für das Eingreifen eines Widerstandsrechts im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG in Übereinstimmung.

In der Politikwissenschaft ist bekannt das die Funktionsweise politischer Ordnungen außer Kraft gesetzt werden durch  Machtbestreben 
durch einen Status  sui generis. Totale und konstitionelle Diktaturen
entstehen durch die Prozesse der Moderne  im 20. Jahrhundert und sind  Systeme  sui  generis  

Liegen die Voraussetzungen des Widerstandsrechts objektiv vor, so sind beliebige Formen des Widerstands, sei es individuell oder kollektiv, möglich, auch wenn sie geltendes Recht verletzen. Etwaige dabei begangene Straftaten und andere Rechtsverletzungen werden durch das Widerstandsrecht gerechtfertigt. Der den Widerstand Leistende muss aber jeweils das mildeste Mittel einsetzen, wenn ihm dies möglich ist.


Das Recht zum Widerstand des Art. 20 Abs. 4 GG findet sich auch in einigen Landesverfassungen der Bundesländer, wobei mit ihm zum Teil auch, wie in Art. 19 der Bremer Landesverfassung, eine Pflicht zum Widerstand korrespondiert. Weltweit ist seine verfassungsrechtliche Regelung nicht sehr verbreitet. In Portugal wurde es nach der Nelkenrevolution unter Art. 7 Abs. 2 in die Verfassung von 1976 aufgenommen.


Durch die Aushebelung des Dublin 3 durch den Status sui generis welcher nur in Diktaturen und unter Despoten, Militärdiktaturen und NS Diktatur vorkommt wurde somit der Rechtsbruch des Grundgesetzes ermöglicht und desweiteren der Verstoß gegen den § 96 erst möglich und somit eine Bandenmäßige  Masseneinschleußung von Ausländer erreicht und zugelassen.


2. Dieses betrifft desweiteren den  Innenminister Thomas de Maizière  mit wissentlicher Beihilfe zu diesen Rechtsbruch und der Bandenmäßigen Masseneinschleußung und Verstoß gegen § 96 und Duldung des  Rechtsbruch des Grundgesetzes,  durch Frau  Dr. Angela Merkel. Strafvereitelung im Amt § 258 StGB wissentlich und unter Vorsatz,hilfsweise: Anstiftung hierzu (§§ 26, 258 a StGB)


viele Flüchtlinge weigerten sich in Ungarn, sich registrieren und für die Dauer ihres Verfahrens in dortige Flüchtlingslager verbringen zu lassen,  die Bundesregierung  hat angeordnet, die Zuständigkeitsregelung der Dublin-VO für Syrer nicht zu beachten. Alle Syrer sollen seither über sichere EU-Staaten bis Deutschland durchreisen dürfen, um hier Asyl bzw. ´subsidiären Schutz´ beantragen zu können. Damit hat Deutschland vom sog. ´Selbsteintrittsrecht´ nach Art 17 I der Dublin-III-VO Gebrauch gemacht. Das war mit Blick auf Art 16a II GG verfassungswidrig.Das verstieß auch gegen § 18 II AsylverfahrensG, wonach „dem Ausländer die Einreise zu verweigern ist, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist“

und er notfalls „aus dem grenznahen Raum zurückzuschieben“ ist.Davon ist nach § 18 IV AsylverfahrensG nur dann „abzusehen“, wenn der Bundesinnenminister das „aus humanitären Gründen angeordnet“ hat. Zwar hat Herr De Maiziere laut der BILD-Zeitung tatsächlich eine solche Anordnung erlassen, aber erst zeitgleich mit der auf Pressekonferenz bekanntgegebenen sog. Flüchtlings-´Notbremse´ vom 13.09.2015, mit dem erstmals wieder Grenzkontrollen eingeführt wurden, mithin erst nach dem Erlaß der hier in Rede stehenden Dienstanweisung der Hamburger „Innenbehörde A20“, welches ja schon am 10.09.15 über Herrn RA Steinhöfels Blog bekannt geworden bzw. in Umlauf war.Pikant ist, dass Herr De Maizière auf besagter Pressekonferenz vom 13.09.15 behauptete, Ziel der Grenzkontrollen sei, „den Zustrom an Flüchtlingen zu begrenzen“, weil dies „aus Sicherheitsgründen notwendig“ sei, sodann noch ergänzte, dass „Deutschland für den allergrößten Teil der Schutzsuchenden nicht zuständig“ sei, nichtdestotrotz aber kurz darauf Anordnung gab, § 18 II Nr.1 AsylverfahrensG außer Kraft zu setzen (!).

Zudem läuft ein Gesetz, das eine solche Anordnung eines Ministers nicht nur für den Einzelfall, sondern pauschal für eine unbegrenzte Vielzahl von Flüchtlingen unter dem völlig unbestimmten, also rechtstaatlich ungeeigneten Topos allgemeiner ´Humanität´ ermöglicht, dem klaren Wortlaut der Verfassung in Art 16a II GG zuwider, dass bei Einreise auf dem Landweg über EU-Transitstaaten das Asylrecht entfällt. Der einfache Gesetzgeber kann nicht – wie in § 18 IV AsylverfahrensG geschehen – auf verfassungsgemäße Weise einen Minister ermächtigen, die Verfassung oder Teile hiervon auszuhebeln. Dazu hätte es einer erneuten Verfassungsänderung mit 2/3- Mehrheit von Bundestag und Bundesrat bedurft.


Eine derartige Ermächtigung ist auch nicht hinreichend bestimmt im Hinblick auf die Anforderungen des Art 80 I GG:


[„Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.“]Ebenso wenig ließ sich mit Art 16a Absatz 2 f. GG vereinbaren, dass die Bundesregierung von der Möglichkeit des Selbsteinstritts nach Art 17 I Dublin-III-VO tatsächlich Gebrauch machte.



Da die Anwendung des  Art 17 I der Dublin-III-VO gegen beide Paragraphen verstieß, sollte jetzt eine "Ordnung Status  sui generis" gelten den es so nicht gibt und nur in Diktaturen und unter Despotismus  vorkommt. Bewußt wird hier der Rechtsstaat abgeschafft und das Grundgesetz  gebrochen und außer Kraft gesetzt für üngültig erklärt und somit alle Gesetze für Null und nichtig befunden - Machtbestreben durch einen Status  sui generis. Totale Diktaturen und  konstitutionelle Diktaturen 

entstehen durch die Prozesse der Moderne im 20. Jahrhundert und sind  Systeme  sui  generis ( polit. Wissensch. Armin Glazmeier M.A.)




3.  Am 10.09.15 ist ein Schreiben (Rund-Email) des persönlichen Referenten des Hamburger Innensenators Neumann, Herrn Hauke Carstensen, von Anfang September 2015 bekannt geworden


in dem Hamburger Polizeibeamte, um „Irritationen und Handlungsunsicherheiten“ vorzubeugen, angewiesen werden, Verstöße „aus Ungarn eingereister Flüchtlingen“ gegen das Aufenthaltsgesetz nicht zu verfolgen. Konkret wird ein „mögliches Vorgehen nach § 95 I Nr.3 Aufenthaltsgesetz“, also eine mögliche strafrechtliche Verfolgung illegal eingereister Flüchtlinge gem. letztgenannter Vorschrift angesprochen; wir zitieren aus dem Schreiben:

„Die aus Ungarn über Österreich eingereisten Flüchtlinge sind mit Wissen und Billigung der Bundesregierung und der Länder eingereist. Eine solche pauschal erlaubte Einreise ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen (sic!); die eingereisten Flüchtlinge verfügen auch nicht über das eigentlich erforderliche Visum. Gleichwohl ist die Billigung durch die Bundesregierung eine Erlaubnis sui generis, die das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise ausschließt.
P/J wird im Auftrage der Behördenleitung ersucht, diese Kernaussage im Rahmen einer adressatengerechten Vollzugsinformation im Hause P zu steuern. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen 
Hauke Carstensen …“. 
beigefügt in der Anlage als Screenshot-Ausdruck 
Bemerkenswert ist auch, dass – der Antwort von Herrn Carstensen auf die Nachfrage des Medierechtler und Rechtsanwalt  Steinhöfels zufolge – besagtes Rundschreiben der „Innenbehörde A20“ bereits zu einem Zeitpunkt in den Dienstweg gelangte, als eine offenbar erbetene „Stellungnahme“ der Staatsanwaltschaft Hamburg noch gar nicht vorlag.
Auf Nachfrage des Medienrechtlers Joachim Steinhöfels wurde die Authentizität besagten Schreibens bereits durch Herrn Carstensen schriftlich bestätigt; dieser antwortete, wir zitieren wieder:
„Es handelt sich bei den Inhalten weder um eine Anweisung noch Vollzugsinformation für die Hamburger Polizei!! Der Inhalt zielt vielmehr auf eine genaue Prüfung durch die Polizei zur dargelegten Thematik ab. Dieser Kontext liegt Ihnen offensichtlich nicht vor. Die Inhalte meiner Mail wurden absprachegemäß für eine formal-juristische Prüfung durch das Justiziariat der Polizei („P/J“) und die Staatsanwaltschaft Hamburg zum Gegenstand gemacht, um hier Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Prüfung dazu ist seit dem 08.09. bei der Staatsanwaltschaft Hamburg anhängig; eine Stellungnahme steht mithin noch aus. …
Das Antwortschreiben des Herrn Carstensen beinhaltet eine schriftliche Lüge, mit der in Abrede gestellt wird, was jeder unbefangener Leser, insbesondere aus dem maßgeblichen Adressatenkreis der Polizisten, unter seinem Schreiben verstehen muss: Eine Dienstanweisung für den polizeilichen Vollzug, illegale Einreisen nicht strafrechtlich zu verfolgen. Ein anderer „Kontext“ ist – jedenfalls für die Adressaten des Schreibens, und nur das ist relevant für die strafrechtliche Beurteilung – nicht zu erkennen.
Bemerkenswert ist auch, dass – der Antwort von Herrn Carstensen auf die Nachfrage Steinhöfels zufolge – besagtes Rundschreiben der „Innenbehörde A20“ bereits zu einem Zeitpunkt in den Dienstweg gelangte, als eine offenbar erbetene „Stellungnahme“ der Staatsanwaltschaft Hamburg noch gar nicht vorlag.
Polizisten in Hamburg, deren Aufgabe die Bekämpfung und Verhinderung von Straftaten ist, werden jetzt, als Folge des Rechtsbruches des Grundgesetzes durch Frau  Dr. Merkel, dienstlich genötigt, wegzuschauen.  Dies geht aus dem Schreiben des persönlichen Referenten des Hamburger Innensenators Neumann hervor, mit dem die Polizeibeamten der Hansestadt angewiesen werden, Verstöße von aus Ungarn stammenden Flüchtlingen gegen das AufenthG nicht zu verfolgen, um „Irritationen und Handlungsunsicherheiten“ zu vermeiden. Weiter ist in dieser mail zu lesen:

„Die aus Ungarn über Österreich eingereisten Flüchtlinge sind mit Wissen und Billigung der Bundesregierung und der Länder eingereist. Eine solche pauschal erlaubte Einreise ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen; die eingereisten Flüchtlinge verfügen auch nicht über das eigentlich erforderliche Visum. Gleichwohl ist die Billigung durch die Bundesregierung eine Erlaubnis sui generis, die das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise ausschließt.“  


Es gibt keine Rechtsform und keine Erlaubnis und Bewilligung eines Status  sui generis  ! Ein Status  sui generis kann auch nicht erlassen werden . Nicht durch  Frau Dr. Merkel und auch nicht durch die Regierung . Sie ist nur ein Zustand der Form der Willkür Einzelner  von Diktatur und Despotismus - ungeheuerlich! Hier wird auch das gesamte Bundesverfasungs-Gericht außer Kraft gesetzt.Es sei denn es gibt kein Grundgesetz und es herrscht eine Diktatur.  ( wie in den Ausführungen oben genannt !  )



Mit welcher Dreistigkeit hier Gesetzesverstöße zwar eingeräumt („…im Gesetz zwar nicht vorgesehen…“), diese aber mit einem Federstrich als irrelevant erklärt werden, weil sie von der Bundesregierung stammen („…Gleichwohl ist die Billigung…eine Erlaubnis sui generis…“),

Nochmal es gibt keine Erlaubnis , keine Rechtsform "sui generis"  in einem grundgesetzlich geschützten Rechtsstaat! Dies ist Hochverrat. 


Diesen  Text der Mail kann  man nicht umdeuten und umerklären. Heisst es doch in der  mail unmissverständlich und klar, dass das Justiziariat der Polizei „im Auftrage der Behördenleitung ersucht (wird), diese Kernaussage im Rahmen einer adressatengerechten Vollzugsinformation im Hause P zu steuern“. Die Kernaussage ist die rechtliche Einschätzung, dass der Rechtsbruch von Bund und Ländern eine Erlaubnis sui generis (eigener Art) sei, die es ausschließe, dass die Ungarn-Flüchtlinge eine unerlaubte Einreise begehen und die „Polizeivollzugsbeamten“ diese nicht zu verfolgen haben.


Solche Aufforderung zur Strafvereitelung im Amt durch Polizeibeamte ist eine Straftat


 Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 258 StGB) Anstiftung hierzu (§§ 26, 258 a StGB)


Desweiteren wird durch einen Status oder Ordnung sui generis  schamlos gelogen , es gibt keine Ordnung oder Status sui generis in einem Grundgesetzlich geschützten Rechtsstaat. Dieser ist auch in keinem Grundgesetz und kann auch nicht erlassen werden , wenn ein Status sui generis vorliegt - ist es eine Diktatur in der keine Grundgesetze , keine Verfassung und keine Rechte mehr bestehen.


Desweiteren stelle ich hiermit Strafantrag gegen den Innennsenator Michael Neumann und seinem pers. Referenten wegen Aufforderung zur Strafvereitelung im Amt zur Beihilfe zur Massen Eischleußung von Ausländern durch wissentlichen Rechtsbruch des § 96, Beihilfe zum wissentlichen Rechtsbruch des Grundgesetzes und Beihilfe zum Rechtsbruch gegen die Rechttsstaatlichkeit useres Landes durch einen Status sui generis und Straftat nach (§ 258 StGB) Anstiftung hierzu (§§ 26, 258 a StGB)



Ich stelle hiermit Strafantrag wegen in aller Betracht kommenden Straftaten und der von mir genannten Straftaten gegen 1.Bundeskanzlerin : Dr. Angela Merkel 

2. Innenminister :Thomas de Maizière 
3.  Minister des Inneren und Sport: Michael Neumann und dessen persönlichen Referenten Hauke Carstensen

4.gegen weitere, noch unbekannte Personen



5. Rechtliche Würdigung  ( in Teilen oben auch erwähnt )


1. Ausrufung der konstitionellen Diktatur der totalitären   Diktatur als Status 

sui generis in einem Grundgesetzlich geschützten Rechtsstaat.
in dem keine Grundgesetze , keine Verfassung und keine Rechte mehr bestehen. Machtbestreben durch einen Status  sui generis Durch totalitärer Diktatur und konstitioneller Diktatur als eigenständigen politischen Systemtypus sui generis und damit Ausserkraftsetzung des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 20 



I. Nach § 14 I Nr.1 bzw. 2 AufenthaltsG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet „unerlaubt“, wenn er einen erforderlichen Pass, Passersatz oder Aufenthaltstitel nicht besitzt. Verstöße von Ausländern gegen diese Vorschrift sind strafbar nach § 95 I Nr. 2 AufenthaltsG.


Und wer Ausländern „dazu Hilfe leistet oder“ sie „anstiftet“, macht sich nach § 96 I AufenthaltsG als Schleuser strafbar (Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), „wenn er dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt“(§ 96 I Nr.1a) oder „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt“(§ 96 I Nr.1b). Anders, als man der Bevölkerung vorgauckelt, betrifft Schleuserkriminalität also keineswegs nur Ultraböse, die Flüchtlinge sprichwörtlich im LKW verdursten lassen.


Nach § 258 I StGB (Strafvereitelung) wird wiederum bestraft, „wer (…) wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft (…) wird“. Die durch den Referenten Carstensen übermittelte Dienstanweisung diente offensichtlich dazu, zu unterbinden, dass Hamburger Polizisten pflichtgemäß illegale Einreisen strafrechtlich verfolgen.


Nach § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) wird sogar mit „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ (…) bestraft, wer „in den Fällen des § 258 Abs. 1 (…) als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren (…) berufen (ist)“, was unzweifelhaft für die Strafverfolgungsbehörden, also insbesondere Polizisten, deren Vorgesetze und Staatsanwälte zutrifft.


Das Schreiben des Referenten Carstensen enthält eine Anweisung an die Hamburger Polizisten, Straftaten nach § 95 Aufenthaltsgesetz (unerlaubte Einreisen i.S.d. § 14) nicht zu verfolgen, mithin eine Anstiftung zur Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB), womit gleichzeitig auch Beihilfe zu eben diesen unerlaubten Einreisen geleistet wird, was nach § 96 I AufenthaltsG als „Einschleusung von Ausländern“ strafbar ist.


Der Schleusertatbestand des § 96 I Nr.1a Aufenthaltsgesetz spricht nur allgemein von „Vorteil“, ohne dies auf unmittelbare ´handfeste´ pekuniäre Vorteile zu begrenzen, so dass auch nicht unerhebliche Vorteile jeglicher Art ausreichen dürften, etwa Verbesserung der Chancen bei der politischen Karriere. Zudem wird alternativ auf § 96 I Nr.1b („wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern“) hingewiesen.


Zwar beinhaltet Art 31 der Genfer Flüchtlingskonvention für den Flüchtling selbst ein nachträgliches Strafverfolgungshindernis bei illegaler Einreise, aber nur für den Fall, dass dieser im Anschluß an eine illegale Einreise unverzüglich Asyl beantragt. [Mittlerweile lautet § 13 III 2 AsylverfahrensG: „Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19).“]


Ohnehin gilt die Flüchtlingskonvention gemäß ihrer Legaldefinition für „Flüchtling“ (Art 1A der Konvention) weder für Wirtschafts-, noch für sog. ´Kriegsflüchtlinge´, sondern nur bei „Verfolgung wegen (ihrer) Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“, was sich mit dem Asylgrundrecht des Art 16a GG deckt, das ebenfalls nur für „politisch Verfolgte“ gilt. Auch syrische Kriegsflüchtlinge fallen also nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem lässt Art 31 Genfer Flüchtlingskonvention die Strafbarkeit für Helfer, Anstifter und Schleuser unberührt. Generell ist für die Strafbarkeit von Gehilfen und Anstiftern nur eine „rechtswidrige“ Haupttat erforderlich, also nicht einmal eine schuldhaft (also etwa im Verbotsirrtum) begangene, so dass Strafverfolgungshindernisse für den Haupttäter insoweit irrelevant sind.


II. Die politische und rechtsstaatliche Brisanz des oben dargelegten Vorgangs erschließt sich erst vollends bei verfassungsrechtlicher Würdigung der in o. g. Dienstanweisung in Bezug genommenen Entscheidung von Bundesregierung bzw. der Bundeskanzlerin, hinsichtlich der über Ungarn und Österreich anreisenden Flüchtlingsströme vom Selbsteinstrittsrecht nach Art 17 der Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.


Das Asyl-Grundrecht des Art 16a GG wird nur „politisch Verfolgten“ gewährt. Das umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfolgung wegen „Rasse, Religion, Nationalität und ´Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen´“. Praktische Relevanz hat vor allem die Verfolgung aus religiösen Gründen. Aber: Weder fällt Flucht vor Armut oder Krieg unter das Asylrecht, noch sind sog. Kriegsflüchtlinge „Flüchtlinge“ i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention.

A.  Wer über einen Mitgliedstaat der EU (im hier interessierenden konkreten Zusammenhang: über Ungarn aus Österreich) einreist, kann sich von vorne herein nicht auf das Asylrecht berufen. So steht es seit dem sog. Asylkompromiß von 1993 in Art 16a Absatz II Satz 1 GG. EU-Staaten – mithin alle an die BRD angrenzenden Staaten mit Ausnahme der Schweiz – sind also schon von Verfassung wegen ´sichere Drittstaaten´. Daraus folgt laut BVerfGE Band 94, S. 49, Rn 166 ff, dass sich jedenfalls ein auf dem Landweg in die BRD einreisender Ausländer nicht auf das Asyl-Grundrecht berufen kann. Auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist (Rn 186). Ein Asylverfahren findet dann nicht statt. Es entfällt auch ein vorläufiges Bleiberecht.Dementsprechend sind die Asyl-Anerkennungsquoten bekanntlich marginal. Dementsprechend ist nach § 18 II AsylverfahrensG „dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat[1] einreist“; notfalls ist er „aus dem grenznahen Raum zurückzuschieben“.
Und dementsprechend darf nach Art 16a II Satz 3 GG im Falle einer Einreise auf dem Landweg über sichere Transitstaaten sofort abgeschoben werden [„In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“]

B. Erst nach dem damaligen Asylkompromiß wurde die neue Rechtsfigur des sog. „internationalen subsidiären Schutzes“ in Richtlinien des Hohen UN-Flüchtlingskommissariats entwickelt. Die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention haben sich gem. deren „Durchführungsbestimmung“ Art 35 „zur Zusammenarbeit“ mit dem UN-Flüchtlingskommissariat „verpflichtet“

, was letzterem jedoch keinen Blankocheque gab, die grundlegende Definition für „Flüchtling“ in Art 1A der Konvention über den Haufen zu werfen. Dennoch reicht nach Richtlinien des Flüchtlingskommissars für die Erweiterung des Asylrechts durch ´subsidiären Schutz´ u. a. die „individuelle Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit (…) infolge willkürlicher Gewalt i. R. eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsland“, was nun zweifellos Kriegsflüchtlinge meint.Diese eigentlich unverbindlichen UNO-Richtlinien wurden sodann von der EU in verbindliches Recht umgesetzt: 2011 wurde die sog. Anerkennungs-bzw. ´Qualifikations´-Richtlinie erlassen, woraufhin auch Deutschland sein nationales Ausländerrecht an vielen Stellen entsprechend ergänzt hat. Nunmehr bestimmt §14 I AsylverfahrensG, dass Personen, denen ein solcher Schaden droht, subsidiär schutzberechtigt sind und die Prüfung des Schutzstatus ist nunmehr gemäß §13 Abs. 2 AsylVfG automatisch Teil des Asylantrages.Aber: Auch der „subsidiäre Schutz“ ist in vielen Fällen nicht einschlägig: Wenn z.B. jemand bereits in einem Flüchtlingslager in Nachbarländern der Krisengebiete Schutz gefunden hatte, bevor er sich auf den Weg nach Deutschland machte, besteht schon tatbestandlich keine „individuelle Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit“ mehr, erst recht selbstredend nicht „im Herkunftsland“. Daher kann die undifferenzierte Aufnahme großer Flüchtlingsgruppen nicht auf den „subsidiären Schutz“ gestützt werden. Die in Art 16a II bis IV GG vom verfassungsändernden Gesetzgeber in den 90er-Jahren zum Asylrecht beschlossenen Wertentscheidungen gelten somit analog auch für den ´subsidiären Schutz´. Dieser Analogie steht der Vorbehalt von Art. 16 a Absatz 5 GG für internationale Regelungen nicht entgegen, weil dieser lediglich „Zuständigkeitsregelungen der EU für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ (wie insb. in der Dublin-III-VO) zuläßt, nicht aber die grundsätzliche Kernaussage der vorangegangenen Absätze II bis III außer Kraft setzen will bzw. kann.

C.Auch die Dublin-III-VO der EU behandelt Asylrecht und subsidiären Schutz für Kriegsflüchtlinge nunmehr gleich. Jeweils sind – jedenfalls grundsätzlich – die EU-Außenstaaten zuständig für Registrierung und Durchführung des Anerkennungsverfahren, also Griechenland, Ungarn, Italien.


2.Die angebliche sog. Flüchtlings-„Notbremse“ ist gar keine: Nach wie vor werden Flüchtlinge grundsätzlich nicht zurückgewiesen an deutschen Grenzen.

a) Laut Innenministerium geht es nur um deren Registrierung in Punkto Name, Alter und Herkunft.
b) Und selbst das klappt nicht: Lt. FOCUS kommen die meisten ohne oder mit gefälschten Papieren.
c) Zudem „geben sich jetzt alle als ´Syrer´ aus, selbst wenn sie ganz offensichtlich Schwarzafrikaner sind“, heisst es.
d) Wegen Stellenkürzungen bei Zoll und Polizei ist Grenzsicherung ohne Hilfe des Bundesgrenzschutzes auch gar nicht mehr möglich.
e) Nach wie vor sind Millionen Flüchtlinge unterwegs nach Europa, insbesondere Deutschland. Allein die Afghanische Regierung hat „eine Million Pässe ausgestellt, die die Ausreise nach Europa ermöglichen“, berichtete SPIEGEL-Online. Und jetzt kündigt auch noch die Türkei an, den dort aufgenommenen ca. 7 Millionen Flüchtlingen die Tore nach Norden, also nach Europa, insb. Deutschland zu öffnen.
f) Niemand wird wegen Seuchengefahr auf ansteckende Krankheiten untersucht!
g) Laut dem Bund deutscher Kriminalbeamter befinden sich unter den Flüchtlingen längst terroristische Schläfer, die hier auf Befehle der IS warten, insb. Dschihad-Rückkehrer. Flüchtlinge tauchen auch verstärkt unter![14] Niemand hat mehr Überblick, wer sich wo aufhält oder wohin weiter zieht! In manchen Flüchtlingslagern, etwa in Gießen, sind gewalttätige Übergriffe und Vergewaltigungen an der Tagesordnung. Ebenso in Thüringen: Ohnehin schon traumatisierte Flüchtlingsfrauen kommen vom Regen in die Traufe!

Sicherheit und Wohlstand aller Bewohner Deutschlands werden aufs Spiel gesetzt: Auch die der Gastarbeiter und Migranten, die teilweise schon lange hier leben! Letztlich sogar die der Flüchtlinge, die erst seit kurzem hier sind und sich ein Leben in Frieden und Freiheit erhofft haben.

Schließlich: Sowohl Asylrecht, als auch ´subsidiärer Schutz´ sind unstreitig – jedenfalls grundsätzlich – als vorübergehende Rechte bis zur Beendigung der Verfolgungslage konzipiert; keineswegs sollen sie massenhafte Einwanderung oder gar die von  Herrn Junker im EU-Parlament geforderte „NEUANSIEDLUNG von Flüchtlingen in der gesamten EU“ ermöglichen. Das sollten deutsche Politiker und Flüchtlingsbeauftragte bedenken, bevor sie ankündigen, dass „50 bis 70% dieser Menschen bleiben und neue Bürgerinnen und Bürger werden”, wenn noch nicht einmal deren Registrierung und namentliche Erfassung erfolgen konnte.

Humanitäre Hilfeleistung kann zudem viel effizienter vor Ort nahe den Krisegebieten erfolgen: Insb. Syriens Nachbarstaaten könnten massiv finanziell unterstützt werden. Ebenso die UNO, die dort Auffanglager mit fester Bebauung erstellen und Vorhandene menschenwürdiger gestalten sollte. Wirklich Traumatisierte, etwa IS-verfolgte Christen, sollte man auch lieber dort mit Flugzeugen abholen, anstatt sie dem Risiko von Schlepperfahrten über Tausende von Kilometern auszusetzen.






3. Desweiteren:

Ermöglichen dennoch staatliche Behörden derzeit fortgesetzte rechts- und verfassungswidrige Masseneinwanderung größtmöglichen Stils, deren unheilvolle Folgen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – ja: den Bestand und Rechtsstaat – der BRD zu untergraben und zu zerstören  und Verstöße gegen das Grundgesetz fortlaufend  dulden und auch ermöglichen  . Die zuständigen Staatsanwaltschaften bleiben insoweit letzte ´Instanz´ und Hoffnung, diesen Treiben Einhalt zu gebieten, zumal der Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) selbstredend auch für sie selbst gilt. Sollten auch sie sich diesem dringenden Erfordernis verweigern, verweise ich auf  das Widerstandsrecht im Sinne des Art 20 IV GG, da sich wegen erheblicher Gefahr im Verzug wegen eines  Zuwarten bis zur nächsten Bundestagswahl 2017 verbietet.

Es wird um kurzfristige Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens gebeten.





Achtungsvoll

Norman  Bies

Anlage wie erwähnt anbei desweiteren :


§ 18 IV Nr.2 AsylVerfG, § 26 a AsylverfahrensG i.Vm. „Anlage 1“: Durch BundesG bestimmte „sichere Drittstaaten“
DUBLIN-III-VO: vgl. Nr. 10, 11 der Präambel sowie Art. 3 und Art 49.
 Asylverfahrens- und Aufenthaltsgesetz, z.B. § 4 AsylverfahrensG oder § 60 II AufenthaltsG, der zu Abschiebeschutz bei Annahme subsidiären Schutzbedürfnisses führt.
Seit dem Vertrag von Lissabon (2009) steht in Art 78 III EU-Vertrag als „Zielbestimmung“/ Agenda:
„Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll“. Zu deutsch: Keiner, der sich auf Asyl oder subsidiären Schutz beruft, soll an EU-Außengrenzen abgewiesen werden. Jedem ist zumindest ein Anerkennungsverfahren in der EU zu gewährleisten.

S. auch § 26 a AsylverfahrensG i.Vm. „Anlage 1“: Durch BundesG bestimmte „sichere Drittstaaten“

 in der sog. EU-Anerkennungs-Richtlinie (Art. 15) von 2011, auch i. d. Dublin-III-VO

https://www.tagesschau.de/inland/grenzkontrollen-123.html http://www.focus.de/politik/deutschland/750-euro-fuer-einen-falschen-pass-ploetzlich-ist-jeder-syrer-warum-fluechtlinge-mit-gefaelschten-papieren-leichter-ins-land-kommen_id_4955520.html?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=facebook-focus-online-politik&fbc=facebook-focus-online-politik&ts=201509180839

(so ein Bundespolizist an der bay. Grenze).

 https://juergenelsaesser.wordpress.com/2015/09/14/die-grenzkontrollen-sind-show-wir-brauchen-grenzschliessung/

 http://www.epochtimes.de/deutschland/news/pegida-demo-dresden-heute-live-ticker-vom-neumarkt-1492015-a1268972.html

 https://www.bdk.de/der-bdk/aktuelles/der-kommentar/asylpolitik-heute-hu-morgen-hott-europa-hat-keinen-plan

 http://journalistenwatch.com/cms/immer-mehr-untertaucher-eskalationen-an-den-grenzen-und-fluechtlingswohnungen-um-jeden-preis-auf-der-flucht-folge-15-9-15/

 http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/vergewaltigung-und-zwangsprostitution-von-kindern-und-frauen-in-erstaufnahmeeinrichtung-betreuer-rufen-um-hilfe-a1268866.html: (Vertreter des Paritätischen Hessen, die für die Erstaufnahme in dem Zentrum verantwortlich, schreiben Offenen Brief an die Frauenpolitischen Sprecherinnen der Fraktionen im Hessischen Landtag).

 http://www.otz.de/startseite/detail/-/specific/Sexuelle-220-bergriffe-in-Th-252-ringer-Fl-252-chtlingsheimen-231662343

 Zwar steht in Art 14 der ´Allg. Erklärung der Menschenrechte´ von 1948: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Aber – erstens – taucht auch hier wieder der einschränkende Begriff der „Verfolgung“ auf, und – zweitens – schaffen völkerrechtliche Verträge Rechte und Pflichten nur zwischen Staaten, nicht aber einklagbare Rechte für einzelne Menschen (sog. ´Dualismus´ im Völkerrecht).

https://www.youtube.com/watch?v=e_GYlnC5g2M
  






                                                                                                                                                              

  




Montag, 7. Dezember 2015

Völkerrechtsbruch !

Völkerrechtsbruch  Bundesrepublik- wir machen was wir wollen , USA --wir machen so wieso was wir wollen, Frankreich , England - wir legen fest  Syrien greift uns an ! Wir fragen Syrien nicht um Erlaubnis.  Wir legen fest  was  Völkerrecht  ist Punkt .

Ich schreibe diesen Artikel nur damit die Menschen in  Deutschland aufwachen und wie die Regierung  bewusst die Menschen Belügt und betrügt . Wie Völker Recht  und Grundgesetz gebrochen werden .



Kapitel VII der UN Charta Artikel 51 beinhaltet Selbstverteidigungsrecht bei einem Angriffskrieg   -- Nichts anderes
Da Deutschland nicht angegriffen wurde  Herr Steinmeier  haben sie auch kein  Recht nach Artikel 51  in Syrien  Krieg zu spielen. Volksverdummung auf höchster Ebene.
Ganz dreist  " Ganz eindeutig zunächst zu der Frage des Artikel 51Selbstverteidigungsrecht ..Ähm Wir sind hier nicht in einem Seminar  sondern wir sind hier in einem Parlament in einem Deutschen Bundestag ich muss Ihnen nicht erklären ob Frankreich sich durch die Anschläge angegriffen fühlt."
Desweiteren unverschämte Dreistigkeit zu Trittin " Wenn sie meinen Kapitel VII allein würden völkerrechtliche ... legitimieren , wäre es so brauchte es keinen Artikel 51 der UN Charta .

Das  ist explizit dreist und schamlos und unverfroren gelogen !
Denn wenn mich ein Staat , Land angreift muss ich mich verteidigen deswegen heißt es ja Sebstverteidigungsrecht bis der Sicherheitsrat Maßnahmen ergreifen kann. und diesbezüglich steht er auch unter Kapitel VII der UN Charta als Artikel 51 .  (  video 2 )


Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

Hat nur hier mit Deutschland -- nicht im geringsten etwas zu tun Herr  Steinmeier !
Auch noch Grundgesetzbruch  !

Erstens :ISIS ist nicht Syrien.  Zweitens :Die legitime Regierung ist immer noch Assad
Der Weg funktioniert nur so:  Legitimation und Hilferuf durch legitime Regierung  Syriens  im Kampf gegen Isis , UN Charta nach Kapitel  VII   - nichts anderes . Danach wird im Bundestag und Bundesrat abgestimmt nach Grundgesetz.
Artikel 7 ist Volksverdummung, hat damit nichts zu tun !! Es muss heißen Kapitel VII der UN Charta und diese haben Sie nicht weil es gibt keine Anfrage auf Kapitel VII  der Sicherheitsrat hat niemanden ermächtigt !
Genau das hat Herr Trittin gesagt .

Eine Legitimation durch UN Charta Kapitel VI   und  VII  liegt bei keinem  der Länder der selbsternannten Koalition vor. Auch keine Legitimation durch die Syrische Regierung liegt vor.  USA , ENGLAND, Frankreich  begehen Völkerrechtsbruch!  Die USA, Frankreich, England und jetzt Deutschland legen jetzt einfach fest - Syrien greift uns an  Artikel 51 der UN -  Selbsternanntes Völkerrecht ! Schlichtweg eine Lüge .

Desweiteren wird von einer VN Resolution  2249 gefaselt diese  verabschiedet auf der 7565. Sitzung des Sicherheitsrats  am 20. November 2015 diese besagt nur  die Gefährlichkeit der ISIS etc.
Einzig Artikel 5. besagt : 
fordert die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, auf, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen ( Kapitel VII  - Mandat ) 

sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts,in dem unter der Kontrolle des ISIL, auch bekannt als Daesh, stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere vom ISIL, auch bekannt als Daesh, sowie von der Al-Nusra-Front und allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als solche benannt wurden und möglicherweise noch von der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien mit Billigung des Sicherheitsrats einvernehmlich als solche benannt werden, gemäß der Erklärung der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien vom 14. November 2015, und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen haben;

„Konkret gibt die Resolution 2249 keine gesetzliche Berechtigung, um in Syrien oder im Irak militärisch einzugreifen, da    sie nicht unter das Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen gestellt wurde, welches den Gebrauch von Gewalt regelt. 

Also nochmal  Völkerrechtsbruch   !!!                Ursula von der Leyen  hat gelogen
Artikel 51 kann auch nicht gelten  , da kein UN Mandat Kapitel VII, und kein Angriffskrieg 
Keine Legitimierung durch die legitime Regierung Syriens 

Herr Steinmeier  ebenfalls  gelogen !

Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta.
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

Alle Angriffe  der selbsternannten Koalition auf den souveränen syrischen Staat sind eine Intervention im Sinn von Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta und somit  Völkerrechtsbruch !


Einzige Legitimation zum Kampf gegen Isis hat nur   -  Russland  durch die legitime Regierung  Syriens  !
Es wird keine Legitimation unter der UN Charta  geben  - kann es auch gar nicht , weil diese nie Zustimmen wird .
Grund ist : Die  Regierung Assad ist legitim .und hat politische Unabhängigkeit und ist territorial souverän.
Die  UN  Charta Artikel 51 Kapitel  VII gesteht das Selbstverteidigungsrecht bei einen Angriffskrieg zu und und kann keinen Angriffskrieg  beschließen !

Deshalb gibt es  kein Mandat der UN .
Den Syrienkonflikt  untereinander - Menschenrechte , Demokratie , Freiheit  durch  freie Wahlen usw. können nur die Syrier unter sich lösen. Dieses hat nichts Mit Daesh oder ISIS zu tun ,diese Terrororganisationen die mit ausländischer Hilfe geschaffen wurden können nur durch die legitime Regierung beseitigt werden .
Wenn die legitime Regierung um Hilfe gegen diese erbittet ist nur dieses Legitim .
Alles andere ist Völkerrechtsbruch.



Am Ende dieses Videos auf 1:07:10 durch Stefan Liebich wird es genau auf den Punkt gebracht  !
Es gibt nach dem Völkerrecht nur  zwei Möglichkeiten das fremde Mächte  in einem fremden Land Militärisch  agieren  können  - entweder wenn Sie dazu eingeladen werden und es gibt keine Zustimmung der syrischen Regierung und die andere Möglichkeit ist ein Kapitel VII Beschluss  der UN und den gibt es auch nicht. Und aus gutem Grund ,darüber ist doch ausführlich diskutiert worden es gibt keinen Grund auf Verweis von Kapitel VII der UN Charta !

Hier wäre es der nächste Fall für eine Klage wegen Völkerrechtsbruch und Grundgesetzbruch
Das Recht der Selbstverteidigung im Sinne der UN Charta  hat Syrien !



Ein Schreiben der Syrischen Regierung an die Vereinten Nationen am 17.09.fordert  das die Westmächte sich vom souveränem  Territorium Syriens zu entfernen haben und dieses vom Sicherheitsrat  sicherzustellen ist !

Die Lösung : Die Deutsche Regierung bittet die legitime Syrische Regierung um Legitimation , Ihr zu helfen bei dem Kampf gegen   ISIS !


UN Charta der Vereinten Nationen 

Kapitel VI
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 33
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.
Artikel 34
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.
Artikel 35
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken.
(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.
(3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln 11 und 12.
Artikel 36
(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen.
(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.
Artikel 37
(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.
(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden, so beschließt er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.
Artikel 38
Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.


Kapitel VII               -   Ganz  wichtig--
Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
Artikel 39
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Artikel 40
Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.
Artikel 41
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.
Artikel 42
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.
Artikel 43
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.
(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.

Artikel 44
Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.
Artikel 45
Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest.
Artikel 46
Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.
Artikel 47
(1) Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen.
(2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.
(3) Der Generalstabsausschuß ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt.
(4) Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.
Artikel 48
(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.
(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.
Artikel 49
Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.
Artikel 50
Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.
Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.




Wer waren denn die  Kriegstreiber und Verbrecher ?

Sonntag, 6. Dezember 2015

Grundgesetzbruch durch Bundesregierung Artikel 20








In  diesem Video genau auf 8:30 Min. - 9:00 Min  achten  !

Das Bundesamt für Migration hätte folgende Meldung herausgegeben ......Dublin .. Verfahren syrischer Staatsangehöriger werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt von uns weitestgehend faktisch nicht weiter verfolgt .  -- Richtig  !  Weiter ... na ja das sollte so nicht .. das war eine interne DIENSTANWEISUNG  die hat es IRGENDWIE  an die Presse geschafft  und dann sind  Tausende  los maschiert...



 Diese  Dienstanweisung stammt NICHT  vom Bundesamt für Migration
noch viel  SCHLIMMER  sie stammt nämlich von der  BUNDESREGIERUNG !
Auf ANWEISUNG UND MIT BILLIGUNG DER BUNDESREGIERUNG !!




Screenshot  nachzulesen unter :
http://www.steinhoefel.com/2015/11/hamburg-strafvereitelung-in-der-innenbehoerde.html#more-4829

Namron sagt:

Diese Rund E. Mail ist durch eine  undichte Stelle   "geleakte "Mail  an alle Innensenatoren ergangen und nicht  nur an den Innen Senator Neumann von Hamburg  wie hier zu sehen ist, denn die Flüchtlinge aus  Österreich und Ungarn sind schon auf diesen Status  sui generis eingereist und auch hier nicht zu verfolgen !  Im Gegenteil sie werden ohne Pass usw. in alle Bundesländer verteilt auf Anweisung der Bundesregierung !
Auf Nachfrage des Medienrechtlers Herrn Steinhöfel an den Sprecher Hauke Carsten  wurde diese E mail bestätigt !

Auf dem Screenshot steht eindeutig “ eine  Erlaubnis der B u n d e s r e g i e r u ng
und dies wäre auf einem  " Status sui generis " !  erfolgt durch die Bundesregierung  - das bedeutet dies stammt nicht allein von Neumann , sondern von der Bundesregierung und  eine Handlung und Billigung  auf  Status Sui generis ist  ein  eindeutiger

Verstoß und Bruch  des Artikel § 20 Abs. 1 -3 des Grundgesetzes durch die Bundesregierung auf einen Status " sui generis "der nicht erlassen werden kann weder von der Bundesregierung , weder von der Kanzlerin Merkel noch irgend einem Minister es gelten keine  Gesetze mehr das  gesamte !  Grundgesetz ist Null und Nichtig !!! und gilt nicht mehr durch einen   STATUS  SUI  GENERIS     UNGEHEUERLICH  !


Dazu hätte es  einer 2/3 Mehrheit  bedurft  durch  Bundestag und Bundesrat mit Beschluss und mit genauer Angabe des Gesetzes welches außer Kraft gesetzt werden soll .
Im  Alleingang ist solcher Schritt laut Grundgesetz nicht möglich und von der Kanzlerin und für jeden anderen Minister schon mal gar nicht .

Eime Anweisung "Status  sui generis "  gibt es nicht und kann es nicht geben, hier wird das gesamte Grundgesetzt außer Kraft gesetzt !

Denn durch einen "Status sui generis " den es nur in konstituonellen und totalitären Diktaturen gibt und damit einen Verstoß und Rechtsbruch gegen das Deutsche Grundgesesetz begangen wurde einen Bruch des Grundgesetzes und der Grundgesetzlichen und verfassungsmäßigen? Ordnung und dass außer Kraft setzen und Abschaffung unseres Rechtsstaates. Durch entweder totalitärer Diktatur und oder konstituioneller Diktatur als eigenständigen politischen Systemtypus sui generis ! Hier handelt es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit !

In der Politikwissenschaft ist bekannt das die funktionsweise politischer Ordnungen
außer Kraft gesetzt werden durch Macht bestreben “ durch einen STATUS SUI GENERIS “ 

Konstitionelle Diktaturen und totalitäre Diktaturen entstehen durch die Prozesse der Moderne im 20 Jahrhundert ( pol. wiissenschaftl. Armin Glazmeier und andere ) Gewichtigstes Argument ist nach wie vor , das die kommunist. und vorallem die NS — Diktatur ein Phänomen sui generis darstellt .  Durch einen Status sui generis werden faktisch ( ich allein, Einzigartig/Einzigartige Diktatur/Macht / Despotismus ) , alle Rechtsformen werden ignoriert und außer Kraft gesetzt ! Weil sie auf Diktatur und Despotismus beruht .


Hierzu die Strafanzeige   welche  an die Staatsanwaltschaft  Berlin  Turmstrasse  91 eingegangen ist
auf Post  Strafanzeige Bruch des Grundgesetzes Artikel 20 auf Status  sui generis

 Nationalsozialismus :
An Aufbau, Aufgaben und grundsätzlicher Struktur der Gerichte änderte sich im Übergang von der Weimarer Republik zum Nationalsozialismus nichts. Auch ein Großteil der Gesetze, wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Strafgesetzbuch (StGB), wurde allenfalls in Teilen verändert. Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) blieb offiziell die Verfassung des Deutschen Reiches. Faktisch wurde sie jedoch durch eine Vielzahl von Gesetzen ausgehebelt. Dies betraf insbesondere die Grundrechte, die Gewaltenteilung und die Gesetzgebung. Viele Gesetze und Verordnungen standen im direkten Widerspruch zur WRV. Geänderte Strafgesetze galten rückwirkend.

 In der Rechtspolitik der Justitz  im Deutschen Reich von 1933 - 1945 Als neue Rechtsquelle ( Sui  generis ) trat neben Parlamentsgesetze und Ministerialverordnungen der sog. Führererlass, als  Sui generis  in  Kraft.
 Auch ein Großteil der Gesetze, wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Strafgesetzbuch (StGB), wurde allenfalls in Teilen verändert. Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) blieb offiziell die Verfassung des Deutschen Reiches.
Faktisch wurde sie jedoch durch eine Vielzahl von Gesetzen ausgehebelt. Dies betraf insbesondere die Grundrechte, die Gewaltenteilung und die Gesetzgebung. Viele Gesetze und Verordnungen standen im direkten Widerspruch zur WRV. Geänderte Strafgesetze galten rückwirkend.
Als neue Rechtsquelle  trat neben Parlamentsgesetze und Ministerialverordnungen der sog. Führererlass, von NS-Juristen als Rechtsquelle    Sui  generis angesehen, die über allen anderen Rechtsquellen stand.